IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 150/11
    § 5 MarkenG, § 15 MarkenG; § 12 S.1 BGB, § 280 Abs. 2 BGB , § 286 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Admin-C als Störer auf Löschung eines Domainnamens nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn er ausnahmsweise einer eigenen Prüfungspflicht unterliegt, ob mit der Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Eine solche Prüfungspflicht ergibt sich nicht bereits aus der Funktion und Aufgabenstellung als Admin-C, sondern setzt das Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände voraus. Solche Umstände seien allerdings nicht bereits deshalb gegeben, weil die Domaininhaberin freiwerdende Domainnamen in einem automatisierten Verfahren ermittelt und daher keinerlei Prüfung vorgenommen habe, ob die von ihr auf diese Weise ermittelten und nachfolgend angemeldeten Domainnamen möglicherweise Rechte Dritter verletzten. Auch der Umstand, dass die DENIC die angemeldeten Domainnamen in einem wiederum automatisierten Verfahren eintrage, bei dem eine mögliche Verletzung von Rechten Dritter systembedingt zu keinem Zeitpunkt geprüft werde, sei nicht geeignet, eine besondere Gefahrerhöhung zu begründen. Was wir davon halten? Nun, der Rechteinhaber ist nicht schutzlos. Eine kurze begründete Aufforderung an den Admin-C, die Domain zu löschen, dürfte ausreichen, um diesen ganz legal in die Störerrolle zu drängen, soweit dieser der Aufforderung nicht nachkommt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juni 2010

    EuGH, Urteil vom 03.06.2010, Az. C-569/08
    Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004; Verordnung (EG) Nr. 733/2002

    Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass für die Frage der Bösgläubigkeit einer Domain-Anmeldung im Einzelfall eine Vielzahl von Faktoren sowie die Umstände der vorherigen Markeneintragung und Domainanmeldung berücksichtigt werden können. Insbesondere seien bei der Markeneintragung folgende Faktoren zu prüfen: Keine Nutzungsabsicht der beantragten Marke; die Gestaltung der Marke; die Eintragung einer großen Zahl von Marken, welche Gattungsbegriffen entsprechen sowie die Eintragung der Marke kurz vor gestaffelter Registrierung von eu-Domains. Hinsichtlich der Domain-Registrierungen sei insbesondere zu beachten: die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen; die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde sowie die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.

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  • veröffentlicht am 25. März 2010

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2005, Az. I-20 U 14/05
    § 12 BGB; § 15 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat einem Unternehmen untersagt, die Internet-Domain www.afilias.de „zu nutzen und/oder reserviert zu halten.“ Hierin eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen im Sinne des § 12 BGB, weil das Unternehmen als Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „de“ benutzt und sich damit unbefugt ein Recht an diesem Namen angemaßt habe. Geklagt hatte die Firma Afilias LLC. Ein derartiger unbefugter Namensgebrauch liege grundsätzlich schon in der Registrierung, weil bereits damit die den berechtigten Namensträger ausschließende Wirkung einsetze. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne nicht darauf abgestellt werden, dass der Beklagte als erster die fragliche Domain habe registrieren lassen. Durch die Registrierung als solche habe der Beklagte kein „Eigentum“ an der Internet-Adresse erworben, selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain, insbesondere kein Kennzeichenrecht. (mehr …)

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