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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Februar 2014

    BGH, Urteil vom 22.03.2011, Az. VI ZR 63/10
    § 24a BGB, Vorb. 3 Abs. 4 S.1 VV RVG

    Der BGH hat entschieden, dass für ein anwaltliches Abschlussschreiben, in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung unterinstanzlicher Gerichte, eine mittlere 1,3-fache Geschäftsgebühr gefordert werden kann. Ein Abschlussschreiben erschöpfe sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern verfolge insbesondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte herbeizuführen. Der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens sei daher in der Regel höher anzusetzen als bei bloßen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die anerkanntermaßen der Nr. 2302 RVG VV unterfielen. Zudem bedürfe es nach Zugang der Abschlusserklärung im Regelfall einer Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreiche. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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