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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Juli 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2015, Az. I-2 U 8/15
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass nicht in jedem Fall einer einstweiligen Verfügung von einer Dringlichkeitsfrist von 2 Monaten ausgegangen werden kann. Vorliegend war eine befristete Werbeaktion trotz Kenntsnisnahme während des Aktionszeitraums seitens des Verletzten erst mehr als 6 Wochen nach Aktionsende abgemahnt worden. Damit habe er erkennen lassen, dass die Angelegenheit für ihn nicht eilbedürftig sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 27.08.2010, Az. 310 O 197/10
    §§ 935, 940 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass in einem urheberrechtlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die besondere Dringlichkeit seitens des Antragstellers glaubhaft gemacht werden muss. Im Gegensatz zum Wettbewerbsrechts bestehe im Urheberrecht keine Vermutung der Eilbedürftigkeit. Im vorliegenden Verfahren der GEMA gegen das Online-Videoportal YouTube lehnte das Gericht den Antrag mangels Dringlichkeit ab, da der Antragstellerin schon längere Zeit bekannt gewesen sei, dass durch das Einstellen von Musikvideos konkrete Urheberrechtsverletzungen begangen würden und sogar schon seit über einem Jahr Vertragsverhandlungen geführt würden. Es habe sich für das Gericht nicht glaubhaft dargestellt, dass die GEMA erst wenige Wochen zuvor Kenntnis von den konkreten Rechtsverletzungen erlangt habe. Das einstweilige Verfügungsverfahren sei mehrere Monate vorbereitet worden. Inhaltlich äußerte sich das Gericht dahingehend, dass wohl prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegeben sein könne, dies müsse das Hauptsacheverfahren zeigen.

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