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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.09.2015, Az. 6 W 90/15
    § 91a ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Beendigung eines Eilverfahrens wegen eines Wettbewerbsverstoßes durch Abgabe einer Unterlassungserklärung des Beklagten die Kosten grundsätzlich diesem aufzuerlegen wären. Im vorliegenden Fall entspräche dieses Vorgehen nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht der Billigkeit, da der Beklagte bereits vor Eröffnung des Eilverfahrens eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, welche der Kläger jedoch nicht anerkannte. Diese sei jedoch ausreichend gewesen und habe bereits zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügt. Deshalb erscheine die Belastung des Beklagten mit den Verfahrenskosten hier unbillig. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 1. August 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.03.2014, Az. 6 U 243/13
    § 14 MarkenG, § 23 Nr. 3 MarkenG; EGRL 48/2004

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Verwendung einer fremden Marke als Domainname, wodurch der Eindruck erweckt werde, dass zum Markeninhaber ein Auftragsverhältnis besteht, für die Dringlichkeitsvermutung erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachbearbeiter eines Unternehmens, der in der Lage ist, eine mögliche Verletzung zu erkennen, von dem Verstoß Kenntnis hat. Kenntnis eines Organs des Unternehmens oder der Rechtsabteilung sei nicht erforderlich. Jedoch nicht als so genannter „Wissensvertreter“ einzustufen sei vorliegend der Bearbeiter einer Verbraucherbeschwerde, wenn aus Anlagen der Beschwerde zwar mittelbar die Verletzung hervorgehe, dies jedoch für die Bearbeitung der Beschwerde nicht von Belang gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Juni 2012

    OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 2 U 106/11
    § 1 UKlaG, § 5 Abs. 1 UKlaG; § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Braunschweig hat in diesem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung im Verfahren der einstweiligen Verfügung der Antragsgegner glaubhaft machen muss, dass konkrete Umstände dafür sprechen, dass der Antragsteller schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den streitgegenständlichen Verstößen hatte. Bei einem Verband oder Unternehmen sei dafür die Kenntnis der Personen maßgeblich, die für die Ermittlung von (Wettbewerbs-)Verstößen zuständig seien. Eine Pflicht zur Marktbeobachtung bestehe jedoch nicht. Darüber hinaus könne der Antragsteller auch durch sein eigenes Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit widerlegen, wenn er erkennen lasse, dass es ihm nicht eilig sei. Zitat:

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  • veröffentlicht am 19. Dezember 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.10.2011, Az. 6 U 101/11
    § 33 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer „Gegenverfügung“ im anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft ist. Die Vorschriften über die einstweilige Verfügung sähen eine solche Gegenverfügung nicht vor, und auf Grund der Besonderheiten des Eilverfahrens seien die Vorschriften über die Widerklage gerade nicht entsprechend anwendbar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 25.11.2011, Az. 5 W 175/11
    § 8 Abs. 4 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 263 StGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, wenn zwei Wettbewerbsverstöße, die auf demselben Sachverhalt beruhen, in zwei Eilverfahren gleichzeitig vor getrennten Gerichten (Berlin und Köln) geltend gemacht werden. Hier ergebe sich das missbräuchliche Verhalten daraus, dass bei der gewählten Vorgehensweise die Kostenlast erheblich erhöht werde, obwohl eine Inanspruchnahme des Abgemahnten in einem Verfahren für den Antragsteller mit keinerlei Nachteilen verbunden gewesen wäre. Ein Versehen des Antragstellers sei hier nach Aktenlage auszuschließen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. November 2011

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.08.2011, Az. 6 W 70/11
    § 3 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Streitwert für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 15.000,00 EUR beträgt. Dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn der Antragsteller ein Verbraucherschutzverband sei, da hier ein erhebliches allgemeines Interesse an einer zutreffenden Belehrung bestehe. Mache hingegen ein Mitbewerber entsprechende Ansprüche geltend, sei der Streitwert regelmäßig sehr gering zu bemessen, weil dieser nur mittelbar betroffen sei. Zum Volltext des Beschlusses:

