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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. November 2012

    ArbG Duisburg, Urteil vom 26.09.2012, Az. 5 Ca 949/12

    Das ArbG Duisburg hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der seine Kollegen auf Facebook als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ bezeichnete, grundsätzlich rechtmäßig ist. Das LAG Hamm hatte vor Kurzem ähnlich für eine Beleidigung des Arbeitgebers entschieden (hier). Es handele sich bei solchen Äußerungen um nachhaltige Eingriffe in die Rechte der Betroffenen, da solche Einträge immer wieder nachgelesen werden könnten. Es komme nicht darauf an, ob der Eintrag öffentlich oder nur für „Freunde“ lesbar war, da die betroffenen Kollegen facebook-„Freunde“ waren und die Einträge gelesen hätten. Im vorliegenden Fall sei die Kündigung trotzdem unwirksam gewesen, weil 1) die Kollegen nicht namentlich identifizierbar waren und 2) eine „Affekthandlung“ des Beleidigenden angenommen wurde.

  • veröffentlicht am 3. September 2012

    LG Duisburg, Urteil vom 21.03.2012, Az. 25 O 54/11 – nicht rechtskräftig
    § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 HWG

    Das LG Duisburg hat entschieden, dass die Werbung einer Dentalhandelsgesellschaft für Zahnersatz, welche zu Werbezwecken auf ein Bewertungsportal verweist, wettbewerbswidrig ist und gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt, wenn die dort erfolgten Bewertungen nicht vollständig aufgeführt werden. Dies sei, wie vorliegend, auch dann der Fall, wenn die streitgegenständliche Werbung auf ein Bewertungsportal verweist, welches Kundenmeinungen nicht ungefiltert, sondern bei Negativbewertungen zum Teil erst nach einem Schlichtungsverfahren veröffentliche. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Duisburg, Urteil vom 08.04.2011, Az. 7 S 193/10
    §§ 305c Abs. 2, 306 Abs. 3, 307 BGB

    Das LG Duisburg hat entschieden, dass eine Klausel in einem Fitnessvertrag, nach der sich der Grundtarif sowie die Summe sämtlicher Zusatzleistungen um jeweils 0,29 € pro wöchentlicher Abbuchung erhöhen, unwirksam ist. Die Erhöhungsklausel sei in ihrer konkreten Fassung intransparent, weil eine Berechnung der hierdurch bedingten Erhöhung der wirtschaftlichen Belastung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere, der einem durchschnittlichen Vertragspartner nicht zugemutet werden könne. Um seine wirtschaftliche Gesamtbelastung für die Mindestlaufzeit von 24 Monaten auszurechnen, müsse der Kunde die Gesamtlaufzeit in 8 Quartale aufspalten, für jedes Quartal einen gesonderten Wochenbetrag errechnen, diesen mit der Anzahl der Wochen pro Quartal multiplizieren und schließlich die hieraus gebildeten 8 Zwischensummen zu einer Gesamtsumme addieren. Wie das Gericht feststellte, sei es nicht einmal der Klägerin als Verwenderin der streitigen Klausel gelungen, den richtigen Betrag zu errechnen. Somit sei das Bestimmtheitsgebot als Ausprägung des Transparenzgebots verletzt. Im Übrigen sei der Vetrag jedoch wirksam. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. März 2011

    Das Amtsgericht Duisburg hat in einer Pressemitteilung vom 10.03.2011 mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft Duisburg gegen zwei junge Männer aus Duisburg und Wesel Anklage beim Amtsgericht Duisburg – Jugendschöffengericht – erhoben hat. Zitat: „Den beiden jetzt 18 und 23 Jahre alten Angeschuldigten werden insgesamt 130 Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz sowie 98 Fälle des Ausspähens von Daten zur Last gelegt. Sie sollen sich im Zeitraum 2009 bis 2010 unter Nutzung von Schadsoftware (Trojanern) unbefugt Zugang zu fremden Computern bzw. E-Mail- und Datenaccounts im Umfeld der Musikindustrie verschafft und Musikdateien, insbesondere unveröffentlichte Songs bekannter Interpreten, ausgespäht und unveröffentlichte Lieder zum Verkauf bzw. zum Download angeboten haben. Zum Kauf angeboten wurden u.a. Songs von Künstlern wie Lady Gaga, Mariah Carey, Leona Lewis und Kesha. Die Staatsanwaltschaft geht von nachgewiesenen Veräußerungserlösen von mehr als 15.000 EUR aus. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Duisburg, Beschluss vom 18.01.2011, Az. 11 O 4/11
    §§ 823, 1004 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Der LG Duisburg hat entschieden, dass der Streitwert für die Übersendung unerwünschter Faxnachrichten, sog. Fax-Spam, 6.000,00 EUR beträgt. Vgl. auch LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 01.07.2009, Az. 4 O 497/09 (Streitwert: 10.000 EUR). Zur Frage, wer als „Störer“ gilt: OLG Hamm (Hinweis im Terminsprotokoll vom 04.12.2009, Az. 9 U 88/09). Zu einer Faxspam-Sperrliste der BITKOM (hier) und zur Frage ob Fax-Spamming wettbewerbswidrig ist (LG Leipzig, Urteil vom 09.03.2007, Az. 5 O 4051/06). Zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 EUR für unerwünschte Faxwerbung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2008, Az. I-20 U 48/08). Auf die Entscheidung des LG Duisburg hingewiesen hatte RA Andreas Gerstel. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Oktober 2009

    LG Duisburg, Urteil vom 10.03.2009, Az. 34 KLs 41/08
    §§ 22; 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB; §§ 14 Abs. 2 Nr. 1; 143 Abs. 2 MarkenG

    Das LG Duisburg hat in diesem Verfahren einen 27-jährigen Angeklagten wegen des versuchten Betruges in Tateinheit mit strafbarer Kennzeichenverletzung in 1.931 Fällen und wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit strafbarer Kennzeichenverletzung in 5.838 Fällen auf der Internethandelsplattform eBay zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung getretene Angeklagte hatte weder in Deutschland noch in der Türkei Fuß gefasst, war der Spielsucht verfallen und hatte schließlich begonnen, bei eBay gefälschte Markenartikel zu verkaufen. Das hohe, nicht zur Bewährung ausgesetzte Strafmaß begründete die Große Strafkammer damit, dass der Angeklagte innerhalb eines Zeitraums von 3 1/2 Jahren über 7.000 Straftaten der verfahrensgegenständlichen Art begangen hatte.

  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    LG Duisburg, Urteil vom 29.05.2009, Az. 22 O 121/08
    § 5 UWG

    Eine weitere Entscheidung zum richtigen Umgang mit der Bewerbung von Produkten durch Warentesturteile hat nun das LG Duisburg getroffen. Der Discounter Aldi hatte eine Olivenöl-Sorte mit einem guten Testurteil der Stiftung Warentest für den Erntejahrgang 2007/2008 beworben. Das fragliche Olivenöl stammte  zwar aus dem gleichen Anbaugebiet wie das geteste, jedoch aus einem anderen Erntejahrgang. Deshalb wurde die Werbung als irreführend und damit wettbewerbswidrig eingestuft. Bei der Nutzung von Testurteilen für die Werbung gelte es, immer genau darauf zu achten, ob der Test auch für exakt das in Rede stehende Produkt durchgeführt wurde. Anderenfalls sei das Risiko einer Irreführung als sehr hoch einzuschätzen. Gerade beim Handel mit Lebensmitteln, deren Qualität schwankend ist, sei genaueste Prüfung erforderlich. Das LG Nürnberg-Fürth hatte bereits vor 2 Jahren zur Werbung mit veralteten Testurteilen entschieden (Link: LG Nürnberg-Fürth).

  • veröffentlicht am 22. Mai 2009

    LG Duisburg, Urteil vom 17.12.2008, Az. 25 O 17/08
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Duisburg hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass sich eine Bürogemeinschaft von drei Rechtsanwälten, bei denen nur zwei der Rechtsanwälte über einen Fachanwalt verfügen, nicht als ein „Fachanwaltszentrum“ bezeichnen darf.  Auch hatten die Duisburger Richter zu entscheiden, wann die Werbung mit einer „Kooperation“ irreführend sei. (mehr …)

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