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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Braunschweig, Urteil vom 24.11.2010, Az. 2 U 113/08
    § 14 II Nr 1 und 2 VMarkenG; Art 5 Abs 1 MarkenRL

    Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung bei Verwendung von Google Adwords vorliegt, wenn die Anzeige unter der Option „weitgehend passende Keywords“ aufgegeben wurde und über diese Funktion ein eine fremde Marke enthaltendes Keyword zur Keyword-Liste hinzugefügt wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn dieses Keyword bei Buchung der Anzeige in der Keyword-Liste erschienen sei und hätte abgewählt werden können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Januar 2011

    BGH, Urteil vom 26.10.2010, Az. VI ZR 230/08
    §§ 823 Ah, 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 GG;
    22, 23 KUG

    Der BGH hat entschieden, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Hinblick auf Presseberichterstattungen unterschiedlich zu bewerten und davon abhängig ist, ob es sich um eine Wort- oder Bildberichterstattung handelt. Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte trügen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeute, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiere, es sich so verfügbar mache und der Allgemeinheit vorführe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 31. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 13.11.2010, Az. 238 C 171/09
    §§ 826 BGB; 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das AG Berlin-Charlottenburg hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchlich Abgemahnter einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Rechtsanwalt des Abmahners geltend machen kann. Zur Rechtsmissbräuchlichkeit führte das Gericht zusammenfassend aus: „Rechtsmissbräuchlich ist ein Unterlassungsanspruch immer dann, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen ist, dass die gegen den Mitbewerber gerichteten rechtlichen Schritte dazu dienen, gegen ihn einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Solche Umstände liegen regelmäßig dann vor, wenn der Marktteilnehmer selbst nur geringe Umsätze erzielt, das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nur geringfügig ist, die Abmahnung ungenaue oder unvollständige AGB-Klauseln von geringerer Bedeutung betrifft, nach einem übersteigerten Gebührenstreitwert abgerechnet wird und überdies zahlreiche weitere Mitbewerber, zu denen ebenfalls nur ein marginales Wettbewerbsverhältnis besteht, in gleicher Weise in Anspruch genommen werden.“ Der Rechtsanwalt des Abmahners, dem diese Umstände sämtlichst bekannt waren und der vorsätzlich rechtsmissbräuchlich abmahnte, sei somit zum Ersatz der dem Abgemahnten entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

  • veröffentlicht am 28. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 30.09.2010, Az. 52 O 187/10
    § 91 ZPO

    Das LG Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass eine Abmahnung, die der Absender per Einschreiben mit Rückschein versandt hat, grundsätzlich als zugestellt gilt. Im entschiedenen Fall hatte die Antragsgegnerin angegeben, weder das Einschreiben noch eine entsprechende Benachrichtigungskarte, dass ein Einschreiben bei der Post zur Abholung bereit läge, erhalten zu haben. Dies versicherte sie an Eides statt. Das Gericht folgte dieser Einlassung jedoch nicht. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Benachrichtigungsschein über ein Einschreiben in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingelegt worden sei, da Postzusteller in der Regel bei einem Einschreiben gegen Benachrichtigung besondere Sorgfalt walten ließen. Deshalb trage die Antragsgegnerin das Risiko bei Verlust dieses Benachrichtigungsscheins und müsse sich wie bei Zugang der Abmahnung behandeln lassen. Aus diesem Grund hatte die Antragsgegnerin auch die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

  • veröffentlicht am 28. Januar 2011

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.2010, Az. 4 U 184/09
    Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 a, Art. 5 Abs. 1 a, Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB

