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Artikel-Schlagworte: „Domain“

KG Berlin: Die Verfügung, einen bestimmten Namen in der Domain einer Internetseite nicht zu verwenden, wird nicht verletzt, wenn die Internetseite nur noch einen Hinweis auf die Umbenennung und einen Link enthält

Mittwoch, 24. April 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 26.02.2013, Az. 5 W 16/13
§ 890 Abs. 1 S. 1 ZPO

Das KG Berlin hat entschieden, dass kein Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung bezüglich eines Domainnamens vorliegt, wenn der Internetauftritt zwar noch besteht, jedoch lediglich einen Hinweis auf die erzwungene Umbenennung und einen Link auf eine neue Internetseite enthält. Die Reichweite des Unterlassungstitels sei durch Auslegung zu ermitteln. Vorliegend sei dem Unterlassungsschuldner lediglich eine Benutzung des Namens “für die Werbung für die Vermittlung von Hunden nach Deutschland und für Aufrufe zu Spenden für Hundeasyle” untersagt worden. Die o.g. Benutzungsform falle damit nicht unter das Unterlassungsgebot. Zum Volltext der Entscheidung:

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LG Köln: Anspruch auf Löschung eines unberechtigten Dispute-Eintrags auf eine Domain

Montag, 15. April 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 05.03.2013, Az. 33 O 144/12

Das LG Köln hat entschieden, dass ein unbegründeter Dispute-Eintrag auf eine Domain einen Anspruch auf Löschung dieses Eintrags seitens des Domain-Inhabers begründet. Der unbegründete Eintrag stelle eine Rechtsverletzung dar. Vorliegend hatte die Markeninhaberin eine Marke “bye-bye” gegen die gleichnamige Domain “www.bye-bye.de” einen Dispute-Eintrag gestellt, da sie darin eine Verletzung ihrer Markenrechte sah. Die Domain wurde zu der Zeit als sog. Parking-Domain genutzt. Das LG sah deshalb den Dispute als unberechtigt an, da eine Marke einen Unterlassungsanspruch nur bezogen auf den geschützten Waren- und Dienstleistungsbereich begründe; der Inhaber einer Domain diese aber auch anders, auf nichtverletzende Weise, nutzen könne. Sei der geschützte Bereich betroffen, bestünden deshalb Unterlassungsansprüche, aber kein Anspruch auf Freigabe der Domain.

OLG Hamm: Unterrichts-Werbung mit “garantiertem Lernerfolg” ist irreführend

Donnerstag, 28. März 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 29.01.2013, Az. 4 U 171/12
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung einer Tanzschule mit der Wendung “garantieren wir Ihnen … den gewünschten Lernerfolg” irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Diese Werbung enthalte eine unwahre Angabe über die Ergebnisse, die von der vom Beklagten zu erbringenden Dienstleistung (Tanzunterricht) zu erwarten seien bzw. - wie es das Gericht sehr schön formuliert: “Es gibt immer wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage sind, das formal Gelernte so anzuwenden, dass daraus eine auch nur einigermaßen ästhetisch anmutende Bewegung ersichtlich ist.” Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Celle: Als “Diensteanbieter” einer Unternehmens-Homepage gilt grundsätzlich das Unternehmen als Arbeitgeber

Montag, 25. März 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Beschluss vom 02.08.2012, Az. 13 U 72/12
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG

Das OLG Celle hat entschieden, dass hinsichtlich einer Unternehmens-Homepage das Unternehmen, welches die Domain innehat, regelmäßig auch als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes anzusehen ist. Das Unternehmen als Arbeitgeber habe die Funktionsherrschaft über die Domain, so dass einzelne Mitarbeiter nicht als Diensteanbieter zu qualifizieren seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Düsseldorf: Ein Domaininhaber gibt auch dann Anlass zur Klage, wenn zuvor keine formal wirksame Abmahnung erfolgte

Mittwoch, 20. März 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013, Az. I-20 W 104/11
§ 93 ZPO

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass auch dann ein Anlass zur Klage mit der Folge der Kostentragungslast beim Anerkenntnis vorliegen kann, wenn zuvor keine Abmahnung, sondern lediglich ein Aufforderungsschreiben erfolgte. Für das aus Sicht der Klägerin wichtigste Verhalten des Beklagten - Freigabe der Domain - sei eine förmliche Abmahnung nicht erforderlich gewesen, da es sich nicht um einen Unterlassungsanspruch handele. Ein Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung sei hier ausreichend. Durch das Verhalten des Beklagten (Verweigerung der Erfüllung) habe er gezeigt, dass er auch zur Unterlassung nicht bereit sei, was insoweit eine Abmahnung entbehrlich mache. Zum Volltext der Entscheidung:

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AG Rastatt: Wer ein “Webhosting”-Komplettpaket kündigt, will auch die Kündigung der entsprechenden Domain

Sonntag, 24. Februar 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Rastatt, Urteil vom 08.01.2013, Az. 20 C 190/12
§ 133 BGB, § 157 BGB

Das AG Rastatt hat entschieden, dass derjenige, der ein “Webhosting”-Komplettpaket kündigt, auch stillschweigend die Kündigung der entsprechenden Domain wünscht. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

BGH: Der Admin-C haftet bei serienhafter Domain-Registrierung nicht ohne Weiteres als Störer

Montag, 4. Februar 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 150/11
§ 5 MarkenG, § 15 MarkenG; § 12 S.1 BGB, § 280 Abs. 2 BGB , § 286 BGB

Der BGH hat entschieden, dass ein Admin-C als Störer auf Löschung eines Domainnamens nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn er ausnahmsweise einer eigenen Prüfungspflicht unterliegt, ob mit der Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Eine solche Prüfungspflicht ergibt sich nicht bereits aus der Funktion und Aufgabenstellung als Admin-C, sondern setzt das Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände voraus. Solche Umstände seien allerdings nicht bereits deshalb gegeben, weil die Domaininhaberin freiwerdende Domainnamen in einem automatisierten Verfahren ermittelt und daher keinerlei Prüfung vorgenommen habe, ob die von ihr auf diese Weise ermittelten und nachfolgend angemeldeten Domainnamen möglicherweise Rechte Dritter verletzten. Auch der Umstand, dass die DENIC die angemeldeten Domainnamen in einem wiederum automatisierten Verfahren eintrage, bei dem eine mögliche Verletzung von Rechten Dritter systembedingt zu keinem Zeitpunkt geprüft werde, sei nicht geeignet, eine besondere Gefahrerhöhung zu begründen. Was wir davon halten? Nun, der Rechteinhaber ist nicht schutzlos. Eine kurze begründete Aufforderung an den Admin-C, die Domain zu löschen, dürfte ausreichen, um diesen ganz legal in die Störerrolle zu drängen, soweit dieser der Aufforderung nicht nachkommt. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

VG Karlsruhe: Der Domaininhaber haftet, wenn verlinkte Seite eines Dritten pornographische Inhalte aufweist

Montag, 21. Januar 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

VG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2012, Az. 5 K 3496/10
§ 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, § 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV, § 20 Abs. 1, 4 JMStV, § 184 StGB, § 59 Abs. 3 RStV

Das VG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Domaininhaber für den Inhalt verlinkter pornographischer Seiten haftet. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

OLG Düsseldorf: Ein Unternehmen hat keinen Anspruch auf Freigabe einer Domain mit der ehemaligen Firmenbezeichnung bei späterer Umfirmierung

Donnerstag, 29. November 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012, Az. I-20 U 120/11
§ 5 MarkenG; § 12 BGB; § 4 Nr. 10 UWG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches die Firmenbezeichnung geändert hat, keinen Anspruch gegen die DENIC auf Freigabe einer Domain hat, die gleichlautend mit dem ursprünglichen Firmennamen ist. Dies gelte auch, wenn der frühere Name noch für einzelne Produkte des Unternehmens verwendet werde. Es bestünden weder Namens- noch Kennzeichenrechte, da die Domain gerade nicht mit dem nun geführten Unternehmenskennzeichen identisch sei. Eine wettbewerblich relevante Behinderung komme ebenfalls nicht in Frage, da die Domain bereits bestand, bevor die Klägerin - auch mit ihrem früheren Namen - gegründet wurde. Zum Volltext der Entscheidung:

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BGH: Schweigt der Provider auf eine Anfrage der DENIC, darf diese die Domain nicht einfach übertragen

Freitag, 23. November 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 25.10.2012, Az. VII ZR 146/11
§ 177 Abs. 1 BGB, § 180 S.2 BGB, § 184 Abs. 1 BGB, § 275 Abs. 3 BGB

