Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Die Verkehrsdurchsetzung einer Farbmarke für einen ausgedehnten Produktbereich muss bei einem Zuordnungsgrad von 75% liegenveröffentlicht am 16. September 2013
BPatG, Beschluss vom 19.03.2013, Az. 24 W (pat) 75/10
§ 54 MarkenG, § 50 Abs. 1, 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die für den Hersteller von Haut- und Körperpflegeprodukten eingetragene Einfarbmarke „Blau (Pantone 280 C)“ zu löschen ist. Es fehle an der notwendigen Unterscheidungskraft. Für diese wäre erforderlich, dass der maßgebliche Markt sehr spezifisch sei, in dem betreffenden Markt entweder die Verwendung von Farben überhaupt unüblich oder die konkrete Farbe äußerst ungewöhnlich sei und der Verkehr langfristig an eine Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt sei. Diese Kriterien seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Eine Verkehrdurchsetzung durch Benutzung sei ebenfalls nicht gegeben, da der nach Auffassung des Senats dafür erforderliche Zuordnungsgrad von ca. 75% nicht erreicht werde. Eine Umfrage habe lediglich einen Zuordnungsgrad von 55% festgestellt. Zitat: