Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Celle: Zuwarten von 6 Wochen nach Abmahnung lässt ohne besondere Umstände die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Verfügung entfallenveröffentlicht am 2. April 2014
OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014, Az. 13 W 100/13
§ 12 Abs. 2 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass die Dringlichkeit für die Geltendmachung eines Verfügungsanspruchs nicht gegeben ist, wenn der Antrag auf Erlass der Verfügung erst mehrere Wochen nach Abmahnung und einer dort gesetzten kurzen Frist erfolgt. Vorliegend hatte die Antragstellerin unter dem 25. Oktober mit Fristsetzung zum 31. Oktober abgemahnt, einen Verfügungsantrag jedoch erst am 05. Dezember gestellt. Dies sei bei einer nicht komplexen Materie zu lang. Das Warten auf die Zusage eines Rechtsschutzversicherers rechtfertige das lange Zuwarten ebenfalls nicht, soweit keine wirtschaftliche Notlage vorliege. Zitat:
- OLG Köln: Die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt nicht, wenn der Konkurrent die Wettbewerbsverletzung erst 2 Jahre nach Relaunch eines Produkts bemerktveröffentlicht am 29. Januar 2014
OLG Köln, Urteil vom 13.12.2013, Az. 6 U 100/13
§ 12 Abs. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Vermutung der Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht widerlegt ist, weil das beanstandete Produkt bereits 2 Jahre zuvor „relauncht“ wurde. Es komme allein auf die Kenntnis des Antragstellers an. Vorliegend sei diese erst ca. 2 Jahre nach der Produktwiedereinführung gegeben gewesen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis habe nicht vorgelegen, da keine Pflicht zur Beobachtung des Marktes auf Verstöße von Konkurrenten bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: 2 Werbe-E-Mails in 6 Monaten begründen keine Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung gegen den Spammerveröffentlicht am 13. Dezember 2013
AG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2013, Az. 58 C 11474/13
§ 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; § 12 UWG; § 935 ZPODas AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Erhalt von zwei unerwünschten Werbe-E-Mails in einem Abstand von ca. 6 Monaten nicht die erforderliche Dringlichkeit für die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegen den Absender begründen. Die Gefahr einer nennenswerten Steigerung der Frequenz des Werbeversands habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Daher sei es dem Antragsteller zumutbar, im Hauptsacheverfahren vorzugehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Stuttgart: Die Kenntnis eines regionalen Verbraucherschutzverbandes von einem Wettbewerbsverstoß impliziert nicht die Kenntnis anderer Regionalverbändeveröffentlicht am 26. September 2013
OLG Stuttgart, Urteil vom 04.07.2013, Az. 2 U 157/12
§ 12 Abs. 2 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG; § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB; § 127 MarkenGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass es für die Dringlichkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch einen regionalen Verbraucherschutzverband nicht schädlich ist, wenn ein anderer Regionalverband derselben Organisation (z.B. Verbraucherzentralen der verschiedenen Bundesländer) bereits früher Kenntnis von dem Verstoß hatte. Diese Kenntnis sei dem Antragsteller nicht zuzurechnen, da es sich um unterschiedliche Rechtspersonen handele. Inhaltlich ging es um die Unzulässigkeit der Werbung mit nicht zutreffenden geografischen Angaben für Lebensmittel (Aufdruck „Mark Brandenburg“ für in Köln abgefüllte Frischmilch). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Die Vermutung der Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung wird nicht widerlegt, wenn der Anspruchsinhaber gegen vergangene Verstöße Dritter nicht vorgegangen istveröffentlicht am 23. September 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 04.07.2013, Az. 3 U 161/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG, § 12 Abs. 2 UWG; § 3 HWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG nicht dadurch widerlegt wird, wenn der Antragsteller einer einstweiligen Verfügung gegen gleichartige Verstöße Dritter in der Vergangenheit nicht vorgegangen ist. Die Entscheidung, ob und gegen welche Verletzer vorgegangen werde, liege allein in der Hand des Antragstellers. Verstöße Dritter seien keine kerngleichen Verstöße des Schuldners, deren Kenntnis zugerechnet werden müsse. Inhaltlich stelle das Gericht erneut fest, dass die Werbung mit wissenschaftlich nicht belegten Heilwirkungen irreführend ist. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Zur Frage der Dringlichkeit im Patent-Verfügungsverfahrenveröffentlicht am 6. September 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-2 U 87/12
§ 935 f ZPODas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass für die erforderliche Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren in Patentsachen nicht vorausgesetzt wird, dass der Antragsteller eine besondere Eile oder größtmögliche Schnelligkeit walten lasse. Es dürfe lediglich nicht zu einer so nachlässigen und zögerlichen Rechtsverfolgung kommen, dass der Eindruck entstehe, dem Verletzten liege nichts an einer zügigen Rechtsdurchsetzung. Seien beispielsweise die Beschaffung von Mustern und Untersuchungen zur Darlegung der Rechtsverletzung erforderlich, schade die Durchführung derselben nicht der Dringlichkeit, auch wenn sie einige Zeit in Anspruch nähmen. Zitat:
- LG Düsseldorf: Dringlichkeitsfrist für Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann 2 Monate betragen, wenn eine Abmahnung erforderlich warveröffentlicht am 27. August 2013
LG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2013, Az. 14c O 94/13
§ 12 Abs. 2 UWGDas LG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Verfügungsgrund („Dringlichkeit“) auch noch nach 2 Monaten nach Kenntnisnahme von einem Wettbewerbsverstoß vorliegen kann, etwa wenn zuvor eine Abmahnung auszusprechen war. Zitat: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zu dringlichkeitsschädlichen Verzögerungen im einstweiligen Verfügungsverfahrenveröffentlicht am 24. Juli 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.05.2013, Az. 11 W 13/13
§ 227 ZPO, § 569 ZPO, § 571 ZPO, § 935 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verzögerung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um mehr als 8 Wochen durch eine Beschwerdebegründung deutlich (mehr als 2 Wochen) nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie Beantragung einer Terminsverlegung gegen eine Dringlichkeit des geltend gemachten Anspruchs sprechen. Der Antragsteller zeige dadurch, dass eine ernsthafte und beschleunigte Rechtsverfolgung nicht in seinem Interesse liege. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Prozessbevollmächtigter ist bezüglich der Dringlichkeit im Verfügungsverfahren als Wissensvertreter anzusehenveröffentlicht am 15. Juli 2013
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.06.2013, Az. 6 W 61/13
§ 12 Abs. 2 UWG; § 166 Abs. 1 Nr. 1 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Frage der Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren dem Antragsteller auch das Wissen seines Prozessbevollmächtigten zugerechnet werden muss. Der Rechtsanwalt, der zur Abwehr einer Abmahnung eine Gegenabmahnung wegen Wettbewerbsverstößen des Gegners ausspricht, ist als so genannter Wissensvertreter des Antragstellers zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Der Bestand eines Patents muss für einen Anspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren hinreichend gesichert seinveröffentlicht am 25. April 2013
LG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012, Az. 4b O 123/12
§ 935 ZPODas LG Düsseldorf hat entschieden, dass im Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen einer Patentverletzung besondere Anforderungen an das Vorliegen des Verfügungsgrundes zu stellen sind. Eine Unterlassungsverfügung komme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sowohl die gerügte Verletzung als auch der Bestand des verletzten Patents so eindeutig vorliegen, dass eine fehlerhafte Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten sei. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn das Verfügungspatent schon ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden habe. Treffe letzteres nicht zu, müsse geprüft werden, ob eine Sonderkonstellation vorliege, die es auf Grund außergewöhnlicher Umstände für den Antragsteller unzumutbar mache, den Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten. Zitat aus der Entscheidung: