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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2014, Az. 12 O 78/13
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 3 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Kennzeichnung einer Anzeige in einem Printmedium durch das Wort „Anzeige“ unter Umständen unzureichend sein kann. Vorliegend handelte es sich u.a. um eine Anzeige auf dem Titelblatt einer Zeitschrift. Das Wort „Anzeige“ im linken oberen Bereich der Werbung sei auf Grund der Position und geringen Größe nicht zur Kennzeichnung ausreichend, zumal eine Anzeige auf einem Titelblatt unüblich sei. Hinsichtlich einer doppelseitigen Anzeige im Innenteil genüge es außerdem nicht, die Kennzeichnung „Anzeige“ auf der zweiten Seite anzubringen, wenn das Hauptaugenmerk des Lesers auf der ersten Seite liege. Zum Volltext der Entscheidung:

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