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Artikel-Schlagworte: „E-Mail“

OLG Koblenz: Der Versand einer E-Mail, die eine Vertragsänderung für den Fall ankündigt, dass der Kunde nicht widerspricht, ist wettbewerbswidrig

Dienstag, 23. April 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Koblenz, Urteil vom 12.09.2012, Az. 9 U 309/12
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Unternehmen (hier: die 1&1 Internet AG) Vertragspartner in einer E-Mail nicht über Vertragsänderungen informieren darf, die wirksam werden, wenn der Vertragspartner dieser Änderung nicht ausdrücklich widerspricht. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

AG Hamburg-Altona: Für die Versendung einer einmaligen Spam-E-Mail ist ein Streitwert von 10.000 EUR angemessen

Montag, 18. März 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 23.03.2004, Az. 318b C 369/03
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

Das AG Hamburg-Altona hat in dieser älteren Entscheidung für das einstweilige Verfügungsverfahren gegen die einmalige Übersendung einer unerwünschten E-Mail einen Streitwert von 10.000 EUR angenommen. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

OLG Hamburg: Keine Urkundenfälschung bei Übersendung von manipulierter Bescheinigung in Steuersachen per Fax oder E-Mail

Donnerstag, 24. Januar 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 06.11.2012, Az. 2 - 63/11 (REV)
§ 267 Abs. 1 StGB

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Übersendung einer manipulierten Bescheinigung in Steuersachen per Fax oder E-Mail nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Anders sei nur dann zu entscheiden, wenn zunächst ein Schriftstück manipuliert worden sei, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild wie das Original einer Urkunde wirke. Dann könne im späteren Versenden per Fernkopie bzw. elektronischer Mail ein gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbares Gebrauchen dieser zuvor unecht hergestellten Urkunde liegen. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

LG Hamburg: Bleibt die Abmahnung in der Firewall hängen, geht dies zu Lasten des Abgemahnten / Die Abmahnung als “Wohltat”

Donnerstag, 22. November 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2009, Az. 312 O 142/09
§ 130 BGB, § 93 ZPO

Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine per E-Mail abgesandte Abmahnung nicht erst dann ankommt, wenn sie in der Mailbox des Adressaten gespeichert wird, sondern auch dann, wenn sie von einem Sicherungssystem des Empfängers (”Firewall”) aufgehalten und an anderer Stelle als der Mailbox zwischengespeichert wird. Auch in einem solchen Fall könne mit der Kenntnisnahme innerhalb ein oder zweier Arbeitstage üblicherweise gerechnet werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich um eine E-Mail “üblichen Umfangs” handele, die bei einem anderen Empfänger als “Kontrollmail” problemlos ankomme. Denn der Zugang der Kontrollmail und der Umstand, dass die Email nicht “zurückkomme” begründeten eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die E-Mail auch an anderer Adresse angekommen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

AG Düsseldorf: Polizei hat im Rahmen von Ermittlungsarbeit gesperrtes E-Mail-Konto nach Auswertung der E-Mails wieder freizugeben

Dienstag, 18. September 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

AG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2012, Az. 150 Gs 1337/12
§ 98 Abs. 1 StPO

Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Polizei bei Ermittlungstätigkeiten zwar ein E-Mail-Konto übernehmen, also auch durch ein neues Passwort vor der Benutzung durch den Kontoinhaber oder Dritte sichern darf. Allerdings müsse das Konto nach Auswertung der E-Mails auch wieder freigegeben werden. Dies hatten die etwas schwerfälligen Kollegen von der Trachtengruppe wohl verweigert, auch nachdem sie die E-Mails aus dem betreffenden Konto bereits kopiert hatten. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Udo Vetter (hier).

Bay. LSG: Beschwerde per E-Mail mit angehängter .pdf-Datei erfüllt nicht die prozessrechtlichen Anforderungen an die “Schriftform”

Samstag, 21. April 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

LSG Bayern, Beschluss vom 24.02.2012, L 8 SO 9/12 B ER
§
65a Abs. 1 S.1 SGG

In einem Fall, der dem Normalsterblichen kaum noch zu vermitteln ist, hat das Bayrische Landessozialgericht entschieden, dass eine handschriftlich unterschriebene Beschwerdeschrift, die als .pdf-Dokument einer E-Mail angehängt wird, den prozessrechtlichen Anforderungen an die Schriftform nicht gerecht wird. Ganz anders hätte es nach Auffassung des Gerichts ausgesehen, wenn es sich um die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Telefax-Empfangsgerät des Gerichts (”Computerfax”) gehandelt hätte. In seiner überzogen formalistischen Entscheidung hat sich das Gericht ausdrücklich von der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH und des LSG Sachsen-Anhalt distanziert. Zum Volltext der Entscheidung:
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LG München: Ungenutzte Einwilligung in Zusendung von Werbe-E-Mails verfällt nach 1,5 Jahren

Freitag, 24. Februar 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 08.04.2010, Az. 17 HK O 138/10
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Das LG München I hat entschieden, dass die Einwilligung in die Zusendung von elektronischer Werbung (per E-Mail) verfällt, wenn sie seit Erteilung über einen Zeitraum von 1,5 Jahren nicht benutzt wird. Zitat: “… zwischen der Einwilligung, so sie denn vorlag und am 04.05.2008 erteilt wurde, und der Versendung der e-Mail [lag] ein Zeitraum von mehr als 1,5 Jahren. Damit hatte die Einwilligung, so sie denn erteilt worden war, jedenfalls ihre Aktualität verloren und konnte die Versendung der Werbe-e-Mail vom 16.12.2009 nicht mehr rechtfertigen, sodass diese e-Mail vom 16.12.2009 ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erfolgte. Sie war somit eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, so dass nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.

OLG Stuttgart: Die für einen beschränkten Empfängerkreis bestimmte E-Mail darf nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden - soweit das öffentliche Informationsinteresse nicht überwiegt

Samstag, 7. Januar 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010, Az. 4 U 96/10 - nicht rechtskräftig
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Veröffentlichung einer für einen beschränkten Empfängerkreis bestimmten E-Mail auf einer Website grundsätzlich gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders verstößt, im Einzelfall durch das überwiegende öffentlichte Informationsinteresse gleichwohl berechtigt sein kann. Insoweit habe eine Interessenabwägung mit dem Recht des Absenders auf Wahrung seiner Privatsphäre zu erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Köln: Zu der rechtlichen Behandlung wiederholten E-Mail-Spams

Sonntag, 18. September 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Köln, Urteil vom 01.06.2011, Az. 6 U 4/11
§ 315 BGB, § 339 BGB

Das OLG Köln hat in dieser Entscheidung einige höchst interessante Rechtsansichten zum Thema E-Mail-Spamming zum Ausdruck gebracht, die wir nicht näher zusammenfassen wollen. Der Leser möge sich ein eigenes Bild von diesem, von uns nicht begleiteten Verfahren, machen. Sowohl der Sachverhalt als auch einige Entscheidungsargumente sind aus unserer Sicht ungewöhnlich. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

OLG München: Bezahlfernsehen “Sky” wird in den Werbemethoden eingeschränkt

Samstag, 10. September 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG  München, Urteil vom 21.07.2011, Az. 6 U 4039/10
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG; § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

Das OLG  München hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass das Pay-TV-Unternehmen Sky folgende AGB-Regelung nicht mehr verwenden darf: “Von den AGB von Sky, von Kabel Deutschland sowie der Widerrufsbelehrung und der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung habe ich Kenntnis genommen und bestätige dies mit Absendung dieses Formulars” in Verbindung mit der Regelung “Der Abonnent willigt mit Abschluss dieses Abonnementvertrages ein, dass Sky die angegebenen personenbezogenen Daten auch zu Marketingzwecken für eigene Produktangebote per Telefon, SMS, E-Mail und Post sowie zur Marktforschung nutzen darf”. Die vorstehenden Formulierungen erfüllten nicht die rechtlichen Anforderung (BGH), wonach der Kunde eine gesonderte Erklärung hinsichtlich der Verwendung seiner Daten abgeben müsse. Vorliegend werde neben der Verwendung von personenbezogenen Daten auch die Kenntnisnahme von AGB und Widerrufsbelehrung erklärt, ohne welche das Angebot der Beklagten auch nicht gebucht werden könne. Eine freie Entscheidung über die Verwendung seiner Daten könne der Verbraucher somit nicht mehr treffen.

OLG Köln: Irreführende Werbung für den E-Postbrief - “Ich nutze jetzt für alles den E-Postbrief” suggeriert zu weitreichende Anwendungsmöglichkeiten

Mittwoch, 31. August 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 15.07.2011, Az. 6 U 34/11
§§
3, 5, 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für einen elektronischen Brief (”E-Postbrief”) mit Slogans wie „Alle wollen den E-Postbrief” oder „Ich nutze jetzt für alles den E-Postbrief” irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Durch letztere Äußerung werde beispielsweise zum Ausdruck gebracht, dass alles, was herkömmlich mit einem Brief versendet werden könne, nunmehr durch den E-Postbrief versendet werden könne. Dies treffe jedoch tatsächlich nicht zu, da der E-Postbrief u.a. die Anforderungen des Signaturgesetzes nicht erfülle und somit bestimmte Formerfordernisse wie Schriftform nicht eingehalten werden könnten. Soll also ein Dokument versandt werden, welches dem Schriftformerfordernis unterfalle, könne dafür gerade nicht der E-Postbrief genutzt werden. Der diesbezügliche Irrtum werde auch nicht durch eine Fußnote „sofern keine besonderen Formerfordernisse bestehen” ausgeräumt. Die Fußnote sei nicht blickfangmäßig hervorgehoben, zudem könnten breite Kreise des angesprochenen Verkehrs mit dem Begriff „Formerfordernis” nichts anfangen. Zum Volltext der Entscheidung:

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BGH: Abmahnung trotz Double-opt-in-Verfahren für die Versendung von Werbe-E-Mails möglich

Freitag, 26. August 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG

Der BGH hat entschieden, dass in den Fällen, in denen der Verbraucher darlegen kann, dass eine per E-Mail übermittelte Bestätigung nicht von ihm stammt, eine Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig ist, wenn die E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren gewonnen wurde (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 81/01, GRUR 2004, 517 - E-Mail-Werbung I). Zum Volltext der Entscheidung (hier). (more…)

AG Göppingen: Bereits bei einer Spam-E-Mail ist für das Gerichtsverfahren ein Streitwert von 6.000,00 EUR gerechtfertigt

Donnerstag, 18. August 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

AG Göppingen, Beschluss vom 04.03.2011, Az. 3 C 322/11
§ 3 ZPO

Das AG Göppingen hat im Rahmen einer negativen Feststellungsklage den Streitwert für eine (!) unverlangt zugesandte E-Mail auf 6.000,00 EUR festgelegt und beruft sich dabei auf eine Entscheidung des BGH. Zitat: “Der Streitwert wird vorläufig festgesetzt auf 6.000,00 Euro. Gründe: Mit seiner Entscheidung E-Mail-Werbung II hat der BGH mit Beschluss vom 20.05.2009 (NJW 2009, 2958 f) den Streitwert für das Revisionsverfahren, wo es um eine einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung ging, mit 6.000,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert einer negativen Feststellungsklage ist daher in gleicher Höhe entsprechend festzusetzen.”

OLG Köln: Ermunternde und anreizende telefonische Lotterie-Werbung unzulässig

Samstag, 6. August 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Köln, Urteil vom 23.12.2010, Az. 6 U 208/06
§§ 4 Nr. 11 UWG; 4 Abs. 3 LottStV

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine telefonische Lotterie-Werbung, in der der Verbraucher über die sachliche Information zur Art und Weise der Teilnahmemöglichkeit an der Lotterie hinaus zum Glücksspiel ermuntert und angereizt werden soll, unzulässig ist. Es werde ein übermäßiger Spielanreiz geschaffen, wenn einem Spieler, dem erlittene Verluste möglicherweise zur Warnung vor den Gefahren des Glücksspiels gereicht hätten, suggeriert werde, er werde mit hoher Sicherheit (nämlich “erfahrungsgemäß”) diese Verluste durch spätere Gewinne ausgleichen. Die Werbung nutze damit die besondere, suchtbegründende Gefahr von Glücksspielen, dass Spieler ihren Verlusten hinterherjagen, und sei daher unangemessen. Darüber hinaus stellte das OLG Köln fest, dass telefonische Werbung keine Wiederholungsgefahr für dieselbe Werbung in Schriftform (und umgekehrt) begründe. Zum Volltext der Entscheidung:

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LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber darf auf dienstliche E-Mails seiner Mitarbeiter zugreifen

Samstag, 30. Juli 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011, Az. 4 Sa 2132/10
§§ 3, 88 TKG; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber auf dienstliche E-Mails seiner Mitarbeiter zugreifen darf, sofern die eingehenden E-Mails im Posteingang bzw. die versendeten im Postausgang belassen werden. Der Zugriff werde in diesem Fall nicht durch das Fernmeldegeheimnis beschränkt. Auch wenn den Mitarbeitern die private Nutzung ihres dienstlichen E-Mails-Accounts gestattet sei, dürfe dem Arbeitgeber nicht der Zugriff auf das elektronische Postfach vollständig verweigert werden. Ein Arbeitgeber werde allein durch die Gestattung privaten E-Mail Verkehrs unter Nutzung des dienstlichen Rechners und des dienstlichen Accounts nicht zum Dienstanbieter. Auch ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin liege nicht deswegen vor, weil durch die Öffnung des dienstlichen E-Mail-Accounts angesichts der auch privaten Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse ein Zugriff auf private EMails zumindest potentiell möglich gewesen sei. Die Beklagte konnte darlegen, dass tatsächlicher Zugriff nur auf solche als dienstlich erkennbare E-Mails erfolgt sei. Als “privat” gekennzeichnete E-Mails seien nicht geöffnet worden. Die Daten der dienstlichen E-Mails seien hingegen dem Arbeitgeber zuzuordnen. Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer.

AG Meldorf: Wann geht eine E-Mail zu?

Donnerstag, 19. Mai 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

AG Meldorf, Urteil vom 29.03.2011, Az. 81 C 1601/10
§ 678 BGB

Das AG Meldorf musste sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen, wann von dem Zugang einer E-Mail ausgegangen werden kann. Die Beklagte, eine Reisebüro, war beauftragt, für den Kläger eine Reise zu buchen, sobald diese zum gewünschten Preis verfügbar war. Diesen Auftrag kündigte der Kläger per E-Mail, weil er selbst eine Buchung vornahm. Die Kündigung erfolgte per E-Mail um 20.38 Uhr. Die Beklagte buchte am nächsten Morgen um 8.10 Uhr, vor Beginn der Geschäftszeit um 9.00 Uhr und vor Sichtung der elektronischen Post, ebenfalls die Reise für den Kläger. Das Gericht war der Auffassung, dass die Kündigung erst nach Erfüllung des Auftrags und damit zu spät eingegangen sei. Es führte aus: “Zum Zeitpunkt der Buchung gegen 8.10 Uhr morgens war der Zugang noch nicht erfolgt. Eine tatsächliche Kenntnisnahme seitens der Beklagten war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Auch war nach der Verkehrsanschauung und dem üblichen Geschäftsgang eine Kenntnisnahme durch die Beklagte um 8.10 Uhr noch nicht zu erwarten”. Zum Volltext der Entscheidung:

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KG Berlin: Dürfen private E-Mails veröffentlicht werden?

Montag, 2. Mai 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

KG Berlin, Urteil vom 18.04.2011, Az. 10 U 149/10
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

Das KG Berlin hat entschieden, dass E-Mails dann nicht veröffentlicht werden dürfen, wenn erkennbar ist, dass sie geheim bleiben sollen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies könne sich aus der “Unbefangenheit” der E-Mail-Inhalte ergeben. Zitat: “So unbefangen wie der Antragsteller und Frau G. in den E-Mails teilt sich nur mit, wer den Teilnehmerkreis der Kommunikation kennt und ihn unter Kontrolle hat oder dies zumindest glaubt. Was und wie es in den E-Mails geschrieben wurde, hing wesentlich von dem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und Frau G. ab. Beide haben darauf vertraut, dass ihre Korrespondenz nicht einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Dieses Vertrauen ist schutzwürdig (vgl. BGH, NJW 1987, 2667, 2668 – BND-Interna).” Die Missachtung des Geheimhaltungswillens ergebe einen verstärkten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, wobei die wörtliche Wiedergabe der E-Mails einen besonders intensiven Eingriff darstelle. Zum Volltext der Entscheidung:
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