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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.10.2012, Az. 6 U 186/11
    § 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Fernsehwerbespot für einen Nassrasierer, der ein Testurteil der Stiftung Warentest mit der Note „gut“ (2,2) wiedergibt, darüber hinaus den Rang im Gesamttest darstellen muss, wenn mehrere Konkurrenzerzeugnisse mit „sehr gut“ bewertet wurden. Durch die Mitteilung, dass ein Produkt bei der Stiftung Warentest mit „gut“ abgeschlossen habe, könne der Verbraucher die Erwartung verbinden, dass das getestete Produkt auch im Testfeld einen herausragenden Platz eingenommen hat. Sei das Produkt im Verhältnis jedoch lediglich Sechstplatzierter von 15 Testkandidaten, stelle dies eine beachtliche Irreführung dar. Zum Volltext der Entscheidung:

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