IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 23.01.2007, Az. 15 O 346/06
    §§ 1004, 823 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Zusendung sog. Double-Opt-in-E-Mails zulässig ist und soweit nicht in massenhafter Form gegenüber ein und demselben Empfänger praktiziert, von diesem als Maßnahme zur Verhinderung unerwünschter Werbung hinzunehmen ist. Die Beeinträchtigung, der der Antragsgegner mit der Zusendung der streitgegenständlichen E-Mail ausgesetzt war, sei als gering anzusehen. Seine Beeinträchtigung sei nicht schwerwiegender gewesen als in jedem anderen Fall der Zusendung einer beliebigen falsch adressierten E-Mail. Der Aufwand, der erforderlich sei, um die streitgegenständliche E-Mail als unverlangt zugesendete Post einzuordnen, dürfe wegen ihrer Kürze und ihres eindeutigen Inhalt sogar weniger groß sein, als dies bei Irrläufern aus dem privaten und geschäftlichen Bereich sonst der Fall ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. September 2008

    BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 81/01
    § 1 UWG,
    § 823 Abs. 1 BGB

    In diesem Urteil aus dem Jahr 2004 hat der BGH die Zusendung von unverlangten E-Mails als wettbewerbswidrig eingestuft. Es sei vor allem darauf abzustellen, dass das Internet eine weite Verbreitung gefunden habe und durch die Übermittlung per E-Mail eine billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit bestehe. Diese Werbeart sei daher, soweit sie nicht ohnehin schon einen erheblichen Umfang erreicht hat, auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt. Denn ohne Einschränkungen der E-Mail-Werbung sei aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbenden mit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, die bislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen jedoch hierzu gezwungen sehen. Eine Werbeart sei aber auch dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trage und zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führe. Für den Empfang der E-Mail müsse eine Online-Verbindung zum Provider hergestellt werden, für die Telefongebühren und, falls nicht ein festes Entgelt vereinbart ist, eine Nutzungsgebühr für den Provider anfallen. Hinzu komme Arbeitsaufwand, der mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails verbunden sei. Zwar seien die Kosten für den Bezug einer einzelnen E-Mail gering. Gleiches gelte für den mit dem Löschen einer E-Mail verbundenen Zeitaufwand, wenn bereits aus der Angabe im “Betreff” der E-Mail ersichtlich ist, dass es sich um Werbung handele und deshalb eine nähere Befassung mit der E-Mail nicht erforderlich sei. Diese Beurteilung falle jedoch bei einer größeren Anzahl unerbetener E-Mails ganz anders aus. Eine solche Werbung sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der
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  • veröffentlicht am 16. September 2008

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.8.2008, Az. 6 W 55/08
    § 7 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1, § 3 UWG, §§ 134, 683, 817 S. 2 BGB

    Das OLG Stuttgart hat auf ungewöhnliche Weise indirekt der Flut unerwünschter Werbeanrufe Einhalt geboten, indem es einem Call-Center die Vergütung für rechtswidrige Cold Calls verweigerte. Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien sollte das klagende Call Center Verbraucher telefonisch für Vertreterbesuche akquirieren, die hierzu vorher keine Einwilligung gegeben hatten. Das Oberlandesgericht erklärte den Call-Center-Vertrag zwischen dem Call-Center und der Auftraggeberin für nichtig, da dieser zur Begehung wettbewerbswidriger Handlungen verpflichte (§ 7 Abs. 2 Abs. 1 UWG). Vergütungsansprüche des Call Centers gegen die Auftraggeberin wurden abgelehnt. Insbesondere bestünden keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz (§ 683 BGB), da das Call-Center die Erbringung der Dienstleistung wegen des Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte.
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  • veröffentlicht am 11. September 2008

    LG Lübeck, Beschluss vom 06.03.2006, Az. 5 O 315/05
    §§
    1, 13 Abs. 1 UWG, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, § 32 ZPO

    Das LG Lübeck vertritt die Rechtsauffassung, dass der Streitwert für unerwünschte Werbe-E-Mails bis zu 12.500 EUR betragen kann. Demnach soll gelten:

    a. Einmalige Spam-E-Mail, privater Adressat: 3.000 EUR
    b. Einmalige Spam-E-Mail, gewerblicher Adressat: 4.000 EUR
    c. Mehrfach Spam-E-Mails, privater Adressat: 5.000 EUR
    d. Mehrfach Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: > 7.000 EUR
    e. ab 5 Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: 8.000 EUR – 12.500 EUR
    f. Spam-E-Mail, bei Eintrag in Robinson-Liste: 8.000 EUR – 12.500 EUR

    Eine Übersicht an Streitwerten finden Sie hier: ? Klicken Sie bitte auf diesen Link).
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  • veröffentlicht am 25. Juli 2008

    LG Traunstein, Urteil vom 20.05.2008, Az. 7 O 318/08
    § 4 a Satz 2 BDSG, § 278 BGB


    Das LG Traunstein vertritt die Rechtsansicht, dass der käufliche Erwerb von Adressen zum Zwecke der Werbung unzulässig ist, wenn die Adressaten in die Werbefolge nicht ausdrücklich eingewilligt haben. Vorliegend hatte ein deutsches Unternehmen von einem österreichischen Meinungsforschungsinstitut Adressen gekauft. Die Adressatin hatte zuvor gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut die Frage „Sind Sie damit einverstanden, wenn Sie nach der Auswertung der Studie von anderen Firmen aus diesem Bereich nochmals telefonisch kontaktiert werden?“ bejahend beantwortet. Das Unternehmen hatte die Adressatin daraufhin telefonisch kontaktiert und mit ihr einen geschäftlichen Kontakt angebahnt. Das LG Traunstein sah hierin einen Verstoß gegen die zuvor gegenüber der Klägerin abgegebene Unterlassungserklärung. Die gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut abgegebene Einwilligung habe sich allenfalls auf eine Unterrichtung über wissenschaftliche oder andere Erkenntnisse des Instituts bezogen, nicht aber auf die Anbahnung geschäftlicher Kontakte. Ob überhaupt eine Einwilligung von der Adressatin für Werbeanrufe abgegeben worden sei, hätte die Beklagte selbst in Erfahrung bringen müssen. Bemerkenswert: Da das Meinungsforschungsinstitut seinen Sitz in Salzburg habe und damit nicht dem deutschen Recht unterliege, also auch nicht dem UWG oder dem BDSG, hätte die Beklagte dem Meinungsforschungsinstitut, es häbe eine Double-Opt-in-Einwilligung vorgelegen, nicht glauben dürfen.

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  • veröffentlicht am 23. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2006, Az. 31 C 1363/06
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das AG Düsseldorf gab einem Rechtsanwalt Recht, der sich gegen die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mail wehrte. Kein Gehör schenkte das Auktionshaus dem Einwand des Beklagten, er habe die Adresse als Teil einer Adressensammlung über ein Auktionshaus bezogen, wobei der Verkäufer ihm zugesichert habe, dass die gekauften E-Mail-Adressen zu Werbezwecken benutzt werden könnten. Das AG Düsseldorf erklärte: „Zumindest fahrlässig hat er die Rechtsgutverletzung des Klägers begangen, denn er hätte sich nicht auf die Zusage des Verkäufers verlassen sondern diese auch nachprüfen müssen.“
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  • veröffentlicht am 18. Juli 2008

    Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 75/06;
    Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 197/05
    ;
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen „Werbung“ sind und als unzumutbare Belästigung verboten sind, wenn der Empfänger für derartige Zusendungen kein Einverständnis erklärt hat. Letzteres sei aber in Bezug auf Anfragen der Fall, wenn der Empfänger seine E-Mail-Adresse oder Fax-Adresse in allgmeinen Verzeichnissen preisgebe. „Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.“ Für einen „Frühbericht“ halten wir dagegen den Presseartikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ), welche unter dem 17.07.2008 bereits titelte: „BGH erlaubt gewerbliche Angebote per Fax und E-Mail“ (FAZ-Artikel); dies zum einen, weil die Entscheidungsgründe noch nicht im Volltext vorliegen, zum anderen, weil die zu entscheidenen Sachverhalte gerade nicht Angebote, sondern An- bzw. Nachfragen betrafen. Wäre derartige Korrespondenz verboten, würde das Instrument E-Mail in der Tat ad absurdum geführt, da die einfache Anfrage noch üblicher Kommunikation entspricht. Anders sähe es aus, wenn die Anfrage missbraucht wird, um eine Werbung zu platzieren. Unerwünschte Werbung ist grundsätzlich unzulässig, dürfte dies auch dann sein, wenn eine Fax- oder E-Mail-Nummer im Internet zu finden ist. Dies zeigt die zweite, gegenläufige Entscheidung:

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