IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Januar 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2010, Az. 312 O 469/10
    § 93 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Schreiben, welches eine Markenverletzung rügt und bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung „weitere Schritte, auch juristische“ ankündigt, nicht als Abmahnung zu bewerten ist. Die „weiteren Schritte“ beinhalteten keine ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte, welche bei einer Abmahnung aber zwingend erforderlich sei. Zwar könne sich der Wille zum gerichtlichen Vorgehen auch aus den Umständen ergeben, wie z.B. bei einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt. Vorliegend erfolgte die Abmahnung jedoch durch den Antragsteller persönlich und war zudem als „Rechnung“ überschrieben. Damit unterlag der Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren zwar hinsichtlich des (tatsächlich gegebenen) Unterlassungsanspruchs, die Kosten des Verfahrens wurden jedoch dem Antragsteller auferlegt, da vorher keine formell ordnungsgemäße Abmahnung erfolgte. Zum Volltext der von den Strömer Rechtsanwälten zur Verfügung gestellten Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 6. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 22.12.2010, Az. C?393/09
    Art. 1 Abs. 2 EU-RL 91/250; Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29

    Der EuGH hat entschieden, dass eine grafische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14.05.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen darstellt. Demgemäß könne sie nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen. Eine solche Schnittstelle könne jedoch nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstelle. Ferner entschied das höchste europäische Gericht, dass die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstelle.

  • veröffentlicht am 6. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.08.2010, Az. 4863 Js 213972/10 – 931 Gs
    §§ 11 Nr. 3; 131 StGB

    Das AG Frankfurt a.M. hat für folgende Titel auf Trägermedien die Beschlagnahme auf Grund der Verwirklichung des Straftatbestandes § 131 StGB (Gesetzestext s. unten) verfügt:


    Angel of the Night

    (Red Edition)

    Zombie – Dawn of the dead
    (Red Edition)

    Doppel-DVD
    Marketing Film
    c/o Laser Paradise, Neu Anspach

    Frozen Scream
    (enthaltene Bonusfilm „Blutrausch der Zombies“)
    Red Edition
    DVD
    Marketing Film
    c/o Laser Paradise, Neu Anspach

    Geisterstadt der Zombies
    DVD
    Marketing Film
    c/o Laser Paradise, Neu Anspach

    Grossangriff der Zombies
    Red Edition
    DVD
    Marketing Film
    c/o Laser Paradise, Neu Anspach

    Halloween II
    (neue Fassung)

    DVD
    Marketing Film
    c/o Laser Paradise, Neu Anspach

    Mutiert – Crying Fields
    DVD
    Marketing Film
    c/o Laser Paradise, Neu Anspach

    Pledge class
    (Red Edition)
    DVD
    Marketing Film
    c/o Laser Paradise, Neu Anspach

    Silent Hill – Homecoming
    Xbox 360-Spiel, UK-Version
    Konami Digital Entertainment GmbH, Frankfurt/Main

    The Burning – Brennende Rache
    (Blood Edtion)
    DVD
    Marketing Film
    c/o Laser Paradise, Neu Anspach

    The Dentist
    (Red Edition)
    DVD
    Marketing Film
    c/o Laser Paradise, Neu Anspach

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  • veröffentlicht am 5. Januar 2011

    OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2010, Az. 2 U 31/10 – nicht rechtskräftig –
    §§ 3, 5 Buchpreisbindungsgesetz; 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Drogeriekette, die bei Kauf ihrer (nicht preisgebundenen) Waren Gutscheine bzw. Preisnachlass-Coupons ausgibt, nicht gegen die Buchpreisbindung verstößt, wenn Kunden diese Gutscheine später auch zum Erwerb preisgebundener Bücher einsetzen. Die Ansicht der Preisbindungstreuhänder, dass der Kunde mit dieser Verfahrensweise beim Kauf eines Buchs im wirtschaftlichen Ergebnis einen Rabatt auf den gebundenen Ladenpreis erhalte, den das Buchpreisbindungsgesetz gerade verhindern wolle, teilte das Gericht nicht. Ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz liege nicht vor, da die Begleichung eines Teils des Kaufpreises beim Zweitkauf (Buchkauf) durch den beim Erstkauf ausgegebenen Preisnachlass-Coupon keinen Preisnachlass (Rabatt) auf den Zweitkauf darstelle, sondern einen solchen auf den Erstkauf, bei dem der Coupon ausgegeben wurde. Es liege damit gerade keine Gewährung eines Nachlasses auf den Kauf des preisgebundenen Buches (Produktes) beim Zweitkauf vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat laut Bekanntmachung Nr. 16/2010 über jugendgefährdende Trägermedien vom 20.12.2010 (Bundesanzeiger, Ausgabe Nr. 200 vom 31.12.2010, S. 4485) spezielle Versionen folgender Computerspiele – darunter auch die EU-Version des populären Ego-Shooters „Medal of Honor“ – indiziert, wodurch diese nicht mehr an Kinder und Jugendliche vertrieben werden dürfen, im Einzel- und Versandhandel bestimmte weitere Vertriebsbeschränkungen zu beachten sind und ein Verstoß gegen dieses Vertriebsverbot regelmäßig auch einen abmahnungsfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008, Az. 5 U 81/07):

    Crackdown 2
    Xbox 360, EU-Version
    Microsoft Corporation,
    Redmond/USA

    Dead Rising 2
    Xbox 360, UK-Version
    CE Europe Ltd, London/GB

    Medal of Honor
    Limited Edition
    PC DVD-ROM, EU-Version
    Electronic Arts Swiss Sàrl, Genf/CH

    Rogue Warrior
    Playstation 3, EU-Version
    ZeniMax Europe Ltd., London/GB

    The House of the Dead III
    Xbox, EU-Version
    SEGA Europe Ltd., Brentford/GB

    Unreal Tournament 3
    Playstation 3, EU-Version
    Midway Games Ltd, London/GB

  • veröffentlicht am 5. Januar 2011

    BPatG, Beschluss vom 12.10.2010, Az. 24 W (pat) 59/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Auto der Vernunft“ zwar u.a. für  Fotoapparate, Videokameras, Computergeräte, Spielesoftware, Lederwaren und elektrische Haushaltsgeräte eintragungsfähig ist, jedoch nicht für Waren und Dienstleistungen wie Kfz-Zubehör und Werbemaßnahmen, da hierfür keine Unterscheidungskraft besteht. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zunächst vollständig zurückgewiesen und begründet, dass die Bezeichnung „Auto der Vernunft“ eine sprachüblich gebildete Wortkombination darstelle, die keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen vermittle. Sämtliche angemeldete Waren und Dienstleistungen könnten einen Bezug zu einem Kraftfahrzeug haben, wobei ein „vernünftiges Auto“ die Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Umweltfreundlichkeit und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis erfülle. Das BPatG hob die Entscheidung des DPMA teilweise auf. Dazu führte es aus:

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  • veröffentlicht am 4. Januar 2011

    AG Lahr, Urteil vom 10.12.2010, Az. 5 C 121/10
    §§ 611 ff., 626, 242 BGB

    Das AG Lahr hat entschieden, dass Kunden eines Telefonunternehmens grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, bei einem Umzug ihren Festnetzanschluss mitzunehmen. Die Beklagten waren in der 24-monatigen Vertragslaufzeit innerhalb ihres bisherigen Wohnortes umgezogen und baten um Weiterführung des vereinbarten Tarifs auch am neuen Wohnsitz. Dies lehnte das klagende Telekommunikationsunternehmen ab und bot den Abschluss eines neuen Vertrags mit geänderten Konditionen und Neubeginn der Laufzeit an. Daraufhin kündigten die Beklagten den Vertrag fristlos. Die Klägerin verlangte eine Nachzahlung von ca. 250,00 EUR. Das Amtsgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass, sofern die technische Möglichkeit bestehe, der Kunde Anspruch auf die Fortführung des abgeschlossenen Vertrages habe. Lediglich Kosten, die durch die Änderung des Anschlusses entstehen, könnten dem Kunden auferlegt werden. Zur Verpflichtung des Dienstleisters führte das Gericht aus:

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  • veröffentlicht am 4. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 16.11.2010, Az. 33 W (pat) 14/10
    §§
    61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; 20 Abs. 2 DPMAV

    Das BPatG hat entschieden, dass die Zurückweisung einer Markenanmeldung durch einen Beschluss, der im Original weder eine Original-Unterschrift noch den mit einem Dienstsiegel versehenen Namensabdruck des entscheidenden Beamten enthält, unwirksam ist. Der gegen den Beschluss gerichteten Beschwerde war stattzugeben; die Unwirksamkeit könne nicht im Beschwerdeverfahren durch Nachholung der Unterschrift geheilt werden. Der Beschluss müsse neu ausgefertigt und zugestellt werden und setze dann erneut eine Beschwerdefrist in Gang. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Januar 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.04.2010, Az. 6 U 30/10
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es keine irreführende Werbung ist, wenn ein Diplom-Sozialarbeiter und Heilpraktiker (Psychotherapie) in einer Broschüre für Senioren unter der Überschrift „Rechtliche Betreuung“ mit „Unterstützung und Sicherheit mit Qualität“ wirbt und diese Anzeige neben den Kontaktdaten nur die Bezeichnungen „Diplom-Sozialarbeiter““ und „„Heilpraktiker (Psychotherapie)“ enthält. Der Senat führte aus, dass der Begriff der „rechtlichen Betreuung“ nach allgemeinem Sprachverständnis durchaus im Sinne einer umfassenden Rechtsberatung verstanden werden könne. Wenn jedoch gleichzeitig auf die beruflichen Abschlüsse als Diplom-Sozialarbeiter und Heilpraktiker hingewiesen werde, könne zumindest ein großer Teil der Anzeigenleser erkennen, dass unter „rechtlicher Betreuung“ offensichtlich etwas anderes gemeint sein müsse, da eine solche Ausbildung bekannterweise nicht die Befähigung zur berufsmäßigen Rechtsberatung verschaffe. Auch dürfe bei der Beurteilung nicht außer Betracht bleiben, dass das Bürgerliche Gesetzbuch in der Überschrift zu Buch 4, Abschnitt 3, Titel 2 (§§ 1896 ff.) den Begriff „Rechtliche Betreuung“ für die vom Beklagten angebotene und erbrachte Tätigkeit verwende. Wenn eine objektive richtige und der gesetzlichen Terminologie entsprechende Angabe von einem Teil des Verkehrs falsch verstanden werde, müsse abgewogen werden. Vorliegend fiel die Abwägung des Senates zu Gunsten des Beklagten aus. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 23.11.2010, Az. 27 W (pat) 16/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „MATCHWEAR“ für Bettwäsche und Bettdecken eintragungsfähig ist. Die Eintragung war vom Markenamt auf Grund mangelnder Schutzfähigkeit zunächst zurückgewiesen worden. Der Marke komme in der Übersetzung die Bedeutung „Wettkampfkleidung“ o.ä. zu, was eine beschreibende Verwendung und damit nicht schutzfähig sei. Das BPatG hob in der Beschwerdeinstanz diese Entscheidung – jedenfalls für Bettwäsche und Bettdecken – auf. Für andere angemeldete Waren wie z.B. Schmuckwaren und Bekleidung (T-Shirts, Hemden, Jacken u.a.) sei das Schutzhindernis der rein beschreibenden Angabe tatsächlich gegeben, weil alle der darin beanspruchten Waren bei sportlichen Wettkämpfen getragen werden. Nur für Bettwäsche gelte etwas anderes, weil diese von ihrer Art her nicht zu Wettkampfzwecken verwendet werde. „Matchwear“ könne hier zwar bei entsprechender Anbringung als frivole humorige Anspielung statt als Marke aber nicht als beschreibend verstanden werden. Das Gericht führte hierzu aus:

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