Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Bad Segeberg: Die Mitteilung von Fakten, die eine Schlussfolgerung nahe legen, ist nicht als ehrverletzende Behauptung anzusehenveröffentlicht am 19. September 2014
AG Bad Segeberg, Beschluss vom 10.04.2014, Az. 17a C 49/14
§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG
Das AG Bad Segeberg hat entschieden, dass ein Beitrag in einem Internetforum, welcher lediglich Fakten mitteilt, aus welchen Leser eigene Schlüsse ziehen können, keine ehrverletzende Tatsachenbehauptung darstellen kann. Dies sei auch dann der Fall, wenn der gezogene Schluss nahe liege. Die Grenze zu einer sog. „verdeckten Aussage“, bei welcher der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage treffe bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe lege, sei vorliegend nicht überschritten. Im letztgenannten Fall könne nämlich sehr wohl eine ggf. ehrverletzende Behauptung zu sehen sein. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Mönchengladbach: Google muss keine ehrverletzenden Suchergebnisse entfernenveröffentlicht am 7. Oktober 2013
LG Mönchengladbach, Urteil vom 05.09.2013, Az. 10 O 170/12
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGBDas LG Mönchengladbach hat entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber nicht zur Entfernung von Suchergebnissen verpflichtet ist, die das Persönlichkeitsrecht verletzen. Zum einen führe eine Entfernung des Suchergebnisses nicht dazu, dass die rechtsverletzende Seite nicht mehr abrufbar und damit auffindbar wäre, zum anderen würde die Aufgabe einer Suchmaschine durch solche Ansprüche auch unverhältnismäßig erschwert. Der Verletzte müsse sich daher direkt an den Betreiber der Seite wenden, welche die rechtswidrigen Inhalte vorhält. Zum Volltext der Entscheidung:
- LAG Hamm: Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook kann zur fristlosen Kündigung führenveröffentlicht am 17. Januar 2013
LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, Az. 3 Sa 644/12
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, § 626 Abs. 1 BGBDas LAG Hamm hat entschieden, dass der Facebook-Eintrag „Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter Leibeigener ??Bochum daemliche scheisse fuer mindestlohn – 20 % erledigen“ massiv ehrverletzende Äußerungen enthält, die zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses geeignet sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Oldenburg: Bei Beleidigungen im Internet (hier: Facebook) ist vor Erhebung der Klage grundsätzlich ein außergerichtliches Schiedsverfahren zu eröffnenveröffentlicht am 13. September 2012
LG Oldenburg, Urteil vom 21.08.2012, Az. 5 T 529/12
§ 1 Abs. 1 NSchÄG, § 2 Nr. 4 NSchÄG, § 185 StGBDas LG Oldenburg hat entschieden, dass bei reinen Beleidigungen im Internet (hier: Facebook) vor Klageerhebung ein außergerichtliches Schiedsverfahren vor einer Schiedsstelle eingeleitet werden muss. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes (NSchÄG). Eine Ausnahme nach § 2 Nr. 4 NSchÄG mit der Folge einer direkten Klagemöglichkeit sei vorliegend nicht anzunehmen, da es sich bei Verunglimpfungen auf Facebook-Seiten nicht um Streitigkeiten über Veröffentlichungen in Rundfunk und Presse handele. Die Kammer wies allerdings darauf hin, dass die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn sich zu der Ehrverletzung eine konkrete Drohung gegen die durch das Gewaltschutzgesetz geschützten Rechtsgüter Leben, Körper und Gesundheit richte. Dies sei jedoch vorliegend noch nicht allein deshalb der Fall, weil der Beklagte dem Kläger über Facebook mitgeteilt habe „… ich wünsche dir und deiner Rasse den Tod“.
- OLG Frankfurt a.M.: Vergleich zwischen dem Vorgehen eines Polizisten und „SS-Methoden“ ist keine Beleidigungveröffentlicht am 15. August 2012
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.03.2012, Az. 2 Ss 329/11
Art. 5 Abs. 1 GG; § 185 StGB, § 193 StGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Äußerung gegenüber einem Polizisten im Rahmen einer Personenkontrolle, dass dessen Vorgehen „an Methoden der SS“ erinnere, von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und keine Beleidigung darstellt. Es sei entscheidend, dass sich die Kritik des Angeklagten in erster Linie gegen die angewendeten Maßnahmen gewendet habe, insbesondere die gezielte Auswahl der Person des Angeklagten mit dunkler Hautfarbe sowie die Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises. Der Angeklagte habe daher das polizeiliche Vorgehen unter dem Schutz der Meinungsfreiheit einer kritischen Würdigung mit stark polemisierender Wortwahl unterziehen dürfen. Von einer persönlichen Beleidigung des Beamten habe der Angeklagte auch ausdrücklich Abstand genommen („dann sagen Sie doch, dass ich ein Nazi bin“ – „Nein, das sage ich nicht“). Zum Volltext der Entscheidung: