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Artikel-Schlagworte: „Dringlichkeit“

LG Düsseldorf: Der Bestand eines Patents muss für einen Anspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren hinreichend gesichert sein

Donnerstag, 25. April 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012, Az. 4b O 123/12
§ 935 ZPO

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass im Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen einer Patentverletzung besondere Anforderungen an das Vorliegen des Verfügungsgrundes zu stellen sind. Eine Unterlassungsverfügung komme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sowohl die gerügte Verletzung als auch der Bestand des verletzten Patents so eindeutig vorliegen, dass eine fehlerhafte Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten sei. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn das Verfügungspatent schon ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden habe. Treffe letzteres nicht zu, müsse geprüft werden, ob eine Sonderkonstellation vorliege, die es auf Grund außergewöhnlicher Umstände für den Antragsteller unzumutbar mache, den Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten. Zitat aus der Entscheidung:

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LG Krefeld: Ein Wettbewerbsverstoß kann sich nicht allein auf einen Suchmaschinentreffer gründen

Mittwoch, 23. Januar 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Krefeld, Beschluss vom 15.11.2012, Az. 12 O 111/12
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 12 Abs. 2 UWG; § 2 PBefG, § 42 PBefG, § 47 PBefG, § 49 PBefG

Das LG Krefeld hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß u.U. nicht allein darin besteht, dass eine irreführende Tatsache in der Trefferliste einer Suchmaschine wie Google auftaucht, wenn ein Klick auf solche Links “ins Nichts” führt. Nach Auffassung des Gerichts könne aus einem solchen Treffer nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass der dort aufgelistete Gewerbetreibende einen unzulässigen werbenden Eintrag im Internet veranlasst oder veröffentlicht habe. Interessanterweise äußert sich das Gericht am Rande noch kritisch zu Google+: “Allen diesen Nachweisen ist gemeinsam, dass sie zusätzlich mit “plus.google.com” gekennzeichnet sind, dem neuen “sozialen” Netzwerk von Google, mit dem Google versucht, unter dem Deckmantel eines solchen Netzwerkes an Nutzerdaten zu kommen, um sie für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen.”. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Frankfurt a.M.: Zur fehlenden Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren bei markenrechtlichen Angelegenheiten

Dienstag, 22. Januar 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.01.2013, Az. 6 W 130/12
§ 12 Abs. 2 UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass an die Dringlichkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Markenrecht andere Anforderungen zu stellen sind als im Wettbewerbsrecht. Da die Antragsgegnerin bereits seit etwa zehn Jahren unter dem angegriffenen Zeichen auf dem Markt und auch im Internet präsent sei und die Antragstellerin nicht infolge einer Begegnung am Markt darauf gestoßen sei, sondern nach ihrer eigenen Darstellung erst „zufällig über das Internet”, würden die Interessen der Antragstellerin durch die behauptete Kennzeichenverletzung - abweichend von dem sonst in Kennzeichensachen gegebenen Regelfall - auch derzeit nur in sehr geringfügigem Maße beeinträchtigt werden, so der Senat. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

OLG Frankfurt a.M.: Dringlichkeitsfrist in Wettbewerbssachen beträgt ca. 6 Wochen

Dienstag, 8. Januar 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.09.2012, Az. 6 W 94/12
§ 12 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Antrag auf einstweilige Verfügung in einer Wettbewerbssache, der etwa sechs Wochen nach Kenntnis des Rechtsverstoßes gestellt wird, noch dringlich ist. Dies sei nach Auffassung des Senats allerdings für jeden Einzelfall separat zu beurteilen, da die Vermutung des § 12 UWG keine starren Fristen beinhalte. Sechs Wochen seien aber als grober Zeitrahmen zur Orientierung zu sehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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KG Berlin: Vorübergehener Vollstreckungsverzicht ist schädlich für den Bestand der erwirkten einstweiligen Verfügung

