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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 2. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2012, Az. 31 C 2528/11 – aufgehoben (hier)
    § 32 ZPO

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ gemäß § 32 ZPO in Filesharing-Verfahren nicht zur Anwendung kommt. Vielmehr sei auf den allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) des Verletzers abzustellen. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigten die Besonderheiten einer Internet-Tauschbörse (keine Kontrolle über die Verbreitung einer Datei) nicht die Annahme des Gerichtsstandes in der gesamten Bundesrepublik. Die Vorschrift des § 32 ZPO sei einschränkend auszulegen, da sonst die sich daraus ergebende örtliche Zuständigkeit jedes ordentlichen Gerichts zu einer freien Auswahl des Gerichts durch die klagende Partei führe, was faktisch zu einem Wahlgerichtsstand am Sitz oder Wohnort der Klägerseite führe. Dies sei sachlich jedoch nicht zu rechtfertigen. Zum Volltext der Entscheidung:

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