Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zu dringlichkeitsschädlichen Verzögerungen im einstweiligen Verfügungsverfahrenveröffentlicht am 24. Juli 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.05.2013, Az. 11 W 13/13
§ 227 ZPO, § 569 ZPO, § 571 ZPO, § 935 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verzögerung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um mehr als 8 Wochen durch eine Beschwerdebegründung deutlich (mehr als 2 Wochen) nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie Beantragung einer Terminsverlegung gegen eine Dringlichkeit des geltend gemachten Anspruchs sprechen. Der Antragsteller zeige dadurch, dass eine ernsthafte und beschleunigte Rechtsverfolgung nicht in seinem Interesse liege. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Löschungsanspruch bzw. Korrekturanspruch gegen Creditreform wegen falscher Bonitätsdaten gerichtlich durchsetzbarveröffentlicht am 4. Juni 2012
OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2012, Az. 18 U 304/11
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art 2 Abs. 1 GG, § 35 Abs. 4 BDSG
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Creditreform AG im Wege der einstweiligen Verfügung zur Löschung bzw. Korrektur unrichtiger Daten verpflichtet werden kann, wenn einer außergerichtlichen Aufforderung nicht Folge geleistet wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - LG Köln: Unübersichtliches Erstattungsformular einer Fluggesellschaft ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 10. Februar 2011
LG Köln, Urteil vom 28.10.2010, Az. 31 O 76/10
§§ 3, 4 Nr. 1, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG; 4 UKlaGDas LG Köln hat entschieden, dass ein Erstattungsformular einer Fluggesellschaft für Steuern und Gebühren bei Stornierung einer Flugreise, welches 9 DIN-A4-Seiten umfasst und kompliziert und unübersichtlich gestaltet ist, gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Durch die Gestaltung des Formulars werde die Freiheit des Verbrauchers, sich für die Geltendmachung eines etwaigen Rückerstattungsanspruchs nach einer Flugstornierung zu entscheiden, in unangemessener, unsachlicher Weise beeinträchtigt. Die Beklagte versuche, ihre Vertragspartner von der Durchsetzung ihrer vertraglichen Rechte abzuhalten, indem sie belastende, unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art aufstelle. Insbesondere gehe es regelmäßig um die Erstattung relativ geringer Beträge, so dass die Schwelle für den Verbraucher, sich von der Geltendmachung seiner Ansprüche abhalten zu lassen, niedrig sei. Dies sowie ein erhöhter Bearbeitungsaufwand durch Ausdrucken (4-facher Farbausdruck) und Ausfüllen des umfangreichen Formulars und erhöhte Portokosten sei dazu geeignet. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Geht der Abgemahnte in die Insolvenz, ist der Unterlassungsanspruch nicht mehr durchsetzbar – auch wenn Insolvenzverwalter das Unternehmen fortführtveröffentlicht am 19. April 2010
BGH, Urteil vom 18.03.2010, Az. I ZR 158/07
§§ 3; 4 Nr. 9 lit. c; 8 Abs. 1 UWGDer BGH hat entschieden, dass die aus wettbewerbswidrigen Handlungen des Insolvenzschuldners, seiner Organe oder Mitarbeiter resultierende Wiederholungsgefahr nicht auf den Insolvenzverwalter übergehen, selbst wenn dieser den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt. (mehr …)
- LG Düsseldorf: Bei Verstoß gegen einstweilige Verfügung Ordnungsgeld von 3.000 EUR / Gerichtsbeschluss erfasst auch Unterseiten einer Websiteveröffentlicht am 14. November 2008
LG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2008, Az. 2a O 24/07
§ 890 Abs. 1 ZPODas LG Düsseldorf hat in diesem Beschluss entschieden, dass das Verbot, eine bestimmte Internetdomain im geschäftlichen Verkehr zu nutzen, die Entfernung des Internetauftritts in Gänze erfordert und damit auch die Beseitigung etwaiger Unterseiten, über die eine Domain noch abrufbar ist. Um seiner Verpflichtung nachzukommen, könne sich ein Schuldner – wie vorliegend – eines versierten Technikers bedienen, der dann aber unter Hinweis auf die Bedeutung einer Ordnungsmittelandrohung zu beauftragen sei, die Domain in ihrer Gesamtheit aus dem Internet herauszunehmen. Im Anschluss daran sei der Schuldner persönlich verpflichtet, sich davon zu überzeugen, ob der Beauftragte seinem Auftrag vollumfänglich nachgekommen ist. Für den Verstoß gegen die einstweilige Verfügung wurde ein Ordnungsgeld von „nur“ 3.000,00 EUR verhängt, da der Schuldner nicht gänzlich untätig geblieben war, sondern nur unzureichende Anstrengungen unternommen hatte. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
(mehr …) - LG Hamburg: Ordnungsgeld von 1.000 EUR bei Verstoß gegen einstweilige Verfügungveröffentlicht am 13. November 2008
LG Hamburg, Beschluss vom 28.03.2003, Az. 315 O 569/02
§ 890 ZPODas LG Hamburg hat in dieser älteren Entscheidung ein maßvolles Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung verhängt. Das Landgericht führte aus: „Gegen die Schuldnerin ist demnach ein angemessenes und erforderliches Ordnungsgeld festzusetzen. Die Kammer hält ein solches von 1.000,00 EUR für angemessen. Das Ordnungsgeld muss eine für die Schuldnerin fühlbare Höhe haben, damit das Verbot zukünftig beachtet wird. Andererseits wird gegen die Schuldnerin aus dem Verbot erstmalig ein Ordnungsgeld verhängt, so dass die Kammer schon deshalb davon ausgeht, es bei diesem Ordnungsgeld belassen zu können, in der Erwartung, dass sich die Schuldnerin zukünftig an das Verbot hält. Die unvollständige Beseitigung der Werbung mit der Bezeichnung „weinlust“ stellt einen einheitlichen Verstoß da, so dass es auch für die Höhe des Ordnungsgeldes nicht darauf ankommt, ob die Bezeichnung einer Intemetseite mit … für sich betrachtet einen Verstoß gegen das Verbot darstellt bzw. ob am … noch Plakate mit der Bezeichnung … in … aushingen. Der Streitwert für den rechtsanwaltlichen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wurde immerhin auf 4.000 EUR bemessen. Das Urteil wurde uns von Rechtsanwalt Torsten Becker zur Verfügung gestellt.