Montag, 7. Januar 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 11.05.2010, Az. 5 U 64/09
§ 12 Abs. 2 UWG, § 935 ZPO, § 940 ZPO

Das KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass ein Unterlassungsgläubiger, der im Besitz einer einstweiligen Verfügung gegen den Unterlassungsschuldner ist und zunächst auf die Vollstreckung aus dieser bis zum Verfahrensabschluss verzichtet, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit riskiert. Der Senat schließt sich damit zwei Entscheidungen des OLG Frankfurt a.M. und des OLG Köln an. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

LG Berlin: Einstweilige Verfügung trotz Einstellung des abgemahnten Verhaltens

Montag, 17. Dezember 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 06.12.2012, Az. 15 O 458/12
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 19 a UrhG

Das LG Berlin hat entschieden, dass die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Anspruchs auch dann noch gegeben ist, wenn das abgemahnte Verhalten zwischenzeitlich eingestellt wurde. Dies gelte dann, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben und auf die Abmahnung auch nicht anderweitig reagiet wurde. Eine nach Antragstellung abgegebene Unterlassungserklärung führe zur Erledigung und Kostentragung durch den Antragsgegner. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Hamburg: Die in der Werbung behauptete Überlegenheit eines Produkts (Arzneimittel) muss nachgewiesen sein

Donnerstag, 8. November 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 20.09.2012, Az. 3 U 53/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG; § 3 HWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung mit der angeblichen Überlegenheit eines Produkts im Arzneimittelbereich irreführend ist, wenn diese Überlegenheit nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist. Eine dafür in Bezug genommene Studie müsse die behauptete Überlegenheit darstellen können. Sei die Studie hinsichtlich ihrer Aussagekraft in Fachkreisen umstritten, sei der erforderliche Nachweis nicht erbracht. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Köln: Dringlichkeit des Verfügungsanspruchs bei Wettbewerbsverstößen auch nach mehr als einem Monat gegeben / Irreführende Werbung mit falschen Angaben

Freitag, 28. September 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 14.03.2012, Az. 6 W 42/12
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für einen Staubsauger mit den Angaben “ohne Saugkraftverlust” und “konstante Saugkraft” irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn nicht tatsächlich das Gerät in allen Leistungsstufen ohne Saugkraftverlust arbeitet. Tatsächlich sei die Funktion, die dies ermögliche, nur bei Verwendung der höchsten Leistungsstufe aktiv und auch dort seien bei Tests Saugkraftverluste festgestellt worden.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass bei Testkauf der Antragstellerin am 22.12.2011 und Stellung des Verfügungsantrags am 25.01.2012 die Dringlichkeit gegeben sei, obwohl mehr als 1 Monat vergangen sei. Die Antragstellerin habe in dieser Zeit nicht untätig zugewartet, sondern die Zeit genutzt, um die für die Darlegung des Verfügungsanspruchs erforderlichen Untersuchungen durchzuführen. Vermeidbare Verzögerungen seien nicht ersichtlich gewesen, so dass trotz Überschreitung der Monatfrist die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG nicht widerlegt sei.

OLG Köln: Für die Dringlichkeit bei der Untersagung einer Kennzeichenverletzung im Eilverfahren kommt es auf die tatsächliche Kenntnis des Antragstellers an

Mittwoch, 1. August 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Köln, Urteil vom 29.06.2012, Az. 6 U 19/12
§ 15 Abs. 2, 4 MarkenG; § 935 ZPO, § 940 ZPO

Das OLG Köln hat entschieden, dass für ein Unternehmen (hier: Werbeagentur) keine Pflicht besteht, den Markt nach kennzeichenverletzenden gleich-/ähnlichnamigen Konkurrenten abzusuchen. Wird ein Verstoß gegen ein Unternehmenskennzeichen festgestellt, komme es für die Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren darauf an, wann dieser Verstoß tatsächlich zur positiven Kenntnis gelangt ist. Dieser Zeitpunkt müsse glaubhaft gemacht werden. Wann dagegen eine Kenntnis hätte erlangt werden können, spiele keine Rolle. Eine Marktbeobachtungspflicht bestehe nicht und stichprobenartige Recherchen würden nicht zwangsläufig zur Entdeckung der Kennzeichenverletzung führen. Zum Volltext der Entscheidung:

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LG Halle: Zur Glaubhaftmachung der Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im Falle eines “Fotoklaus”

Mittwoch, 20. Juni 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Halle, Urteil vom 01.06.2012, Az. 2 O 3/12
§ 12 Abs. 2 UWG

Das LG Halle hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung wegen rechtswidriger Verwendung eines Fotos (hier: bei Facebook) nur dann beantragt werden kann, wenn die Dringlichkeit einer solchen gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht wird. Eine Vermutung der Dringlichkeit analog § 12 Abs. 2 UWG sei mangels Regelungslücke im Urheberrechtsgesetz nicht gegeben. Die Kammer orientierte sich bei der Prüfung der Dringlichkeit an dem Wert des Fotos, dessen Erstellung mit maximal 500,00 EUR zu bewerten sei. Durch einen im Hauptsacheverfahren erlangten Unterlassungstitel würden die Interessen des Antragstellers gleichermaßen gewahrt, allein unter Verlust eines Zinsvorteils von etwa 12,00 EUR. Dieser Verlust rechtfertige aber noch keine einstweilige Verfügung. Was wir davon halten? Es ist schon erstaunlich, welche wissenschaftliche Tiefe ein Urteil zu der Frage der Dringlichkeit erreichen kann, wenn die eigentliche Frage - die Bewertung einer Urheberrechtsverletzung durch rechtswidrige Platzierung eines Fotos auf einer sog. Pinnwand bei Facebook, ggf. durch einen Dritten - ausgespart werden soll. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

OLG Braunschweig: Zur Widerlegung der Dringlichkeit im Eilverfahren muss eine konkrete frühere Kenntnis des Antragstellers glaubhaft gemacht werden

Freitag, 1. Juni 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 2 U 106/11
§ 1 UKlaG, § 5 Abs. 1 UKlaG; § 12 Abs. 2 UWG

Das OLG Braunschweig hat in diesem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung im Verfahren der einstweiligen Verfügung der Antragsgegner glaubhaft machen muss, dass konkrete Umstände dafür sprechen, dass der Antragsteller schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den streitgegenständlichen Verstößen hatte. Bei einem Verband oder Unternehmen sei dafür die Kenntnis der Personen maßgeblich, die für die Ermittlung von (Wettbewerbs-)Verstößen zuständig seien. Eine Pflicht zur Marktbeobachtung bestehe jedoch nicht. Darüber hinaus könne der Antragsteller auch durch sein eigenes Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit widerlegen, wenn er erkennen lasse, dass es ihm nicht eilig sei. Zitat:

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OLG Düsseldorf: Mangelnde Marktbeobachtung kann Dringlichkeit in einstweiligem Verfügungsverfahren wegen Markenverletzung entfallen lassen

Dienstag, 8. Mai 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2011, Az. I-20 U 1/11
§ 935 ZPO, § 940 ZPO; § 11 MarkenG

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zur Untersagung der Nutzung einer Marke die erforderliche Dringlichkeit zu verneinen ist, wenn der Antragsteller den relevanten Markt nicht beobachtet. Wenn der Antragsteller eine positive Kenntnis der möglichen Rechtsverletzung erst im August 2010 behaupte, der Antragsgegner die angeblich verletzende Handlung jedoch schon seit 2006 betreibe und dies auch in den einschlägigen Verkehrskreisen bewerbe, sei davon auszugehen, dass der Antragsteller sich der Kenntnisnahme bewusst verschlossen habe. Das Gericht führte dazu aus, dass - unabhängig von der Frage, ob ein bewusstes Verschließen vor der Kenntnisnahme der positiven Kenntnis vorliegend gleich stehe - eine derartige Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten jedenfalls zeige, dass dem Inhaber der Erhalt seines Rechts selbst nicht so wichtig sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Hamm: Zur Dringlichkeit nach § 12 UWG / Wer als Antragssteller die mündliche Verhandlung über eine einstweilige Verfügung versäumt, torpediert die Dringlichkeit seines Anliegens

Samstag, 11. Februar 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2006, Az. 4 U 124/06
§ 12 Abs. 2 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der eine einstweilige Verfügung beantragt, sodann aber in dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Antrag nicht erscheint, so dass ein Versäumnisurteil gegen ihn ergeht, sich nicht mehr auf die Dringlichkeit seines Anliegens berufen kann. Im vorliegenden Fall war das Nichterscheinen auf ein Büroversehen zurückzuführen. Aktuell hat das OLG Köln entschieden, dass das Ausnutzen der (verlängerten) Frist für die Berufungsbegründung im einstweiligen Rechtsschutz ebenfalls gegen die Dringlichkeit des Anliegens spricht (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

OLG Köln: Wer im einstweiligen Rechtsschutz die Berufungsfrist (verlängert und dann) voll ausnutzt, torpediert die Dringlichkeit seines Antrags

Montag, 6. Februar 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 19.01.2012, Az. 15 U 195/11
§ 935 ZPO, § 940 ZPO

Das OLG Köln hat entschieden, dass die volle Ausnutzung der bereits verlängerten Berufungsfrist gegen die für den Erlass einer beantragten einstweiligen Verfügung vorausgesetzte Dringlichkeit spricht. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

OLG Köln: Dringlichkeitsfrist läuft nicht erst ab Kenntnis des Rechtsanwalts

Montag, 3. Oktober 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 22.01.2010, Az. 6 W 149/09
§ 12 Abs. 2 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Dringlichkeitsfrist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht erst dann zu laufen beginnt, wenn das Antrag stellende Unternehmen einen Rechtsanwalt beauftragt. Vielmehr sei darauf abzustellen, wann der zuständige Sachbearbeiter den Wettbewerbsverstoß erkannt und diese Kenntnis an die Entscheidungsträger im Unternehmen weitergegeben habe. Werde ein Rechtsanwalt erst nach mehr als drei Wochen beauftragt und stelle dann den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst weitere fast 5 Wochen später, sei eine Dringlichkeit nicht mehr gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:
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LG Köln: Frist für Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung beträgt 1 Monat / Zum Persönlichkeitsschutz juristischer Personen

Freitag, 16. September 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 11.03.2011, Az. 28 O 151/11
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das LG Köln hat entschieden, dass auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Frist von 1 Monat nicht überschritten werden darf. Ferner bejahte die Kammer einen allgemeinen Persönlichkeitsschutz auch dann, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Verein, also eine juristische Person, handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG München: Dringlichkeitsfrist für einstweilige Verfügungen im Wettbewerbsrecht beträgt 1 Monat ohne Spielraum

Donnerstag, 15. September 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG München, Urteil vom 21.04.2011, Az. 6 U 4127/10
§ 5 UKlaG, § 12 Abs. 2 UWG

Das OLG München hat in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur dann noch als dringlich betrachtet wird, wenn er innerhalb eines Monats nach Kenntnis des beanstandeten Verhaltens gestellt wird. Somit sei bei Kenntnis am 07.05.2010 die Einreichung des Antrags am 07.06.2010 noch rechtzeitig - am 08.06.2010 jedoch nicht mehr. Einen Spielraum, der sich ggf. aus Umständen des Einzelfalls ergeben könnte, gewährt das Gericht grundsätzlich nicht, so dass bei der Einhaltung der gesetzlich nicht geregelten Frist Vorsicht geboten ist. Zitat des Gerichts:

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