Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Zu der Postlaufzeit eines Einschreibens (Rückschein/Einwurf)veröffentlicht am 3. Dezember 2014
OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 3 Ws 357/14
§ 44 StPODas OLG Hamm hat entschieden, dass damit gerechnet werden darf, dass ein Einschreiben einen Tag nach Einlieferung zugestellt wird. Das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 7. Dezember 2010, 32 Ws 1142/10, NStZ-RR 2011, 116) und das KG Berlin (Beschluss vom 10. Mai 2005, 3 Ws 186, NStZ-RR 2006, 142) hatten noch anders entschieden, nämlich dass auf Grund der besonderen Kontrollen für derartige Schreiben von einer abweichenden Beurteilung der Postlaufzeit auszugehen sei. Hierfür, so der Hammer Senat, gebe es allerdings keinen Anlass, da die Post selbst bei Postlaufzeiten für Einschreiben gegenüber einfachen Postbriefen keine Unterschiede mache. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Gibt der Unterlassungsschuldner Anlass zur Klage, wenn die Übermittlung der Abmahnung fehlschlägt?veröffentlicht am 2. Juli 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.01.2014, Az. 6 W 62/13
§ 93 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Schuldner einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsforderung sich im Fall eines Anerkenntnisses einer einstweiligen Verfügung nicht auf § 93 ZPO (Kostentragung des Klägers) berufen kann, wenn der Gläubiger ihn zuvor per Einschreiben mit Rückschein abgemahnt und der Schuldner die Abmahnung wegen Abwesenheit nicht innerhalb der Abholfrist abgeholt hat. Zwar sei die Übermittlung der Abmahnung dann fehlgeschlagen, dem Gläubiger sei ein weiterer Abmahnversuch auf Grund der kurzen Fristen für eine einstweilige Verfügung jedoch grundsätzlich nicht zumutbar. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Abmahnung per Einschreiben gilt als zugestellt – auch wenn der Empfänger weder das Einschreiben noch eine Benachrichtung erhältveröffentlicht am 28. Januar 2011
LG Berlin, Urteil vom 30.09.2010, Az. 52 O 187/10
§ 91 ZPODas LG Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass eine Abmahnung, die der Absender per Einschreiben mit Rückschein versandt hat, grundsätzlich als zugestellt gilt. Im entschiedenen Fall hatte die Antragsgegnerin angegeben, weder das Einschreiben noch eine entsprechende Benachrichtigungskarte, dass ein Einschreiben bei der Post zur Abholung bereit läge, erhalten zu haben. Dies versicherte sie an Eides statt. Das Gericht folgte dieser Einlassung jedoch nicht. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Benachrichtigungsschein über ein Einschreiben in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingelegt worden sei, da Postzusteller in der Regel bei einem Einschreiben gegen Benachrichtigung besondere Sorgfalt walten ließen. Deshalb trage die Antragsgegnerin das Risiko bei Verlust dieses Benachrichtigungsscheins und müsse sich wie bei Zugang der Abmahnung behandeln lassen. Aus diesem Grund hatte die Antragsgegnerin auch die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.
- OLG Köln: Zur Erfüllung der Unterlassungserklärung bei einem Verstoß bei eBay / eBay als Erfüllungsgehilfeveröffentlicht am 16. November 2009
OLG Köln, Urteil vom 11.03.2009, Az. 6 U 222/08
§ 278 BGBDas OLG Köln hat in diesem Urteil entschieden, dass für eine gerichtliche Geltendmachung eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Unterlassungsschuldner keinen Anlass für die Befürchtung gegeben hat, dass er die Unterlassungsverpflichtung nicht erfüllen werde. Die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin wegen einer eBay-Bewertung abgemahnt, die Gegnerin gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Die Antragsgegnerin forderte eBay darüber hinaus mehrfach (durch E-Mails und einfaches anwaltliches Schreiben) auf, die streitgegenständliche Bewertung zu löschen. Die Löschung erfolgte jedoch erst einen Monat später. Zwischenzeitlich hatte die Antragstellerin ihren Anspruch aus der Unterlassungserklärung vor Gericht gebracht. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dies nicht erforderlich gewesen sei, da ein berechtigtes Interesse an einem Titel über diesen Anspruch nicht erkannt werden könne.
- De-Mail: Zukünftig Einschreiben auch per E-Mailveröffentlicht am 12. Oktober 2009
Am 08.10.2009 wurde zum ersten Mal eine „rechtsverbindliche E-Mail“ verschickt. Empfänger war Prof. Werner Zorn, der zugleich vor 25 Jahren die erste E-Mail in Deutschland erhalten hatte. Mit De-Mail sollen in Deutschland ab 2010 rechtsverbindliche elektronische Nachrichten, ein Identifizierungsdienst und eine gesicherte Onlinedokumentenablage ermöglicht werden (JavaScript-Link: Bund; heise).