Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Partei DIE RECHTE darf bei Dortmunder Kommunalwahl nicht mit gelb-schwarzem Wahlplakat und dem Spruch „Von der Südtribüne in den Stadtrat“ werbenveröffentlicht am 19. Dezember 2013
OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2013, Az. 6 W 56/13
§ 823 BGB; § 1004 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die politische Partei DIE RECHTE zur kommunalen Wahl in Dortmund keine Werbeplakate verwenden darf, die den auf einem Querbalken in gelber und schwarzer Farbe unterlegten Spruch „Von der Südtribüne in den Stadtrat“ aufweisen. Zur Pressemitteilung vom 09.12.2013: (mehr …)
- LG Dortmund: Arztbericht über Behandlungserfolge im Internet kann unzulässige Werbung seinveröffentlicht am 9. November 2012
LG Dortmund, Urteil vom 15.05.2012, Az. 19 O 7/12
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 UWG; § 3 HWGDas LG Dortmund hat entschieden, dass die Schilderung eines Arztes auf seiner Internetseite für durch ihn erzielte Erfolge des sog. „Kiss- bzw. Kidd-Syndroms bei Säuglingen und Kindern“ mit einer Behandlung durch manuelle Therapie unzulässige Werbung ist. Die Ausführungen seien irreführend, da die Bewerbung mit gesundheitsfördernden Wirkungen verboten sei, wenn diese Wirkungen wissenschaftlich umstritten seien oder wenn der Werbende die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussage nicht dartun könne. Beides liege hier vor. Der Einwand, bei Säuglingen oder Kleinkindern könne eine solche umfassende Studie grundsätzlich nicht erstellt werden, sei unbeachtlich, da gerade bei Werbung für Behandlungsmethoden für Kinder besonders strenge Anforderungen zu stellen seien. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Dortmund: 14-tägiges Widerrufsrecht bei eBay-Startpreis-Auktionen nur, wenn jeder (zeitweilig) Höchstbietende eine Widerrufsbelehrung erhältveröffentlicht am 9. Dezember 2011
LG Dortmund, Beschluss vom 07.04.2011, Az. 20 O 19/11
§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Dortmund hat entschieden, dass bei eBay-Auktionen (Auktionsformaten) bereits jeder Höchstbietende eine Widerrufsbelehrung zugesandt bekommen muss, anderenfalls eine Widerrufsfrist von 14 Tagen zu kurz bemessen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 375/03) kommt der Kaufvertrag bereits mit dem (zeitweiligen) Höchstgebot des Bieters zustande (unter der auflösenden Bedingung, dass der Bieter nicht noch überboten wird). Die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werden, also spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss. Da der Verkäufer die Identitäten der einzelnen Bieter nicht mitgeteilt bekommt, sondern vielmehr nur die des letztlich obsiegenden Bieters, kann er systembedingt nicht jedem eBay-Bieter eine Widerrufsbelehrung zukommen lassen. In diesen Fällen beträgt die Widerrufsfrist nach Auffassung der Dortmunder Kammer einen Monat (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB). Den Beschluss halten wir für glatt falsch und praxisfremd. Zum wenig ergiebigen Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Dortmund: Schweigen auf nachträglichen Versuch der anderen Partei, ihre AGB in das Vertragsverhältnis einzubeziehen, stellt keine stillschweigende Zustimmung darveröffentlicht am 12. September 2011
LG Dortmund, Urteil vom 21.01.2011, Az. 3 O 216/10
§ 305 BGBDas LG Dortmund hat entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werden, wenn dem Kunden nach Vertragsschluss die AGB, etwa durch Aufdruck auf Rechnungen, Warenbegleitpapieren, Lieferscheinen o.ä. übersandt werden und dieser daraufhin überhaupt nichts erklärt oder die ihm gebührende Leistung einfach entgegen nimmt. Ein solches Verhalten könne nicht als stillschweigendes Einverständnis mit der Änderung des ursprünglichen Vertrages durch nachträgliche Einbeziehung der AGB gewertet werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Dortmund: Zum unerlaubten Weiterverkauf von Karten für Bundesliga-Fußballspieleveröffentlicht am 17. April 2011
LG Dortmund, Urteil vom 11.02.2010, Az. 13 O 46/08 Kart.
§§ 3; 4 Nr. 10 UWGDas LG Dortmund hat es dem Betreiber einer Internetplattform verboten „gewerblich Handelnden Dritten die Möglichkeit zu geben, Eintrittskarten zu Spielen der Lizenzspielermannschaften [des Fußballvereins … der 1. Bundesliga] anzubieten und/oder an dem Verkauf in sonstiger Weise mitzuwirken, sofern die auf der Internetseite der Beklagten ihre Angebote einstellenden Dritten die Karten von der Klägerin oder von durch die Klägerin autorisierten Dritten unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erworben haben.“ Ein entsprechendes Verbot des Bundesligavereins in seinen AGB hielt das Landgericht sowohl vertragsrechtlich als auch kartellrechtlich für zulässig (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/06, hier). (mehr …)
- AG Dortmund: Widerruf bei Mobilfunkvertrag mit subventioniertem Handy möglichveröffentlicht am 9. April 2011
AG Dortmund, Urteil vom 13.10.2010, Az. 417 C 3787/10
§§ 499 Abs. 1, 506 n.F., 355, 357 Abs. 1 Satz 1, 358 BGBDas AG Dortmund hat entschieden, dass auch ein Mobilfunkvertrag, an den der Kauf eines subventionierten Mobiltelefons gekoppelt ist, widerrufen werden kann. Das Gericht definierte die vorliegenden Verträge als Verträge mit Finanzierungshilfe, welche es definierte als „zeitweilige Überlassung von Kaufkraft an den Verbraucher in einer nicht als Darlehen oder Zahlungsaufschub zu qualifizierenden Form zur vorgezogenen Verwendung künftigen Einkommens für konsumtive oder investive Zwecke“. Da die Finanzierungs- und Dienstleistungselemente des Mobilfunkvertrags mit subventioniertem Handy-Kauf nicht trennbar seien, könne der Vertrag als Ganzes widerrufen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- SG Dortmund: Wer einen Webdesigner nicht nur gelegentlich beauftragt, ist verpflichtet, Sozialabgaben an die Künstlersozialkasse zu entrichtenveröffentlicht am 6. März 2011
SG Dortmund, Urteil vom 25.02.2011, Az. S 34 R 321/08
§§ 23; 24 KSVGDas SG Dortmund hat entschieden, dass auch der (gemeinnnützige) Auftraggeber einer Webseiten-Programmierung für den angeheuerten Webdesigner die Künstlersozialabgabe zu zahlen habe, weil sie „künstlerische Leistungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Werbung verwerte“. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte aus diversen Rechnungsbeträgen Abgaben berechnet, weil das Forschungsinstitut Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteile. Irrelevant sei, ob das veranlagte Unternehmen gewerblich gehandelt habe und wie es sich finanziere (hier: durch öffentliche Gelder). Zu der Veranlagung führen nach Auffassung der DRV folgende Tätigkeiten: Satzgestaltung, Layout, grafische Arbeiten, Bildbearbeitungen, Reinzeichnungen, Entwürfe und Gestaltung von Logos und Foldern, Erstellung von Plakatbildern, Bearbeitung von Fotos und allgemein Web-Design.
- LG Dortmund: Keine Dringlichkeit für einstweilige Verfügung, wenn Wettbewerbsverstoß grob fahrlässig über 4 Jahre nicht erkannt wurdeveröffentlicht am 26. Oktober 2010
LG Dortmund, Urteil vom 02.09.2010, Az. 13 O 85/10
§§ 12 Abs. 2 UWG, 5 UKlaGDas LG Dortmund hat entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Dringlichkeit unzulässig ist, wenn die von einem Berufsverband monierten Klauseln einer Rahmenvereinbarung bereits seit 4 Jahren in Benutzung sind. Dies deute darauf hin, dass der Verfügungskläger es gerade nicht eilig gehabt habe. Dies sei der Fall, da er längere Zeit untätig geblieben sei, obwohl er vom Wettbewerbsverstoß und der Person des Verstoßenden Kenntnis gehabt habe. Der positiven Kenntnis stehe dabei die grob fahrlässige Unkenntnis gleich. Zwar gebe es keine Marktbeobachtungspflicht, jedoch müsse die grob fahrlässige Unkenntnis berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Wettbewerbsverstoß begangen wird. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Dortmund: Keine Rücksendekosten für den Verbraucher ohne vertragliche Vereinbarungveröffentlicht am 14. Januar 2010
LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2009, Az. 16 O 46/09
§§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG; 357 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB; 1 Nr. 4 BGB-InfoVODas LG Dortmund hat entschieden, dass eine Rücksendeklausel in der Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher zur Kostentragung der Rücksendung verpflichtet, wenn der Warenwert unter 40,00 EUR liegt, unwirksam und deren Verwendung wettbewerbswidrig ist, wenn diese Kostenübernahmeregelung nicht vertraglich mit dem Verbraucher vereinbart wurde. Werde die Klausel nur im Rahmen der Widerrufsbelehrung als „Widerrufsfolge“ genannt, werde der Verbraucher in die Irre geführt, da er den Eindruck gewinne, es handele sich um eine gesetzliche Folge. Gemäß § 357 BGB dürfe dem Verbraucher diese Folge jedoch nur im Wege vertraglicher Vereinbarung auferlegt werden, was auch durch eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich sei. Fehle eine solche Klausel, bleibe es auch bezüglich der Rücksendekosten bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Verkäufers; die Widerrufsbelehrung sei dann fehlerhaft und ersetze die vertragliche Vereinbarung gerade nicht. Kürzlich hat allerding das LG Frankfurt a.M. dieser Auffassung widersprochen und ging bei alleiniger Verwendung der 40,00 EUR-Klausel in der Widerrufsbelehrung von einer konkludenten Vereinbarung aus (Link: LG Frankfurt).
- LG Bonn: Hinweis auf Widerrufsrecht nach Betätigung des Bestell-Buttons ist unzureichendveröffentlicht am 28. November 2009
LG Bonn, Urteil vom 15.07.2009, Az. 16 O 76/09
§§ 312 c Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVDas LG Bonn hat zu der Frage der Platzierung der Widerrufsbelehrung ein Urteil gefällt. Danach reicht es nicht aus, wenn der Hinweis nach Betätigung eines Buttons „Bestellung“ erfolgt, da der Verbraucher von einem Vertragsschluss ausgehe und der Gesetzgeber eine Belehrung „rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung“ fordere. Ebensowenig reiche es aus, wenn – über eine solche Belehrung hinaus – auf der Startseite auf das Widerrufsrecht hingewiesen werde, denn Suchmaschinen würden in der Regel direkt auf die Unterseite, auf der das jeweilige Produkt zu bestellen sei, verweisen.