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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Juli 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 13.06.2014, Az. 6 U 122/11
    § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 lit. a) und b) UWG, § 8 UWG, § 5 Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass in der Herstellung eines Einkaufswagens, der mit einem bereits existierenden Einkaufswagen „stapelbar“ (d.h. sie können ineinander geschoben werden) ist, nicht per se eine unlautere Nachahmung liegt. Dies entschied das Gericht nunmehr nach Rückverweisung durch den BGH, denn zunächst war es noch von einer wettbewerbswidrigen Leistungsübernahme ausgegangen (hier). Nunmehr kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass keine Gefahr von Herkunftsverwechslungen entstanden und es daher nicht zu einer unlauteren Rufausbeutung gekommen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Juli 2013

    OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2012, Az. 2 U 94/12
    § 4 Abs. 2 DL-InfoVO, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Stuttgart bestätigt ein Urteil des LG Ulm (hier) und hat entschieden, dass beim Angebot von Werbeverträgen (hier: Vermietung von Werbeflächen an Einkaufswagen über mehrere Monate) an Unternehmer der Gesamtpreis genannt werden muss. Dies ergebe sich zwar nicht aus der Preisangabenverordnung, welche nur gegenüber dem privaten Endverbraucher Anwendung finde, jedoch aus der DL-InfoV, welche bei richtlinienkonformer Auslegung gewerbliche Abnehmer nicht schutzlos lasse. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 13.01.2012, Az. 6 U 122/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 lit. b UWG, § 9 S. 1 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG; § 242 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Gestaltung eines Einkaufswagens angesichts der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten genügend wettbewerbliche Eigenart aufweisen kann, um vor Nachahmungen nach dem Wettbewerbsrecht geschützt zu sein. Die fast identische Übernahme der Modells der Klägerin durch die Beklagte begründe zwar keine Herkunftstäuschung, da die Einkäufer von Einkaufswagen i.d.R. wüssten, bei wem sie bestellen, nutze aber die Wertschätzung für das Modell der Klägerin in unangemessener Weise aus. Zwar sei der Beklagten zugestanden, dass die „Stapelbarkeit“ mit dem Modell der Klägerin für den Vertrieb des Beklagtenmodells entscheidend sei. Dies betreffe aber lediglich die Form des Wagens und nicht alle weiteren frei wählbaren Gestaltungselemente, so dass die Nachahmung größtenteils ohne Not zu vermeiden gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung:

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