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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 6. November 2012

    OLG Celle, Urteil vom 25.10.2012, Az. 13 U 156/12
    § 823 BGB, § 824 BGB, § 286 ZPO, § 922 ZPO, § 936 ZPO

    Das OLG Celle hat entschieden, dass bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens fallen, in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für ein Unterlassungsverlangen fehlt. Vorliegend hatte die Verfügungsbeklagte im Ausgangsverfahren einen Vermögensverfall der Verfügungsklägerin behauptet. Nach Auffassung des Gerichts könne diese Äußerung nicht im Rahmen eines Verfügungsverfahrens untersagt werden, da die beanstandete Tatsachenbehauptung nicht „wissentlich unwahr oder leichtfertig unhaltbar“ gewesen sei. Ein darüber hinaus gehender Schutz sei nicht zu gewähren, da nach der Rechtsprechung des BGH das Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden solle. Die Parteien sollten alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich hielten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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