Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Bei Geschäftsgirokonten darf kein einheitlicher „Preis pro Buchungsposten“ gefordert werdenveröffentlicht am 7. August 2015
BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. XI ZR 434/14
§ 138 BGB, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 675u S. 2 BGB, § 675y Abs. 1 S. 2 BGBDer BGH hat entschieden, dass die AGB einer Bank, welche als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegen, unwirksam sind, da dadurch mangels Freipostenregelung auch Ein- und Auszahlungen bepreist werden, die als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen ist. Zur Pressemitteilung Nr. 129/2015 des BGH: (mehr …)