    Das OLG Zweibrücken hat ein einem Hinweisbeschluss dargelegt, dass bei einer Werbung für Lebensmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben der Werbende darlegen muss, dass die getätigten Angaben richtig sind. Dafür müsse anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen sein, dass das Vorhandensein des Nährstoffs oder einer anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung habe. Dies weiche zwar von dem Grundsatz, dass im Wettbewerbsprozess grundsätzlich der Kläger die Unrichtigkeit einer beanstandeten Werbeaussage nachzuweisen habe, ab, begründe sich jedoch darin, dass überall dort, wo in der Werbung die Gesundheit ins Spiel gebracht werde, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Beschluss vom 10.01.2011, Az. 28 O 421/10
    §§ 114 ZPO; 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat im Rahmen eines Beschlusses über Prozesskostenhilfe entschieden, dass ein Anschlussinhaber, von dessen Anschluss das Filesharing eines Computerspiels betrieben wurde, sich nicht darauf berufen kann, seinen Kindern das Nutzen von Tauschbörsen verboten zu haben. Das Gericht führte unter Berufung auf ein Urteil des OLG Köln dazu aus: „Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software „Napster“ im Herbst 1999 ist derartiges [Tauschbörsennutzung] auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden.“ Zum Streitwert führte das Gericht nichts aus, stellte jedoch fest, dass es sich bei der Verbreitung eines Computerspiels jedenfalls nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG handele. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 27. Januar 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.07.2010, Az. 6 U 11/10
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine auf Täuschung angelegte Werbung auch dann gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn nur ein geringer Teil der Adressaten durch die Werbung zu einem Irrtum veranlasst wird. Vorliegend handelte es sich um Angebote zur Eintragung in einem Internet-Branchenverzeichnis. Die Klägerin (Herausgeberin der „Gelben Seiten“) bemängelte an den Angeboten der Beklagten, dass der Adressat über den wahren Charakter der Aussendung getäuscht werde, da er nach dessen Gesamtaufmachung davon ausgehen könne, es handele sich nur um den Korrekturabzug im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses und nicht um das Angebot zu einem Vertragsabschluss zu monatlichen Gebühren von 89,00 EUR bei zweijähriger Vertragsdauer. Das Gericht folgte dieser Auffassung. Auch wenn man davon ausgehe, dass nur ein geringer Teil der angesprochenen Werbeadressaten diesem Irrtum tatsächlich unterliege, sei eine Irreführungsgefahr zu bejahen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 21.01.2010, Az. 3 U 264/06
    §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch bei einer markenrechtlichen Angelegenheit der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten nur in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr besteht. Das Gericht führte aus: „Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Geltendmachung von 2,5 Gebühren überhöht. Gemäß Nr. 2300 VV kann eine Gebühr von mehr als 1,3 Gebühren nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Dies ist nicht dargelegt. Allein aus dem Umstand, dass es sich um eine markenrechtliche Abmahnung handelt, ergibt sich dies nicht. Auch der Inhalt der Abmahnung vom … rechtfertigt nicht die Annahme, dass es sich bei der Erstellung der Abmahnung um eine umfangreiche und schwierige Sache gehandelt habe. Zudem führt auch der Umstand, dass die Klägerin darauf verzichtet hat, einen Patentanwalt zuzuziehen, nicht dazu, einen erhöhten Gebührensatz zu rechtfertigen.“

  • veröffentlicht am 26. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNachdem sich Abmahnanwälte mit Filesharing-Abmahnungen dem Eindruck der Abgemahnten nach die Taschen füllen, wird der Ruf unter den „Opfern“ lauter, dass die sogenannten „weißen Ritter“ der Tauschbörsen, die „Abgemahntenanwälte“ auf der hellen Seite der Macht keinen Deut besser seien. Zeit für eine nüchterne Übersicht, welcher Anschlussinhaber einen Rechtsanwalt braucht und wer nicht. Den vollständigen Bericht finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 25. Januar 2011

    OLG Köln, Urteil vom 10.12.2010, Az. 6 U 85/10
    §§ 7 Abs. 1 HWG; 4 Nr. 11 UWG; 11 Nr. 13 HWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel (gegen Sodbrennen) in einer Fachzeitschrift für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA), die mit einem Gewinnspiel verbunden ist, gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt und damit wettbewerbswidrig ist. Die Herstellerin des Mittels bewarb dieses in einer Zeitung für PTA mit einer ganzseitigen Anzeige, die ein Gewinnspiel enthielt. Um an diesem Gewinnspiel teilzunehmen, waren drei Fragen zu beantworten; die Lösungen ergaben sich jeweils aus dem weiteren Text der Anzeige. Als Preise waren drei MP3-Player (Wert: jeweils 21,91 €) und sieben USB-Flashlaufwerke (Wert: jeweils 5,99 €) ausgelobt. Das LG verurteilte in der Vorinstanz zur Unterlassung, die Berufung dagegen hatte keinen Erfolg. Das OLG führte aus, dass die ausgelobten Preise Werbegaben im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG seien. Den Preisen stehe keine gleichwertige Gegenleistung der Teilnehmer an dem Gewinnspiel gegenüber, da dieses mit geringem Aufwand zu lösen sei. Weiterhin gehe von der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten eine konkrete Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des angesprochenen Verkehrs aus. Die Gewährung nicht nur geringfügiger Gaben sei geeignet, den Empfänger unsachlich zu beeinflussen und eine affektive, positiv geprägte Beziehung des Empfängers zu dem Produkt herzustellen, das den Gewinn ermöglicht habe. Auch sei die dargestellte Beeinflussung geeignet, eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Denn es bestehe die Gefahr, dass die durch das Gewinnspiel beeinflusste PTA das beworbene Mittel einem Kunden empfehle, obwohl im Zweifelsfall etwa die Konsultation eines Arztes zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile angezeigt gewesen wäre.

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