IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Juni 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2011, Az. 38 O 53/11
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung von Gartenmöbeln mit der Bezeichnung „White Teak“ und der Erläuterung „Aus besonders leichtem Teakholz mit FSC-Gütesiegel“ irreführend und deshalb zu untersagen ist, wenn tatsächlich kein Teakholz in den Möbeln enthalten sei. Bei Gartenmöbeln sei die Holzart für den Verbraucher wesentlich, da er daraus Rückschlüsse auf z.B. Haltbarkeit oder Witterungsbeständigkeit ziehe und Teakholz als qualitativ hochwertige Holzart bekannt sei. Vorliegend sei jedoch ein Holz der Gattung „Gmelina aborea“ verwendet worden, welches über die Merkmale des Teakholzes nicht verfüge. Dass gemäß den Ausführungen der Beklagten obige Holzart im englischen Sprachraum üblicherweise als „White Teak“ bezeichnet werde, schließe die Irreführungsgefahr in Deutschland nicht aus. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juni 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2012, Az. 9 O 324/10
    § 649 S. 2 BGB, § 123 BGB, § 119 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Internet-System-Vertrag, der eine Laufzeit von 48 Monaten und eine jährliche Vorauszahlung der Beiträge vorsieht, nicht ohne Weiteres wegen Täuschung oder Irrtum anfechtbar ist. Soweit sowohl die Monatsbeträge als auch die Pflicht zur jährlichen Vorabzahlung hinreichend deutlich im Vertragsformular erkennbar seien, könne ein Anfechtungsrecht des Kunden nicht angenommen werden. Dies sei sogar dann zweifelhaft, wenn ein Außendienstmitarbeiter ausdrücklich eine monatliche Zahlweise postuliert hätte. Letzteres sei vorliegend jedoch auch nicht hinreichend unter Beweis gestellt worden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juni 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2011, Az. 12 O 435/10
    § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG,
    § 1 UKlaG; § 307 ff BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Reisebüro die AGB-Klausel „Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang kann das A.-Reisebüro die angegebene Reise zu Lasten des Anmeldenden kostenpflichtig stornieren.“ nicht mehr verwenden darf. Die Klausel laufe dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zum Vertragsrücktritt zuwider. Ein einfacher Zahlungsrückstand rechtfertige die Vertragsauflösung nicht; ein Rücktrittsrecht bestehe grundsätzlich nur dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung mit Ablehnungsandrohung gesetzt habe. Daran fehle es bei Verwendung der o.g. Klausel. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Juni 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2012, Az. 4b O 296/06
    § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 93 ZPO

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens trotz Anerkenntnis der Ansprüche ausnahmsweise nicht der Antragsgegnerin aufzuerlegen sind, wenn das Anerkenntnis sofort erklärt wurde und keine Abmahnung vorausging. Die Verfügungsbeklagte habe keine Veranlassung zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegeben; die Klägerin konnte keinen Sonderfall glaubhaft machen, in dem eine vorherige Abmahnung entbehrlich, weil offensichtlich aussichtslos, gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2012, Az. I-2 U 1/12
    § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Berechtigungsanfrage zur Nutzung einer patentverletzenden Anlage nicht als Abmahnung gedeutet werden kann, wenn keine ernstliche Unterlassungsaufforderung enthalten ist. Eine Irreführung durch die Anfragende liege ebenfalls nicht deshalb vor, weil sie keine Einzelheiten zum Patent-Erteilungsverfahren bekannt gegeben habe. Sie habe sich auf eine Benennung der geltend gemachten Schutzrechte anhand der Veröffentlichungsnummer beschränken dürfen und habe nicht auf dagegen geltend gemachte, aber noch nicht abgeschlossene Rechtsbestandsverfahren hinweisen müssen. Von einem einschlägig tätigen Fachunternehmen könne im Übrigen erwartet werden, den Inhalt einer Berechtigungsanfrage zutreffend zu erfassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2012, Az. I-24 W 6/12
    § 93 ZPO, § 942 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen nicht erfolgter rechtzeitiger Zustellung (Vollziehung) der Antragsteller auch bei sofortigem Anerkenntnis die Kosten des Rechtsstreits trägt, wenn diese Aufhebung im vom Antragsteller selbst eingeleiteten Rechtfertigungsverfahren nach § 942 Abs. 1 ZPO beantragt und entschieden wird. Anders läge der Sachverhalt, wenn der Antragsgegner die Aufhebung in einem von ihm veranlassten eigenen Aufhebungsverfahren beantragt hätte. Dann müsse der Antragsteller die Kosten nur dann tragen, wenn der Antragsgegner vor der gerichtlichen Beantragung der Aufhebung vorher vergeblich außergerichtlich zur Herausgabe des Titels aufgefordert hätte. Da hier die Aufhebung jedoch im Rahmen des Rechtfertigungsverfahrens mit geprüft wurde, habe keine Pflicht des Antragsgegners zur vorherigen außergerichtlichen Aufforderung bestanden und der Antragsteller könne sich auch bei sofortigem Anerkenntnis nicht von der Kostenlast befreien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2011, Az. I-20 U 1/11
    § 935 ZPO, § 940 ZPO; § 11 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zur Untersagung der Nutzung einer Marke die erforderliche Dringlichkeit zu verneinen ist, wenn der Antragsteller den relevanten Markt nicht beobachtet. Wenn der Antragsteller eine positive Kenntnis der möglichen Rechtsverletzung erst im August 2010 behaupte, der Antragsgegner die angeblich verletzende Handlung jedoch schon seit 2006 betreibe und dies auch in den einschlägigen Verkehrskreisen bewerbe, sei davon auszugehen, dass der Antragsteller sich der Kenntnisnahme bewusst verschlossen habe. Das Gericht führte dazu aus, dass – unabhängig von der Frage, ob ein bewusstes Verschließen vor der Kenntnisnahme der positiven Kenntnis vorliegend gleich stehe – eine derartige Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten jedenfalls zeige, dass dem Inhaber der Erhalt seines Rechts selbst nicht so wichtig sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2011, Az. I-20 U 171/10
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 23 UrhG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Serie von Fotografien, die den Fortgang eines Aktionskunstwerks dokumentiert, eine Umgestaltung des Kunstwerks darstellt, die der Zustimmung des Urhebers des Aktionskunstwerks bedarf. Die Bilderreihe sei eine teilweise körperliche Festlegung einer szenischen Aufführung vom 11. Dezember 1964 und fixiere wesentliche Elemente der Aktion. Damit sei sie keine unveränderte Vervielfältigung der Aktion, sondern eine Umgestaltung, da die Wiedergabe verkürzt und unter den Eigenheiten des fotografischen Mediums erfolge und damit in die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers Beuys eingreife. Ein selbständiges Werk sei jedoch nicht entstanden, da die schöpferischen Züge der abgelichteten Aktion in der Bilderreihe keineswegs verblasst seien. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 27. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2011, Az. I-2 W 34/11
    § 143 Abs. 3 PatG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Gebühren eines Patentanwaltes in Patentstreitsachen immer erstattungsfähig sind, sofern der Patentanwalt irgendeine streitbezogene, d. h. die Rechtsverfolgung oder -verteidigung fördernde oder zumindest zu fördern geeignete Tätigkeit ausgeübt hat. Das Gericht führte dazu aus: Auf eine sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts komme es auf Grund der gesetzlichen Regelung nicht an. Es sei lediglich entscheidend, ob der erstattungsberechtigten Partei durch die Mitwirkung des Patentanwalts eine Gebührenschuld entstanden sei. Ob der Patentanwalt im Rahmen seiner Mitwirkung tatsächlich auch technische oder patentrechtliche Fragen zu behandeln hatte, sei ohne Belang. Dies gelte ebenso für die Erstattung einer Terminsgebühr. Dafür reiche es aus, dass der Patentanwalt in der mündlichen Verhandlung anwesend sei und den Fortgang des Verfahrens eingriffsbereit verfolge. Nicht erforderlich sei, dass der Patentanwalt in der mündlichen Verhandlung eine selbständige Mitwirkungshandlung erbringe. Die Frage der Notwendigkeit der Teilnahme am Termin stelle sich lediglich bei der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten, welche zu verneinen sei, wenn bereits vorher verlässlich feststehe, dass in dem Termin überhaupt keine Erörterung der Streitsache stattfinde, zu der der Patentanwalt etwas beitragen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011, Az. I-20 U 110/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 27 Abs. 1 LFGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbeaussage für ein Haarfärbemittel „Die erste permanente Haarfarbe, die von Dermatologen empfohlen wird“ irreführend und daher unlauter ist. Ein erheblicher Teil der so angesprochenen Verkehrskreise (Verbraucher und auch Friseure) werde die angegriffene Werbeaussage nach ihrem Wortsinn verstehen, d.h., dass allgemein Dermatologen die Verwendung des beworbenen Produkts einschränkungslos empfehlen würden. Dies sei jedoch nicht zutreffend, denn die existierende Empfehlung beziehe sich lediglich auf einzelne Gutachten, die das Produkt in bestimmten Beziehungen untersucht und als für bestimmte Allergiker besser als frühere Produkte geeignet beschrieben hätten. Dies sei bei weitem nicht gleichbedeutend mit einer schädigungs- und völlig risikolosen Anwendung des Produkts. Zum Volltext der Entscheidung:

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