Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Bei E-Mail-Spam darf die Unterlassungserklärung auf die konkret verwendete E-Mail-Adresse beschränkt werdenveröffentlicht am 21. Oktober 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei der unerlaubten Versendung von E-Mail-Spam das Unterlassungsgebot auf die vom Versender konkret verwendeten E-Mail-Adressen zu beschränken ist. Anders sehen dies u.a. das LG Hagen, Urteil vom 10.05.2013, Az. 1 S 38/13 (hier) und das LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2009, Az. 15 T 7/09 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Münster: Die Kontaktaufnahme per Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung ist unzumutbar – auch wenn es sich um ein Versehen handeltveröffentlicht am 20. September 2013
LG Münster, Urteil vom 22.04.2013, Az. 08 O 413/12
§ 823 BGB, § 1004 BGB
Das LG Münster hat entschieden, dass die Versendung einer Werbe-E-Mail an einen (ehemaligen) Kunden ohne dessen vorherige Einwilligung eine unzumutbare Belästigung und damit eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt. Dies sei auch dann der Fall, wenn die E-Mail-Adresse, die inzwischen nach Aufgabe des ursprünglichen Inhabers einem Dritten zugeteilt wurde, durch einen Programm-Fehler wieder in den aktiven Verteiler des Werbenden aufgenommen werde. Auf ein Verschulden komme es für den Unterlassungsanspruch nicht an. Jedoch habe die Beklagte auf Grund des fehlenden Verschuldens die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten. Zum Volltext der Entscheidung: - Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht: Zur Verhängung eines Bußgelds wegen datenschutzrechtlicher Verstöße, wenn gesamte Adressatenliste einer E-Mail im (allseits) einsehbaren .cc-Feld steht, anstatt im .bcc-Feldveröffentlicht am 2. Juli 2013
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat nach eigener Pressemitteilung vom 28.06.2013 gegen die Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt, weil diese eine E-Mail an einen großen Empfängerkreis übermittelt und dabei offensichtlich sämtliche E-Mail-Adressen im sog. cc-Feld hineinkopiert hatte, so dass sie für alle anderen Empfänger mitzulesen waren. Es handele sich, so das Amt, bei den E-Mail-Adressen um personenbezogene Daten. Dieses Missgeschick hätte umgangen werden können, wenn die Adressdaten in das nicht für jedermann sichtbare sog. bcc-Feld hineinkopiert worden wären. Zum Volltext der Pressemitteilung: (mehr …)
- OLG Koblenz: Der Versand einer E-Mail, die eine Vertragsänderung für den Fall ankündigt, dass der Kunde nicht widerspricht, ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 23. April 2013
OLG Koblenz, Urteil vom 12.09.2012, Az. 9 U 309/12
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG/* Style Definitions */
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Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Unternehmen (hier: die 1&1 Internet AG) Vertragspartner in einer E-Mail nicht über Vertragsänderungen informieren darf, die wirksam werden, wenn der Vertragspartner dieser Änderung nicht ausdrücklich widerspricht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - AG Hamburg-Altona: Für die Versendung einer einmaligen Spam-E-Mail ist ein Streitwert von 10.000 EUR angemessenveröffentlicht am 18. März 2013
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 23.03.2004, Az. 318b C 369/03
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas AG Hamburg-Altona hat in dieser älteren Entscheidung für das einstweilige Verfügungsverfahren gegen die einmalige Übersendung einer unerwünschten E-Mail einen Streitwert von 10.000 EUR angenommen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Keine Urkundenfälschung bei Übersendung von manipulierter Bescheinigung in Steuersachen per Fax oder E-Mailveröffentlicht am 24. Januar 2013
OLG Hamburg, Beschluss vom 06.11.2012, Az. 2 – 63/11 (REV)
§ 267 Abs. 1 StGBDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Übersendung einer manipulierten Bescheinigung in Steuersachen per Fax oder E-Mail nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Anders sei nur dann zu entscheiden, wenn zunächst ein Schriftstück manipuliert worden sei, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild wie das Original einer Urkunde wirke. Dann könne im späteren Versenden per Fernkopie bzw. elektronischer Mail ein gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbares Gebrauchen dieser zuvor unecht hergestellten Urkunde liegen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Bleibt die Abmahnung in der Firewall hängen, geht dies zu Lasten des Abgemahnten / Die Abmahnung als „Wohltat“veröffentlicht am 22. November 2012
LG Hamburg, Urteil vom 07.07.2009, Az. 312 O 142/09
§ 130 BGB, § 93 ZPODas LG Hamburg hat entschieden, dass eine per E-Mail abgesandte Abmahnung nicht erst dann ankommt, wenn sie in der Mailbox des Adressaten gespeichert wird, sondern auch dann, wenn sie von einem Sicherungssystem des Empfängers („Firewall“) aufgehalten und an anderer Stelle als der Mailbox zwischengespeichert wird. Auch in einem solchen Fall könne mit der Kenntnisnahme innerhalb ein oder zweier Arbeitstage üblicherweise gerechnet werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich um eine E-Mail „üblichen Umfangs“ handele, die bei einem anderen Empfänger als „Kontrollmail“ problemlos ankomme. Denn der Zugang der Kontrollmail und der Umstand, dass die Email nicht „zurückkomme“ begründeten eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die E-Mail auch an anderer Adresse angekommen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Düsseldorf: Polizei hat im Rahmen von Ermittlungsarbeit gesperrtes E-Mail-Konto nach Auswertung der E-Mails wieder freizugebenveröffentlicht am 18. September 2012
AG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2012, Az. 150 Gs 1337/12
§ 98 Abs. 1 StPODas AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Polizei bei Ermittlungstätigkeiten zwar ein E-Mail-Konto übernehmen, also auch durch ein neues Passwort vor der Benutzung durch den Kontoinhaber oder Dritte sichern darf. Allerdings müsse das Konto nach Auswertung der E-Mails auch wieder freigegeben werden. Dies hatten die etwas schwerfälligen Kollegen von der Trachtengruppe wohl verweigert, auch nachdem sie die E-Mails aus dem betreffenden Konto bereits kopiert hatten. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Udo Vetter (hier).
- Bay. LSG: Beschwerde per E-Mail mit angehängter .pdf-Datei erfüllt nicht die prozessrechtlichen Anforderungen an die „Schriftform“veröffentlicht am 21. April 2012
LSG Bayern, Beschluss vom 24.02.2012, L 8 SO 9/12 B ER
§ 65a Abs. 1 S.1 SGG
In einem Fall, der dem Normalsterblichen kaum noch zu vermitteln ist, hat das Bayrische Landessozialgericht entschieden, dass eine handschriftlich unterschriebene Beschwerdeschrift, die als .pdf-Dokument einer E-Mail angehängt wird, den prozessrechtlichen Anforderungen an die Schriftform nicht gerecht wird. Ganz anders hätte es nach Auffassung des Gerichts ausgesehen, wenn es sich um die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Telefax-Empfangsgerät des Gerichts („Computerfax“) gehandelt hätte. In seiner überzogen formalistischen Entscheidung hat sich das Gericht ausdrücklich von der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH und des LSG Sachsen-Anhalt distanziert. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG München: Ungenutzte Einwilligung in Zusendung von Werbe-E-Mails verfällt nach 1,5 Jahrenveröffentlicht am 24. Februar 2012
LG München I, Urteil vom 08.04.2010, Az. 17 HK O 138/10
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas LG München I hat entschieden, dass die Einwilligung in die Zusendung von elektronischer Werbung (per E-Mail) verfällt, wenn sie seit Erteilung über einen Zeitraum von 1,5 Jahren nicht benutzt wird. Zitat: „… zwischen der Einwilligung, so sie denn vorlag und am 04.05.2008 erteilt wurde, und der Versendung der e-Mail [lag] ein Zeitraum von mehr als 1,5 Jahren. Damit hatte die Einwilligung, so sie denn erteilt worden war, jedenfalls ihre Aktualität verloren und konnte die Versendung der Werbe-e-Mail vom 16.12.2009 nicht mehr rechtfertigen, sodass diese e-Mail vom 16.12.2009 ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erfolgte. Sie war somit eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, so dass nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.„