Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Potsdam: Wer als Mobilfunkanbieter mit „unbegrenztem Datenvolumen pro Monat“ wirbt, darf sich in einer AGB-Klausel nicht die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit vorbehalten / „ab 500 MB 56 Kbit/S“veröffentlicht am 9. Februar 2016
LG Potsdam, Urteil vom 14.01.2016, Az. 2 O 148/14
§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 1 UKlaGDas LG Potsdam hat entschieden, dass der Mobilfunkanbieter E-Plus nicht mit einem „unbegrenzten Datenvolumen pro Monat“ werben darf, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Erreichen eines Datenvolumens von 500 MB die Surfgeschwindigkeit auf 56 Kbit/s gedrosselt wird. Zum Volltext hier.
- LG Düsseldorf: Werbung für „Bundesliga unterwegs“ auf Smartphones/Tablets inkl. 2 GB Zusatzvolumen ist irreführendveröffentlicht am 6. November 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2014, Az. 38 O 25/14
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung eines Telekommunikationsanbieters, der einen Zusatztarif für das Ansehen aller Livespiele der Fußball-Bundesliga auf Tablets und Smartphones mit „Alle Spiele der Bundesliga live erleben“ und „12,95 € mtl. mit 2 GB Datenvolumen on top“ bewirbt, irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Das zusätzliche Datenvolumen genüge bei weitem nicht für die gezeigten Spiele, so dass entweder Volumen hinzugebucht werden müsse oder eine Drosselung stattfinden würde, die ein Live-Erlebnis nicht zulasse. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Werbung „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ ist bei undeutlichem Drosselungsvorbehalt irreführendveröffentlicht am 3. Dezember 2013
OLG Köln, Urteil vom 08.11.2013, Az. 6 U 53/13
§ 3 UWG, § 5 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen nicht mit der Aussage „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ werben darf, wenn es die Datenübertragungsgeschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten monatlichen Datenvolumens (hier: 100 MB) auf max. 64 Kbit/s reduziert. Ein entsprechender Hinweis des Unternehmens im Fußnotentext reichte dem Senat nicht aus, da dieser nicht mit der vorgenannten Aussage, sondern nur mit dem Preis verbunden war, so dass es an einer unmittelbar verknüpften Aufklärung und Erläuterung fehle. Auch aus der Relativierung „bis zu“ könne der Verbraucher nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass die Datenübertragungsrate ab einer bestimmten Datenmenge erheblich reduziert werde.
- LG Köln: Wenn die Drosselung von Internet-Flatrates per AGB-Änderung unzulässig istveröffentlicht am 5. November 2013
LG Köln, Urteil vom 30.10.2013, Az. 26 O 211/13
§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 305 c Abs. 1 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass die von der Deutschen Telekom AG angekündigte und praktizierte Änderung ihrer AGB, wonach die Übertragungsraten für Internetverbindungen ab einem bestimmten Datenvolumen erheblich gedrosselt werden sollten, unwirksam ist. Die Telekom hatte zum 02.05.2013 ihre Leistungsbeschreibung für neue Verträge als ersten Schritt im Rahmen der Einführung neuer Tarife geändert, die technische Umsetzung der Begrenzung der Internetbandbreite aber für frühestens 2016 angekündigt. Ein Verbraucherschutzverein hatte die Unterlassung dieser Vertragspraxis gefordert. Die Telekom modifiziere Hauptleistungsversprechen (Internet-Flatrate) derart, dass eine zweckmäßige Nutzung des Intemets nicht mehr möglich sei, welches zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB führe. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Kiel: Die Werbeaussage „Unbegrenzt im Internet surfen“ ist irreführend, wenn die Datenübertragung bei Überschreitung eines bestimmten Volumens gedrosselt wirdveröffentlicht am 7. Mai 2012
LG Kiel, Urteil vom 28.02.2012, Az. 14 O 18/12
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 12 Abs. 2 UWG, § 5 UWG, § 5a UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass eine Werbung für eine Internetflatrate mit dem Blickfang „unbegrenzt im Internet surfen“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn die angekündigte Datenübertragungsrate des Internetzuganges gedrosselt wird, sobald der Nutzer ein bestimmtes Datenvolumen überschreitet. Die Bezeichnung des Tarifs als „Internet Flat 500“ sei nicht hinreichend eindeutig so zu verstehen, dass ab 500 MB eine Drosselung erfolge. Ähnlich entschied bereits das LG Hannover (hier, m.w.N.). Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hannover: Die Angabe „Keine Volumenbegrenzung“ für Internetverträge ist irreführend, wenn die Datenübertragung bei Überschreitung eines bestimmten Volumens gedrosselt wirdveröffentlicht am 3. Mai 2012
LG Hannover, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 24 O 4/12
§ 5 Abs. 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG
Das LG Hannover hat im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die Angabe „Keine Volumenbegrenzung“ in der Werbung für Internetzugangsverträge wettbewerbswidrig ist, wenn die angekündigte Datenübertragungsrate des Internetzuganges gedrosselt wird, sobald der Nutzer ein bestimmtes Datenvolumen überschreitet. Diese Angabe sei irreführend. Ähnlich entschieden haben bereits das LG Hamburg (hier) und das LG Bonn (hier). Zum Volltext des Beschlusses: - LG Hamburg: Werbung eines Providers mit „Highspeed“ unzulässig, wenn nicht auf mögliche Drosselung ab einem bestimmten Datenvolumen hingewiesen wirdveröffentlicht am 3. April 2012
LG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2012, Az. 312 O 83/12
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines Telekommunikationsanbieters für einen schnellen Internetzugang („Datentarif mit Highspeed HSDPA!“) unzulässig ist, wenn dieser sich eine Drosselung der Geschwindigkeit ab einem bestimmten Datenvolumen vorbehält, worauf in der blickfangmäßig herausgestellten Werbung jedoch nicht hingewiesen wird. Zum Volltext des Beschlusses:
(mehr …) - LG Bonn: Irreführende Werbung für eine Internetflatrate, wenn automatische Drosselung der Geschwindigkeit dem Verbraucher nicht angemessen zur Kenntnis gebracht wirdveröffentlicht am 28. Oktober 2011
LG Bonn, Urteil vom 19.09.2011, Az. 1 O 448/10
§ 8 Abs.1 u. 3 Ziff. 3 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG; § 4 UKlaGDas LG Bonn hat entschieden, dass die Werbung für eine Internet-Flatrate mit der Formulierung „Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher erst über Betätigen mehrerer Links erfährt, dass das übertragene Datenvolumen nach einer bestimmten Menge (100 GB/Monat) für den Rest des Monats automatisch auf maximal 6016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream gedrosselt wird. Der normale Verbraucher werde die Angabe „bis zu“ nicht als festgelegte automatische Drosselung interpretieren, sondern dies auf technische Umstände wie stark frequentierte Nutzungszeiten oder den Standort seines Anschlusses beziehen. Bei Idealbedingungen werde er jedoch von einem Erreichen der angegeben Höchstgeschwindigkeit ausgehen. Der von der Beklagten erteilte Hinweis auf die Drosselung sei unzureichend, weil dieser nur mühsam zu finden sei. Zum Volltext der Entscheidung: