IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Oktober 2014

    BGH, Urteil vom 30.09.2014, Az. VI ZR 490/12
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass rechtswidrig beschaffte E-Mails zum Zwecke der Presseberichterstattung verwendet werden dürfen, wenn auf diese Weise ein „Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht“, aufgedeckt wird. Im vorliegenden Fall ging es um den ehemaligen Finanzminister eines Bundeslandes, der Unterhaltszahlungen für ein außereheliches Kind nicht geleistet hatte und somit den Sozialbetrug der Kindsmutter – welche staatlichen Unterhaltsvorschuss bezogen hatte, nachdem sie den Namen des Finanzministers nicht angegeben hatte – Vorschub geleistet hatte. Zur Pressemitteilung Nr. 137/2014: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. März 2014

    Hess. LAG, Urteil vom 05.08.2013, Az. 7 Sa 1060/10
    § 626 Abs. 1 BGB

    Das Hess.LAG hat entschieden, dass einem Mitarbeiter, der in Ansehung einer Arbeitsvertragsaufhebung E-Mails, Kontakte, Aufgaben und Termine löscht, fristlos gekündigt werden kann. Für eine ordentliche Kündigung bestehe kein Raum mehr, da durch die Löschung – die erkennbar dem Willen des Arbeitgebers widersprochen habe – das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört worden sei. Zur Pressemitteilung 1/14 des Hessischen Landesarbeitsgerichts: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2012, Az. 5 U 5/12-2
    § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass allgemein kein genereller Anspruch besteht, es zu unterlassen, im Internet Inhalte von mittels Telefax oder Post übermittelten Briefen sowie Inhalte von E-Mails wörtlich wiederzugeben, soweit diese mit einem Vertraulichkeitsvermerk versendet wurden. Ein solches generelles Verbot der Veröffentlichung überschreite die Grenzen des Zulässigen und Notwendigen und sei daher unverhältnismäßig. Auch ein konkreter Unterlassungsanspruch wurde im vorliegenden Fall nach einer Interessenabwägung verneint. Der Disclaimer „Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail und die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar“ entfalte gegen den Empfänger keine rechtliche Wirkung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2012, Az. 4 W 961/12
    § 280 BGB, § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 303a StGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den E-Mail-Account seines Arbeitnehmers nach Kündigung des Arbeitsvertrages nicht ungefragt löschen darf, so lange nicht feststeht, dass der Nutzer für die auf dem Account abgelegten Daten keine Verwendung mehr hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. März 2010

    BGH, Be­schl. vom 24.11.2009, Az. StB 48/09
    §§ 94 f. StPO

    Der BGH hat entschieden, dass eine Anordnung, nach welcher der gesamte auf dem Mailserver eines Providers gespeicherte E-Mail-Bestand eines Beschuldigten beschlagnahmt wird, regelmäßig gegen das Übermaßverbot verstößt. Zwar ermöglichten die Regelungen der §§ 94 ff. StPO grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails, die nach Beendigung des Übertragungsvorgangs auf dem Mailserver des Providers gespeichert seien (BVerfG NJW 2009, 2431, 2433). Allerdings müsse der Eingriff aufgrund der §§ 94 ff. StPO verhältnismäßig sein. Beim Vollzug von Beschlagnahmen, insbesondere beim Zugriff auf einen umfangreichen elektronischen Datenbestand, sei darauf zu achten, dass die Gewinnung überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser und dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO unterliegender Daten vermieden werde. Die Beschlagnahme sämtlicher gespeicherten Daten sei deshalb allenfalls dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der gesamte Datenbestand, auf den zugegriffen werden solle, für das Verfahren potentiell beweiserheblich seien. Bei einem E-Mail-Postfach werde dies in aller Regel nicht der Fall sein (BVerfG aaO S. 2436).
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  • veröffentlicht am 19. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie DFB-Schiedsrichter-Affäre zieht weiter Kreise: Das Landgericht Köln hat nun nach einer Mitteilung von t-online gegen Manfred Amerell eine einstweilige Verfügung erlassen, die es dem Ex-Schiedsrichtersprecher unter Androhung des üblichen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro verbietet, private E-Mails oder SMS von Schiedsrichter Michael Kempter an ihn zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Nach Bekundungen des Spiegels hatte Amerell dem Fernsehsender Sat.1 seine E-Mail-Kommunikation mit dem jungen Fifa-Schiedsrichter Kempter zur öffentlichen Ausschlachtung überlassen. Daraufhin habe Johannes B. Kerner in seiner Sendung („Kerner“) seinem Fernsehpublikum private „Liebesworte“ Kempters vorgelesen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Oktober 2009

    Sam O’Rourke, Chefjustiziar von Facebook, hat mitgeteilt, dass ein Kalifornisches Gericht den selbsternannten Spam-King Sanford Wallace zu einem Schadensersatz von 711 Mio. US-Dollar verurteilt hat. Dieser hatte widerrechtlich Zugriff auf die Konten von Facebook-Mitgliedern genommen und vorgetäuschte Nachrichten, u.a. sog. Wall posts verschickt. Facebook geht nicht davon aus, einen nennenswerten Betrag aus diesem Urteil auch liquidieren zu können. Man zeigte sich jedoch zufrieden, dass der zuständige Richter das Verhalten von Wallace der US-amerikanischen Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilt habe und beantragt habe, Wallace wegen „criminal contempt“ (krimineller Missachtung des Gerichts bzw. einer gerichtlichen Verfügung) strafrechtlich zu verfolgen, was bedeute, dass Wallace neben den Schadensersatzzahlungen jetzt möglicherweise auch eine Strafe im Gefängnis zu verbüßen habe. Wallace hatte mit seinem Verhalten gegen den Computer Fraud and Abuse Act, den California Anti-Phishing Act und den Controlling the Assault of Non-Solicited Pornography and Marketing Act (CAN-SPAM-Act) verstoßen (JavaScript-Link: Facebook).

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  • veröffentlicht am 12. August 2009

    LG Lübeck, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 14 T 62/09
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das LG Lübeck hat darauf hingewiesen, dass die Zusendung von E-Mails mit Werbeinhalten eine unzumutbare Belästigung darstellt. Der betroffene E-Mail-Empfänger hatte sich zunächst auf einen Newsletter-Verteiler eingetragen, sodann aber mehrfach kundgetan, dass er den Newsletter nicht mehr erhalten wolle. Dies wurde ignoriert. Überraschenderweise lehnte das zunächst angerufene AG Schwarzenbek den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, da die Unzumutbarkeitsschwelle noch nicht überschritten sei, weil der Antragsteller sich durch Aufnahme des Absenders in seiner Spam-Liste leicht selbst schützen könne. Dass der Spam-Filter den Schutz vor unerwünschtem E-Mail-Traffic nicht verhindert, wenn er auf dem Rechner des Empfängers installiert ist, ließ das Amtsgericht demnach unbeachtet. Das LG Lübeck zeigte mehr Weitblick. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Juli 2009

    Experten des des Computer Science Deptartments der Indiana University, Indiana, haben unter dem Titel  „Spamology: A Study of Spam Origins“ eine Studie vorgestellt, die sich mit der Frage befasst, welche E-Mail-Adressen mit dem höchsten Spam-Aufkommen zu rechnen haben und welcher Schutz gegen Spam-E-Mails mit diesen Erkenntnissen möglich ist. (Studie).

  • veröffentlicht am 21. Juli 2009

    LG Essen, Urteil vom 20.04.2009, Az. 4 O 368/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB

    Das LG hat entschieden, dass eine Gesellschaft, die einen Newsletter-Versand ohne sog. Double-Opt-in anbietet, selbst als Störerin in Anspruch genommen werden kann, wenn Dritte durch das Fehlen des Double-Opt-ins ohne Wissen und Wollen in den Newsletter-Versand aufgenommen werden können. Beim Double-Opt-in wird dem zukünftigen Adressaten nach Eintragung seiner Adresse in eine Liste zunächst eine E-Mail zugesandt, auf der ein Link zu aktivieren ist, dass der Adressat mit dem Empfang des Newsletters einverstanden ist. Das sog. Single-Opt-in-Verfahren, bei dem der Empfänger durch einmalige Eintragung in die Abonnentenliste des Versenders dem Empfang von E-Mails zustimmt, sei nicht geeignet ist, die Störereigenschaft zu beseitigen.
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