Der BGH hat entschieden, dass die DENIC eG für die Durchführung eines Providerwechsels einen diesbezüglichen vom Domaininhaber autorisierten Auftrag benötigt. Schweigt der Provider des Domaininhabers auf eine entsprechende Anfrage der DENIC eG, darf dies von dieser nicht als Zustimmung gewertet werden. Wird die Domain gleichwohl weitervergeben, hat die DENIC eG den Domainvertrag mit dem ursprünglichen Domaininhaber zu erfüllen (Prioritätsprinzip). Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

LG Aschaffenburg: Impressum auf Baustellen-Webseite doch erforderlich?

Mittwoch, 7. November 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az. 2 HK O 14/12
§ 3 UWG,  § 4 Nr. 11 UWG; § 5 TMG

Das LG Aschaffenburg hat entschieden - anders als das LG Düsseldorf (hier) -, dass auch eine so genannte “Baustellenseite” im Internet ein Impressum benötigt. Dies sei jedoch nur unter besonderen Umständen der Fall: Vorliegend sei die Seite nicht vollständig leer gewesen, sondern enthielt einen Hinweis “Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz” sowie das Logo der beklagten Firma und eine Printausgabe zum Download. Dies sei nach Auffassung des Gerichts bereits eine geschäftliche Tätigkeit, da durch die Bereitstellung des Magazins bereits geworben werde.

AG Frankfurt a.M.: Denic haftet nicht als Drittschuldner bei fehlgeschlagener Verwertung von Domains im Zwangsvollstreckungsverfahren

Freitag, 12. Oktober 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.08.2012, Az. 31 C 2224/11
§ 840 ZPO

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die Denic nicht per se als Drittschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Ihrer Vertragspartner (Domaininhaber) haftet. Schlage die Verwertung von gepfändeten Domains fehl, weil der Schuldner wie vorliegend die Domainverträge zuvor auf eine andere Person übertragen habe und deshalb der Provider einem Inhaberwechsel auf eine vom Gläubiger bezeichnete Person nicht zustimme, könne kein Schadensersatz von der Denic in Höhe der entgangenen Versteigerungserlöse verlangt werden. Gescheitert sei die Verwertung letztendlich an einem unzureichenden Pfändungsbeschluss, der keine konkreten Leistungsverbote gegenüber der Denic ausspreche. Da die Übertragung der Domainverträge durch den Schuldner auf eine andere Person nicht durch den Pfändungsbeschluss erfasst worden sei, könne die Ausführung der Übertragung durch die Denic nicht zu deren Haftung führen. Zum Volltext der Entscheidung:

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KG Berlin: Keine Störerhaftung des Admin-C für E-Mail-Spam von seiner Domain

Donnerstag, 13. September 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 03.07.2012, Az. 5 U 15/12
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das KG Berlin hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain nicht für die Zusendung unerbetener Werbe-E-Mails von dieser Domain wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Betrieb haftet. Zwar liege eine Störung zum Nachteil des Empfängers vor, der Admin-C hafte dafür aber weder als Täter, Teilnehmer oder Störer - auch dann nicht, wenn die E-Mail-Versendung nach Erhalt einer Abmahnung weiter geführt werde. Zwar habe ihm die Abmahnung Kenntnis von der zuvor verschickten ersten E-Mail verschafft, dies bedeute aber nicht, dass er konkrete Kenntnis davon erlangt habe, dass zu bestimmten späteren Zeitpunkten erneut Werbe-E-Mails an den Antragsteller verschickt werden sollten. Es sei ein nicht mit dem Unrechtsgehalt in Zusammenhang stehender Umstand, wenn die Absenderanschrift einer unerbetenen Werbe-E-Mail als Schlussbestandteil eine Domain enthält, für die der Antragsgegner als Admin-C fungiere, oder aber irgendeine andere Domain wie beispielsweise “gmx.de” oder “web.de”,  deren sämtliche administrativen Ansprechpartner gleichfalls nicht wegen unerbetener E-Mail-Werbung als Störer in Anspruch genommen werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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LG Düsseldorf: Eine Domain, die aus der Abkürzung eines Vereinsnamens besteht, kann die Namensrechte dieses Vereins verletzen

Montag, 23. Juli 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

LG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2011, Az. 38 O 136/10
§ 12 S. 2 BGB; § 4 MarkenG, § 14 MarkenG, § 5 MarkenG, § 15 MarkenG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Domain eines Hundezüchters, die aus den Anfangsbuchstaben eines Hundezüchtervereins (”…-ev.com”) besteht, die Namensrechte des Vereins verletzt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Verein im Rechtsverkehr auch üblicherweise nicht nur mit vollständigem Namen, sondern auch unter der Abkürzung auftrete. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Gerade bei längeren Vereins- oder Organisationsnamen sei dies auch üblich. Da der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, für den Kläger zu handeln und auf ihn zu beziehende Informationen im Internet zu veröffentlichen, sei er zur Verwendung der Domainkennung nicht befugt gewesen. Einen markenrechtlichen Verstoß erachtete das Gericht jedoch als zweifelhaft, da zwar der (vollständige) Vereinsname als Marke geschützt sei, jedoch weder Kläger noch Beklagter im geschäftlichen Verkehr gehandelt hätten. Zum Volltext der Entscheidung:

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KG Berlin: Nutzung der Domain “de.de” mit Catch-All-Funktion - dadurch auch Erfassung z.B. von computerbild.de.de - kann zu Markenrechtsverstoß führen

Freitag, 6. Juli 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

KG Berlin, Urteil vom 23.05.2012, Az. 5 U 119/11
§ 14 MarkenG, § 15 MarkenG

Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Kennzeichenverletzung auch dadurch begangen werden kann, dass der Inhaber der Domain “de.de” diese mit einer sog. Catch-All-Funktion versieht. Ungehört blieb der Einwand des Beklagten, er habe die fremden Domains (z.B. computerbild.de.de) überhaupt nicht registriert. Vielmehr sei es der Nutzer, der diese Begriffsfolge in seinen Internetbrowser eingebe. Der Domaininhaber, so der Senat, lege es durch die Aktivierung der Catch-all-Funktion darauf an, auch Anfragen in Bezug auf fremde, markenrechtlich geschützte Domains auf sich zu ziehen. Zitat: (more…)

OLG Hamburg: Zur Haftung des Domain-Parkers für eingeblendete rechtswidrige Werbung

Freitag, 22. Juni 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 14.07.2004, Az. 5 U 160/03
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG; § 284 StGB

Das OLG Hamburg hat in diesem etwas älteren Urteil bereits entschieden, dass der Betreiber einer Webseite als Störer haftet, wenn auf dieser Seite rechtswidrige Werbung (hier: für unerlaubtes Glücksspiel) eingeblendet wird. Dies gelte auch, wenn der Betreiber die Domains lediglich “parke” und die Werbung durch ein Drittunternehmen automatisch geschaltet werde. Das parkende Unternehmen unterliege Prüfungspflichten auch hinsichtlich der von beauftragten Dritten zusammen gestellten Werbung, da es den Anschein erwecke, an der Gestaltung der Werbung aktiv beteiligt zu sein. Auch werbe es damit, dass vor Schaltung eines Links zu einer beworbenen Seite diese auf Gesetzesverstöße oder Rechtsverletzungen überprüft werde. Daran müsse sich die Antragsgegnerin auch bei der Beurteilung der Frage des Störerhaftung festhalten lassen. Die Durchführung der Überprüfungen durch die von ihr eingeschaltete GmbH müsse sichergestellt werden. Dass eine solche Übeprüfung tatsächlich nicht möglich sei, habe die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Weitere Entscheidungen zum Domain-Parking siehe hier (Markenverletzung) und hier (Verstoß Jugendschutzgesetz). Zum Volltext der Entscheidung:

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BGH: Keine rechtserhaltende Markenbenutzung allein durch Verwendung einer Domain / “ZAPPA”

Montag, 18. Juni 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 135/10
Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV

Der BGH hat entschieden, dass allein die Verwendung einer Domain unter einem Markennamen keine rechtserhaltende Benutzung der Marke darstellt. Mangels Benutzung sei demnach auch die Gemeinschaftsmarke “ZAPPA” zu löschen, denn der Verkehr fasse den Domainnamen “zappa.com” nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Auf Grund des Verfalls der Marke könne der Kläger daraus keine Ansprüche gegen den Veranstalter der “Zappanale” (Musikfestival) geltend machen. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 75/2012:

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