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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 2. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2004, Az: 12 O 6/04
    §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 BGB

    Das LG Düsseldorf hat in diesem etwas älteren Fall entschieden, dass die einfache Entfernung einer negativen eBay-Bewertung auch zu höheren Streitwerten erfolgen kann (hier: 10.000,00 EUR), wenn ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse des Antragstellers dies rechtfertigt. Die Antragstellerin vertrieb über das Internetauktionhaus eBay unter dem Pseudonym „…-de“ einen Onlineshop für Sporternährung und Fitnessprodukte. Der Antragsgegner hatte bei ihr drei Packungen „…“ einer Nahrungsmittelergänzung für Sportler erworben. Bei „T.“ handelte es sich um einen pflanzlichen Wirkstoff, der u.a. die körperliche Ausdauer unterstützt und das Muskelwachstum förderte. In der Produktbeschreibung hatte die Antragstellerin die Ware mit der Bezeichnung „T. – 100 Kapseln à 750 mg“ und darunter „Das höchst dosierte T. auf dem Markt“ beworben. Der Antragsgegner beschwerte sich in der Folge, dass die Kapseln von dem gewünschten Wirkstoff nur 400 mg und nicht 750 mg des Wirkstoffes enthielten, was die Antragsstellerin nicht bestritt; bei den 750 mg handele es sich um die vom Hersteller auf der Verpackung angegebene Menge. Die Antragsstellerin erhielt daraufhin eine negative Bewertung mit dem Kommentar: „Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg. (mehr …)

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