Landgericht Hamburg
Beschluss
In Sachen
…
gegen
…
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15 durch …
I.
Gegen die Schuldnerin wird wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.10.2002 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, tritt an die Stelle von je 250,00 EUR Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft.II.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 4.000,00 EUR.Gründe
Gegen die Schuldnerin ist auf Antrag der Gläubiger das tenorierte Ordnungsgeld festzusetzen. Die Schuldnerin hat schuldhaft gegen das gerichtliche Verbot der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 17.10. 2002 verstoßen.
Mit einstweiliger Verfügung der Kammer vom 17.10.2002 war der Schuldnerin verboten worden, im geschäftlichen Verkehr mit Wein die Bezeichnung „weinlust“ in allen Schreibweisen zu benutzen, insbesondere unter der Bezeichnung „weinlust“ Veranstaltungen von Weinhändlern oder/und Restaurants durchzuführen oder/und zu bewerben oder/und unter der Bezeichnung „weinlust“ Weine zu versteigern oder/und versteigern zu lassen.
Die Verbotsverfügung war der Schuldnerin am 22.10. 2002 zugestellt worden.
I.
Gegen dieses Verbot hat die Schuldnerin verstoßen. Sie hat die Werbung mit der Bezeichnung „weinlust“ für die Veranstaltung „Wein mit Lust“ vom 21.10. bis zum 03.11.2002 nicht vollständig beseitigt.Dabei kann dahin stehen, ob die Kennzeichnung „www.[…]einlust/projekte_weinlust.html“ bereits einen Verstoß gegen das Verbot darstellt und ob noch arn 26.10.2002 Plakate mit der Bezeichnung „weinlust“ in Düsseldorf hingen bzw. ob die Schuldnerin insoweit exkulpiert war (Organisationsverschulden, vgl. Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., Einl. UWG Rn. 587). Denn jedenfalls hatte die Schuldnerin – unstreitig – die Unterseite ihres Internet-Auftritts gemaß Anlage G 5 am 23.10.2002 nicht gelöscht. Die Schuldnerin trägt selbst vor, dass sie nur den Link von ihrer Hauptseite zu dieser Unterseite entfernt hat, nachdem es ihr nicht gelungen, war, die Bezeichnung „weinlust“ von der Seite zu entfernen. Die Entfernung des Links ist jedoch nicht ausreichend. Denn die Seite war auch nach Entfernung des Links noch im Internet verfügbar und auffindbar. So legt die Schuldnerin die Anlage S 1 vor, aus der hervorgeht, dass „Google“ – als Beispiel für eine von vielen Suchmaschinen-Seiten anzeigt, wenn der Suchbegriff entweder im Text der Seite oder in den Links, die auf die Seite verweisen, enthalten ist. Der Begriff „weinlust“ war am 23.10.2002 unstreitig noch auf der Seite gemäß Anlage G 5 enthalten. Darüber hinaus ist eine Internetseite – unabhängig von Suchmaschinen – bis zu ihrer Löschung auch weiterhin für die Intemetnutzer auffindbar, die sie bei einem früheren Besuch mit einem „bookmark“ versehen haben und den Link über die Hauptseite der Schuldnerin daher zum Auffinden der Seite nicht mehr benötigen.
Die Schuldnerin hat schuldhaft gehandelt. Ihr ist zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
II.
Gegen die Schuldnerin ist demnach ein angemessenes und erforderliches Ordnungsgeld festzusetzen. Die Kammer hält ein solches von 1.000,00 EUR für angemessen. Das Ordnungsgeld muss eine für die Schuldnerin fühlbare Höhe haben, damit das Verbot zukünftig beachtet wird. Andererseits wird gegen die Schuldnerin aus dem Verbot erstmalig ein Ordnungsgeld verhängt, so dass die Kammer schon deshalb davon ausgeht, es bei diesem Ordnungsgeld belassen zu können, in der Erwartung, dass sich die Schuldnerin zukünftig an das Verbot hält. Die unvollständige Beseitigung der Werbung mit der Bezeichnung „weinlust“ stellt einen einheitlichen Verstoß da, so dass es auch für die Höhe des Ordnungsgeldes nicht darauf ankommt, ob die Bezeichnung einer Intemetseite mit „www.[…]einlust.de/projekte_weinlust.html“ für sich betrachtet einen Verstoß gegen das Verbot darstellt bzw. ob am 26.10.2002 noch Plakate mit der Bezeichnung „weinlust“ in Düsseldorf aushingen.III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 Abs. l ZPO, die Anordnung der Ersatzordnungshaft beruht auf § 890 ZPO.