Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit einem Testergebnis muss nicht nur die Note, sondern auch den Rang des Ergebnisses darstellenveröffentlicht am 16. November 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.10.2012, Az. 6 U 186/11
§ 5a Abs. 2 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Fernsehwerbespot für einen Nassrasierer, der ein Testurteil der Stiftung Warentest mit der Note „gut“ (2,2) wiedergibt, darüber hinaus den Rang im Gesamttest darstellen muss, wenn mehrere Konkurrenzerzeugnisse mit „sehr gut“ bewertet wurden. Durch die Mitteilung, dass ein Produkt bei der Stiftung Warentest mit „gut“ abgeschlossen habe, könne der Verbraucher die Erwartung verbinden, dass das getestete Produkt auch im Testfeld einen herausragenden Platz eingenommen hat. Sei das Produkt im Verhältnis jedoch lediglich Sechstplatzierter von 15 Testkandidaten, stelle dies eine beachtliche Irreführung dar. Zum Volltext der Entscheidung: