Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- FG Saarbrücken: Anfechtungsklage kann per E-Mail und .jpeg-Datei erhoben werden, wenn ausgedruckte Fassung innerhalb eines Monats nachgereicht wirdveröffentlicht am 22. Januar 2016
FG Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2015, Az. 2 K 1323/15 – nicht rechtskräftig
§ 64 Abs. 1 FGO, § 47 Abs. 1 FGO, § 52a FGODas FG Saarbrücken hat entschieden, dass eine per E-Mail als elektronische Datei im .jpeg-Format übersandte Klageschrift dem Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 FGO genügen kann. Dies soll der Fall sein, wenn die Klageschrift in ausgedruckter Form innerhalb von einem Montat nach Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bzw. mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts nachgereicht wird. Allerdings wurde die Revision in dieser Frage zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Facebook-Funktion „Freunde finden“ ist als unzumutbare Belästigung wettbewerbswidrigveröffentlicht am 15. Januar 2016
BGH, Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 65/14
§ 5 Abs. 1 UWG, § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWGDer BGH hat entschieden, dass die in dem sozialen Netzwerk www.facebook.de zu findende Funktion „Freunde finden“, mittels derer Einladungs-E-Mails von „Facebook“ an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, versendet werden, eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt und damit gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Facebook-Nutzer würden vom Betreiber zudem in die Irre geführt, da diese bei dem bei der Registrierung eingeblendeten Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ nicht darüber aufgeklärt würden, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet würden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolge, die noch nicht bei „Facebook“ registriert seien. Zur Pressemitteilung Nr. 7/2016 vom 14.01.2016: (mehr …)
- BGH: Werbung am Ende automatischer Antwort-E-Mails verletzt das Persönlichkeitsrecht von Verbrauchernveröffentlicht am 18. Dezember 2015
BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDer BGH hat entschieden, dass das Zusenden von Werbung, welche in sog. „No-Reply“-Bestätigungsmails (automatische Anwort-E-Mails) enthalten ist, gegen das Persönlichkeitsrecht eines Verbrauchers verstößt, wenn dieser zuvor erklärt hat, keine Werbung erhalten zu wollen. Damit bestätigte der BGH die Auffassung des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt (hier) und widerrief das entgegenstehende Urteil der Berufungsinstanz (LG Stuttgart, hier). Zur Pressemitteilung Nr. 205/2015: (mehr …)
- LG Bochum: Zur möglichen Irreführung bei Firmierung unter demselben Familiennamenveröffentlicht am 14. Oktober 2015
LG Bochum, Urteil vom 31.08.2015, Az. I-12 O 190/14
§ 5 UWGDas LG Bochum hat entschieden, dass bei zwei Unternehmen, die unter demselben Familiennamen firmieren und im selben Ort ansässig und derselben Branche tätig sind, die Hinzufügung eines kaum gebräuchlichen Vornamens bei der prioritätsjüngeren Firma einen ausreichenden Abstand der Unternehmen erzeugt. Ein lediglich mit einem Buchstaben abgekürzter Vorname als Zusatz genüge jedoch nicht, da die Gefahr von Verwechslungen und Irreführungen im telefonischen und schriftlichen Geschäftsverkehr dann zu groß sei. Bei fehlgelaufenen E-Mails liege kein wettbewerbswidriges Abfangen vor, wenn diese auf Grund einer Verwechslung der Domain den falschen Empfänger erreicht hätten. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Koblenz: Der individuellen Möglichkeit zur Kontaktaufnahme gemäß dem Telemediengesetz wird nicht durch automatische E-Mail-Antworten genügtveröffentlicht am 5. August 2015
OLG Koblenz, Urteil vom 01.07.2015, Az. 9 U 1339/14
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMGDas OLG Koblenz hat entschieden, dass die Anforderungen an die Möglichkeit der individuellen Kontaktaufnahme gemäß § 5 TMG grundsätzlich nicht erfüllt werden, wenn eine E-Mail-Adresse angegeben wird, bei deren Nutzung Kunden lediglich automatische Standard-Antworten erhalten. Vorliegend habe der Kläger jedoch nicht darlegen können, dass dies in jedem Fall geschieht. Das LG Koblenz hatte die Beweislage noch anders gewürdigt (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Stuttgart: Werbung am Ende automatischer Antwort-E-Mails verletzt nicht das Persönlichkeitsrechtveröffentlicht am 1. Juli 2015
LG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2015, Az. 4 S 165/14
§ 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGBDas LG Stuttgart hat entschieden, dass eine Werbeanzeige in einer automatischen Antwort-E-Mail (z.B. Eingangsbestätigung) keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt und somit keine Unterlassungsansprüche auslöst. Eine erhebliche Verletzungshandlung liege nicht vor, da der Verbraucher die E-Mail ohnehin geöffnet hätte und der Versand der E-Mail auf einer vorherigen Kontaktaufnahme des Verbrauchers beruhe. Zudem war der wesentliche Inhalt der E-Mail ohne Weiteres erkennbar und der Empfänger sei nicht gezwungen gewesen, sich über Gebühr damit zu befassen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Pankow/Weißensee: Auch eine reine Bestätigungs-E-Mail für eine Onlineshop-Anmeldung kann als unerlaubte Werbung angesehen werden, wenn der Nachweis einer tatsächlichen Anmeldung misslingtveröffentlicht am 10. Februar 2015
AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 16.12.2014, Az. 101 C 1005/14
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas AG Pankow/Weißensee hat entschieden, dass eine Bestätigungs-E-Mail für die Anmeldung bei einem Onlineshop dann als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn die Anmeldung bei dem Onlineshop nicht erfolgt ist oder der Betreiber des Onlineshops diese nicht nachweisen kann. In diesem Fall handele es sich bei der Bestätigungs-E-Mail um unverlangt zugesandte Werbung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Koblenz: Automatische E-Mail-Antwort genügt nicht den Anforderungen an eine individuelle Möglichkeit zur Kontaktaufnahmeveröffentlicht am 8. Januar 2015
LG Koblenz, Urteil vom 03.11.2014, Az. 15 O 318/13
§ 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 2 Abs. 1 UKlaG; § 5 TMGDas LG Koblenz hat in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. geführten Verfahren entschieden, dass eine automatisierte E-Mail-Antwort eines Diensteanbieters nicht den Anforderungen an eine Möglichkeit zur individuellen Kontaktaufnahme gemäß § 5 TMG genügt. Vorliegend hatten Nutzer bei Anschreiben an die Info-E-Mail-Adresse eines Webdienstes lediglich die Auskunft erhalten, dass die E-Mail eingegangen sei und individuelle Anfragen hierunter nicht bearbeitet würden. Des Weiteren erfolgte eine Auflistung von Links, unter denen der Nutzer den richtigen Ansprechpartner für sein Anliegen herausfinden sollte. Dass die E-Mails unter der Info-Adresse vor Versenden dieser automatischen Antwort individuell gesichtet würden, konnte die Beklagte nicht darlegen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Die AGB-Klausel eines Onlineportals, welche für die Vertragskündigung die Schriftform vorsieht und eine E-Mail-Kündigung ausschließt, ist unwirksamveröffentlicht am 21. November 2014
OLG München, Urteil vom 09.10.2014, Az. 29 U 857/14
§ 126 Abs. 3 BGB, § 127 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 S.2 BGB, § 309 Nr. 13 BGBDas OLG München hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, welche dem Kunden eine Kündigung seiner Online-Mitgliedschaft per E-Mail verbietet, unwirksam ist. Die streitgegenständliche Klausel verstoße gegen § 309 Nr. 13 BGB, denn sie schreibe eine strengere Form als die Schriftform vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Teure Mehrwertdienstnummer und E-Mail-Adresse im Impressum sind nicht ausreichendveröffentlicht am 30. Oktober 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2014, Az. 6 U 219/13
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG; § 4 Nr. 11 UWG, § 5a Abs. 4 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass es der Pflicht eines Onlinehändlers zur Verfügungstellung einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation nicht genügt, wenn er neben einer E-Mail-Adresse lediglich eine teure Mehrwertdienstnummer (2,99 EUR für Gespräche aus dem Mobilfunknetz) im Impressum angibt. Durch den hohen Verbindungspreis könnten Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme abgeschreckt werden, so dass eine Effizienz nicht gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung: