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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG NRW, Beschluss vom 23.04.2012, Az. 13 B 127/12
    § 3 Nr. 1 MPG

    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium nicht vor E-Zigaretten warnen darf. Dies ist allerdings weniger darauf zurückzuführen, das E-Zigaretten gesundheitlich unbedenklich sind, als vielmehr darauf, dass E-Zigaretten nicht, wie vom Gesundheitsministerium behauptet, Arzneimittel seien. Das Gesundheitsministerium hatte E-Zigaretten als Arzneimittel angesehen, die nicht zugelassen seien und der Handel mit nicht als Arzneimittel zugelassenen E-Zigaretten strafbar sei. In a nutshell: „Die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid unterfielen weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz. Das Liquid erfülle nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Arzneimittels. Es stehe nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung einer Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Die E-Zigarette nebst Zubehör habe auch keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung.Was wir davon halten? Ist uns völlig klar. Die Entwöhnung vom Nikotinkonsum steht nicht im Vordergrund, denn E-Zigaretten zu rauchen ist lediglich die neue Form der Coolness. Fehlt nur noch, dass der Marlboro-Mann auf einem Esel davonreitet. Zur Pressemitteilung vom 23.04.2012: (mehr …)

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