Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG München: Internethändler Amazon haftet nicht für urheberrechtswidrige Inhalte von E-Booksveröffentlicht am 29. Oktober 2013
OLG München, Urteil vom 24.10.2013, Az. 29 U 885/13
§ 97 UrhGDas OLG München hat gemäß einem Bericht bei heise online (hier) entschieden, dass die Internethandelsplattform Amazon nicht für urheberrechtswidrige Inhalte von ihr vertriebener E-Books haftet. Verantwortlich für die Inhalte vertriebener Literatur seien Autor und Verlag, nicht jedoch der Händler. Das Gericht wies darauf hin, dass auch Händler herkömmlicher Bücher nicht für deren Inhalte hafteten. Die letzte Entscheidung in der Angelegenheit wird nach der zugelassenen Revision jedoch wohl vom Bundesgerichtshof gefällt werden.
- LG Bielefeld: AGB-Klausel, nach welcher der Weiterverkauf eines E-Books unzulässig ist, ist wirksam / Klares Fehlurteilveröffentlicht am 8. Mai 2013
LG Bielefeld, Urteil vom 05.03.2013, Az. 4 O 191/11
§ 17 Abs. II UrhGDas LG Bielefeld hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, nach welcher der Weiterverkauf eines E-Books unzulässig ist, wirksam ist. Das Urteil ist ein klares Fehlurteil. Die Auseinandersetzung mit der Frage, ob Daten, in diesem Fall Hörbücher oder E-Books, Sacheigenschaft haben (was die Kammer ablehnt), erinnert an die in den 1980er/1990er-Jahren längst „ausgekaute Frage“, ob Software eine Sache darstellt (was zu bejahen ist). Zweck des Vertrages über den Verkauf eines e-Books ist es sehr wohl, dem Verbraucher eine eigentümerähnliche Stellung zu verschaffen – und zwar an der jeweiligen Softwarekopie auf seiner Festplatte o.ä. Diese Kopie darf auch weiterveräußert werden. Die Argumentation des LG Bielefeld erweist sich als antiquiert; sie dürfte in der Berufungsinstanz, spätestens aber vom BGH aufgehoben werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- Börsenverein: eBooks sollen nun doch der Preisbindung unterliegenveröffentlicht am 1. Oktober 2008
Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat eine Stellungnahme zum Vertrieb preisgebundener eBooks verfasst, die auf dessen Website abgerufen werden kann (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Börsenverein). Nachdem der Börsenverein noch vor einigen Jahren selbst zu der Wertung gelangt war, dass eBooks preisbindungsrechtlich gleich zu behandeln seien wie Hörbücher, d.h. wie diese nicht preiszubinden seien, hat sich diese Auffassung angesichts steigender Umsätze mit eBooks verändert. Diese Beurteilung könne – insbesondere angesichts der inzwischen deutlicher gewordenen Marktverhältnisse – nicht mehr aufrecht erhalten werden. Ausschlag gebend waren wohl weniger die – unveränderten – rechtstatsächlichen Grundlagen der Bewertung, als vielmehr die Profitabilität des eBooks. Wenig erstaunlich wird daher das eBook nunmehr als preisgebundenes Buch angesehen. Interessanter ist schon die gelieferte Begründung: