Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Gegenabmahnung, die lediglich als Druckmittel für das Erzwingen einer Einigung dienen sollveröffentlicht am 26. Februar 2016
OLG Köln, Urteil vom 21.08.2015, Az. 6 U 41/15
§ 8 Abs. 4 UWG, § 12 Abs. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine (einzige) Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn diese lediglich dazu dienen soll, den Gegner unter Druck zu setzen, um eine Einigung im vorhergehenden Verfahren zu erzielen und die abgemahnten Wettbewerbsverstöße ansonsten nicht weiter verfolgt werden sollen. Vorliegend hatte die Antragstellerin in einem Schreiben ausdrücklich ausgeführt, die geplanten „Wellen“ von Angriffen würden für die Antragsgegnerin von „Aufwand und Nutzen“ her „völlig außer Verhältnis stehen, so dass ein Einlenken nicht unwahrscheinlich“ sei. Hier komme die Motivation zum Ausdruck, durch eine Vielzahl wettbewerblicher Verfahren personelle und finanzielle Ressourcen der Antragsgegnerin zu belasten, um wirtschaftlichen Druck auszuüben. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Berlin: Verfügungsantrag mehr als 2 Monate nach Einholung eines Gutachtens ist nicht dringlichveröffentlicht am 3. Dezember 2015
LG Berlin, Urteil vom 01.12.2015, Az. 16 S 431/15
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 12 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der erst mehr als 2 Monate nach Einholung eines Gutachtens gestellt wird, nicht mehr eilbedürftig ist. Das Ergebnis des Gutachtens – ungeachtet der Anforderung weiterer Gutachten – sei ausreichend gewesen, um den Eilantrag zu stellen. Vorliegend ging es um die Energiekennzeichnung eines Staubsaugers mit „AAAA“, welche auf Grund eines höheren Energieverbrauchs bei vollem Beutel nicht gerechtfertigt sein solle. Die Pressemitteilung Nr. 56/2015 des LG Berlin finden Sie hier.
- OLG Celle: Wegfall der Dringlichkeit im Verfügungsverfahren durch Beantragung und Ausnutzung einer Fristverlängerungveröffentlicht am 3. November 2015
OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2015, Az. 13 U 72/15
§ 940 ZPO; § 12 Abs 2 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass die Beantragung einer Fristverlängerung zur Berufungsbegründung und die nahezu volle Ausnutzung der verlängerten Frist trotz geringen Begründungsaufwands in einem einstweiligen Verfügungsverfahren dazu führen kann, dass die Dringlichkeit für den Verfügungsanspruch nicht mehr gegeben ist. Der Verfügungskläger habe dadurch gezeigt, dass es ihm selbst mit der Verfolgung des Anspruchs nicht eilig sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Karlsruhe: Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung bei Patentverletzungveröffentlicht am 22. Oktober 2015
OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2015, Az. 6 U 52/15
Art. 64 EPÜ; § 139 Abs. 1 PatGDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine einstweilige Unterlassungsverfügung in Patentverletzungsstreitigkeiten dann möglich ist, wenn die Frage des Vorliegens einer Verletzung ohne Schwierigkeiten im Eilverfahren zu beurteilen ist und sich bezüglich des Rechtsbestands des Klagepatents keine Zweifel aufdrängen. Letzeres sei grundsätzlich dann der Fall, wenn das Klagepatent ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden habe. Zur Einhaltung des Dringlichkeitserfordernisses müsse der Verfügungskläger die zur Ermittlung des Sachverhalts und zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege geleitet und zu Ende geführt haben. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Düsseldorf: Die in Düsseldorf regelmäßig praktizierte Dringlichkeitsfrist von 2 Monaten für einstweilige Verfügungen kann in Einzelfällen auch deutlich kürzer seinveröffentlicht am 27. Juli 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2015, Az. I-2 U 8/15
§ 12 Abs. 2 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass nicht in jedem Fall einer einstweiligen Verfügung von einer Dringlichkeitsfrist von 2 Monaten ausgegangen werden kann. Vorliegend war eine befristete Werbeaktion trotz Kenntsnisnahme während des Aktionszeitraums seitens des Verletzten erst mehr als 6 Wochen nach Aktionsende abgemahnt worden. Damit habe er erkennen lassen, dass die Angelegenheit für ihn nicht eilbedürftig sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Zur Kerngleichheit einer abgewandelten Werbung mit einer früheren Verletzungveröffentlicht am 29. Juni 2015
OLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 3 W 32/15
§ 91a ZPO; § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 12 Abs. 2 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Kerngleichheit einer unlauteren Werbung mit einer früheren Werbung nur dann vorliegt, wenn die neuere Werbung auf Grundlage eines zur älteren Werbung unterstellten Verbotstitels bestraft werden könnte. Sei dies nicht der Fall, liege eine neue Verletzungshandlung vor, auch wenn diese die gleiche Irreführung bzw. Fehlvorstellung des Verbrauchers bewirke wie die ältere Werbung. Für einen Verbotsantrag per einstweiliger Verfügung gegen die neue Werbung könne die Kenntnis der älteren Werbung nicht dringlichkeitsschädlich sein, wenn gerade keine Kerngleichheit vorliege. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Geschmacksmusterverletzung bei nur minimaler Abweichung eines funktionalen Bestandteilsveröffentlicht am 20. März 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.09.2014, Az. 6 U 58/14
Art. 4 EGV 40/94, Art. 5 EGV 40/94, Art. 10 EGV 40/94, Art. 19 EGV 40/94Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei Geschmacksmustern in einem Bereich mit hoher Musterdichte und geringem Schutzumfang (hier: Sportbrillen) auch bei abweichenden Gestaltungen Verletzungen in Betracht kommen, wenn sich die Abweichungen auf einen lediglich funktionalen Bestandteil (Schweißbremse) beschränken und ansonsten minimal sind. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Das Verbot einer konkreten Verletzungsform darf sich nur auf im Verfahren vorgebrachte Beanstandungen stützenveröffentlicht am 5. November 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.10.2014, Az. 6 U 92/14
§ 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Gericht im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren das Verbot einer konkreten Verletzungsform nur auf Beanstandungen stützen darf, die im Verfahren vom Antragsteller vorgebracht wurden. Bei nachgeschobenen Gründen entfalle die Dringlichkeit nicht, wenn der Antragsteller diese erst während des laufenden Verfahrens erfahren habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Zur markenrechtswidrigen Nutzung einer fremden Marke in AdWords-Anzeigenveröffentlicht am 22. August 2014
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2013, Az. 3-08 O 103/13
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG , § 14 Abs. 5 MarkenGDas LG Frankfurt hat entschieden, dass die Nutzung einer fremden Marke in einer Google AdWords-Anzeige zu unterlassen ist, wenn die herkunftshinweisende Funktion der Marke dadurch beeinträchtigt wird. Dies sei z.B. der Fall, wenn mit der konkreten Verwendung des Zeichens suggeriert werde, dass zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin als Markeninhaberin der Wortmarke eine wirtschaftliche Verbindung bestehe oder der Verbraucher auf Grund der vagen Angaben nicht erkennen könne, ob eine solche Verbindung möglicherweise bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Dringlichkeit im Eilverfahren – Zur Wissenszurechnung einzelner Mitarbeiter eines Unternehmensveröffentlicht am 1. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.03.2014, Az. 6 U 243/13
§ 14 MarkenG, § 23 Nr. 3 MarkenG; EGRL 48/2004Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Verwendung einer fremden Marke als Domainname, wodurch der Eindruck erweckt werde, dass zum Markeninhaber ein Auftragsverhältnis besteht, für die Dringlichkeitsvermutung erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachbearbeiter eines Unternehmens, der in der Lage ist, eine mögliche Verletzung zu erkennen, von dem Verstoß Kenntnis hat. Kenntnis eines Organs des Unternehmens oder der Rechtsabteilung sei nicht erforderlich. Jedoch nicht als so genannter „Wissensvertreter“ einzustufen sei vorliegend der Bearbeiter einer Verbraucherbeschwerde, wenn aus Anlagen der Beschwerde zwar mittelbar die Verletzung hervorgehe, dies jedoch für die Bearbeitung der Beschwerde nicht von Belang gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung: