Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- FG Düsseldorf: Ein freiberuflicher IT-Dienstleister, der zeitweilig in den Niederlanden arbeitet, kann gleichwohl vollständig der deutschen Besteuerung unterliegen / § 1 Abs. 1 EStGveröffentlicht am 18. Februar 2016
FG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2016, Az. 13 K 952/14 E
§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG, Art. 9 Abs. 2 S. 1 DBA NL
Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass ein freiberuflicher IT-Mitarbeiter, der in den Niederlanden zeitweilig ein dort belegenes Büro zur freien Mitarbeit bei einem anderen Unternehmen nutzt, gleichwohl in Deutschland steuerpflichtig ist. Das Büro war von dem Unternehmen auch als allgemeines Besprechungszimmer genutzt worden. Das Besteuerungsrecht für die streitbefangenen Einnahmen stehe entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Niederlanden zu. Denn er habe seine Tätigkeit nicht durch Benutzung einer ihm in den Niederlanden regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausgeübt. Zum Volltext der Entscheidung hier. - FG Köln: Der Verkauf einer Domain unterliegt nicht der Einkommenssteuerveröffentlicht am 18. Mai 2010
FG Köln, Urteil vom 20.04.2010, Az. 8 K 3038/08
§§ 22, 23 EStGDas FG Köln hat entschieden, dass der Verkauf einer Internet-Domain nicht der Einkommensteuer im Sinne von „Sonstigen Einkünften“ unterliegt. Der Kläger, der ansonsten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, erhielt für den Verkauf einer Domain an eine GmbH einen Betrag in Höhe von 15.000 EUR. Gegen den Bescheid, der diesen Betrag besteuerte, legte der Kläger Einspruch ein. Er macht geltend, dass es noch offen sei, ob es sich beim Verkauf der Domain um ein Patent handele und somit Einkünfte gemäß § 22 EStG vorlägen, oder ob es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut handele und somit um steuerfreie Einkünfte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Das Gericht stufte den Verkauf eines Domain-Namens als einen Veräußerungsvorgang und nicht als eine Leistung im Tätigkeitsbereich oder im Bereich der Nutzung des Vermögens ein. Bei einem Domain-Namen handele es sich darüber hinaus – auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – um ein immaterielles Wirtschaftsgut, das einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar sei.