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  • veröffentlicht am 28. Juli 2011

    AG Wiesbaden, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 92 C 3406/11 – 28
    § 942 ZPO

    Das AG Wiesbaden hat entschieden, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zuständig ist, wenn in der Hauptsache das Landgericht angerufen werden muss. Nach der Hauptsache habe sich auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu richten. Die Ausnahme des § 942 ZPO, die „dringende Fälle“ erfasse, greife hier nicht. Offensichtlich war der Antragsteller der Auffassung gewesen, dass ein „dringender Fall“ im Sinne der Vorschrift vorgelegen habe, weil das Landgericht für eine langsame Arbeitsweise bekannt sei. Dies sei nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch kein Grund für eine Sonderzuständigkeit: Dafür sei es erforderlich, dass das eigentlich zuständige Gericht objektiv nicht erreichbar sei, nicht nur, dass es (vermutlich) langsamer arbeite.  Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 22. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 27.08.2010, Az. 310 O 197/10
    §§ 935, 940 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass in einem urheberrechtlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die besondere Dringlichkeit seitens des Antragstellers glaubhaft gemacht werden muss. Im Gegensatz zum Wettbewerbsrechts bestehe im Urheberrecht keine Vermutung der Eilbedürftigkeit. Im vorliegenden Verfahren der GEMA gegen das Online-Videoportal YouTube lehnte das Gericht den Antrag mangels Dringlichkeit ab, da der Antragstellerin schon längere Zeit bekannt gewesen sei, dass durch das Einstellen von Musikvideos konkrete Urheberrechtsverletzungen begangen würden und sogar schon seit über einem Jahr Vertragsverhandlungen geführt würden. Es habe sich für das Gericht nicht glaubhaft dargestellt, dass die GEMA erst wenige Wochen zuvor Kenntnis von den konkreten Rechtsverletzungen erlangt habe. Das einstweilige Verfügungsverfahren sei mehrere Monate vorbereitet worden. Inhaltlich äußerte sich das Gericht dahingehend, dass wohl prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegeben sein könne, dies müsse das Hauptsacheverfahren zeigen.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.08.2005, Az. 6 W 107/05

    Das OLG Frankfurt a.M. stellt in diesem Beschluss klar, dass so genannte Teilklagen auf einen Teilbetrag einer Forderung zulässig sind und sogar im Interesse beider Parteien liegen können. Durch den niedrigeren Betrag würden Gerichts- und Anwaltskosten gering gehalten und die Parteien bekämen einen Anhaltspunkt, wie das Gericht die Angelegenheit bewertet. Je nach Ergebnis könne der Kläger erwägen, den weiteren Betrag nicht einzuklagen oder der Beklagte kann sich entschließen, den restlichen Betrag freiwillig zu zahlen, um weitere Verfahrenskosten zu sparen. Allerdings könne der Beklagte, wenn er dies wünscht, eine negative Feststellungswiderklage erheben und damit sofort die ganze Forderung zum Gegenstand des Verfahrens machen. Das OLG Frankfurt differenzierte eine solche Teilklage von dem Fall, dass auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhende Unterlassungsansprüche mittels verschiedener Eilverfahren geltend gemacht werden. Dies sei nicht zulässig, weil der Gegner in einem solchen Fall der daraus folgenden Kostenmehrbelastung nicht entgehen könne.

  • veröffentlicht am 23. Juni 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 04.03.2008, Az. VI ZR 176/07
    § 1004 BGB; §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 17 Nr. 4 b; 22 Abs. 1 RVG


    Das rechtsanwaltliche Abschlussschreiben, mit dem der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, eine einstweilige Verfügung als endgültige Regelung für das gerichtliche Verfahren anzuerkennen, gehört gebührenrechtlich zur Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Ein Kostenerstattungsanspruch für rechtsanwaltliche Kosten kommt auch dann in Betracht, wenn der Hauptsacheprozess nicht stattfindet, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt.
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