Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Aufsichtsbehörden für Datenschutz („Düsseldorfer Kreis“): Dashcams in Pkws sind datenschutzrechtlich unzulässigveröffentlicht am 18. November 2014
Beschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich
(Düsseldorfer Kreis am 25./26. Februar 2014)
§ 6b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BDSGDer sog. Düsseldorfer Kreis hat darauf hingewiesen, dass die Videoüberwachung des Verkehrs in unmittelbarer Fahrzeugnähe mittels Videocameras (sog. „Dashcams“) gegen das geltende Datenschutzrecht verstößt. Zum Volltext des Beschlusses: (mehr …)
- Der Düsseldorfer Kreis: Zu den Anwendungshinweisen der Datenschutzaufsichtsbehörden zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zweckeveröffentlicht am 18. Dezember 2013
Der sog. Düsseldorfer Kreis hat eine Arbeitsgruppe „Werbung und Adresshandel“ unter Leitung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht einberufen und diese beauftragt, Anwendungs- hinweise zu den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes für den werblichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu erstellen. (mehr …)
- Beschluss der obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden (Düsseldorfer Kreis): Facebook „Gefällt mir“-Button ohne 2-Stufen-Lösung ist rechtswidrigveröffentlicht am 15. Dezember 2011
Die zum sog. Düsseldorfer Kreis zusammengeschlossenen obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich haben am 08.12.2011 einen gemeinsamen Beschluss zum „Datenschutz in sozialen Netzwerken“ gefasst. Neben zahlreichen bekannten Feststellungen verabschiedete sich der Kreis mit der folgenden kryptischen Forderung allerdings eher in eine Nebelwand: „In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Es müssen zuvor Erklärungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes rechtfertigen können. Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben werden können.“ Alles klar soweit? (mehr …)