IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. November 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, Az. I-22 W 60/13
    § 97a UrhG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass den Internetanschlussinhaber, dem illegales Filesharing vorgeworfen wird, im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmwerks von den ihm zuzuordnenden IP-Adressen zwar eine sekundäre Darlegungslast trifft. Eine Umkehr der Beweislast sei damit jedoch ebenso wenig verbunden wie eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Von dem Anschlussinhaber könne im Rahmen des Zumutbaren substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden, ihm obliege aber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechts­verletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren müsse. Vielmehr genüge er seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreite und darlege, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen könnten, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergebe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2009, Az. 17 O 429/09
    §§ 823, 1004 BGB analog
    , § 22 KUG; § 184 GVG

    Das LG Stuttgart hat die Klage eines angeblichen Nachlassverwalters des verstorbenen Michael Jacksons auch wegen Verletzung seines postmortalen Persönlichkeitsrechts abgelehnt. Somit durfte die Konzertveranstaltung „King of Pop – The Show“ im Juni 2009, in der ein Double von Michael Jackson auftrat, wie geplant stattfinden. Der Kläger sei zur Geltendmachung des Rechts am eigenen Bilde (§ 22 KUG) nicht berechtigt. Diese Befugnis obläge allein den Angehörigen des Verstorbenen. Entsprechendes gelte für das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dessen Schutz nach dem Tode von den Angehörigen und nicht zwingend von den Erben wahrzunehmen sei, jedenfalls soweit es nicht um die Beeinträchtigung vermögenswerter Interessen gehe (Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 823 Rdnr. 90). Im Übrigen seien eine Stellung als Nachlassverwalter und die entsprechenden Klagebefugnisse nach US-amerikanischem Recht nicht ausreichend nachgewiesen worden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 23.01.2007, Az. 15 O 346/06
    §§ 1004, 823 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Zusendung sog. Double-Opt-in-E-Mails zulässig ist und soweit nicht in massenhafter Form gegenüber ein und demselben Empfänger praktiziert, von diesem als Maßnahme zur Verhinderung unerwünschter Werbung hinzunehmen ist. Die Beeinträchtigung, der der Antragsgegner mit der Zusendung der streitgegenständlichen E-Mail ausgesetzt war, sei als gering anzusehen. Seine Beeinträchtigung sei nicht schwerwiegender gewesen als in jedem anderen Fall der Zusendung einer beliebigen falsch adressierten E-Mail. Der Aufwand, der erforderlich sei, um die streitgegenständliche E-Mail als unverlangt zugesendete Post einzuordnen, dürfe wegen ihrer Kürze und ihres eindeutigen Inhalt sogar weniger groß sein, als dies bei Irrläufern aus dem privaten und geschäftlichen Bereich sonst der Fall ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. September 2008

    BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 81/01
    § 1 UWG,
    § 823 Abs. 1 BGB

    In diesem Urteil aus dem Jahr 2004 hat der BGH die Zusendung von unverlangten E-Mails als wettbewerbswidrig eingestuft. Es sei vor allem darauf abzustellen, dass das Internet eine weite Verbreitung gefunden habe und durch die Übermittlung per E-Mail eine billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit bestehe. Diese Werbeart sei daher, soweit sie nicht ohnehin schon einen erheblichen Umfang erreicht hat, auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt. Denn ohne Einschränkungen der E-Mail-Werbung sei aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbenden mit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, die bislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen jedoch hierzu gezwungen sehen. Eine Werbeart sei aber auch dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trage und zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führe. Für den Empfang der E-Mail müsse eine Online-Verbindung zum Provider hergestellt werden, für die Telefongebühren und, falls nicht ein festes Entgelt vereinbart ist, eine Nutzungsgebühr für den Provider anfallen. Hinzu komme Arbeitsaufwand, der mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails verbunden sei. Zwar seien die Kosten für den Bezug einer einzelnen E-Mail gering. Gleiches gelte für den mit dem Löschen einer E-Mail verbundenen Zeitaufwand, wenn bereits aus der Angabe im “Betreff” der E-Mail ersichtlich ist, dass es sich um Werbung handele und deshalb eine nähere Befassung mit der E-Mail nicht erforderlich sei. Diese Beurteilung falle jedoch bei einer größeren Anzahl unerbetener E-Mails ganz anders aus. Eine solche Werbung sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der
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