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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. März 2012

    BPatG, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 33 W (pat) 509/11
    § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „EY“ für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich Finanzdienstleistungen eintragungsfähig ist. Zuvor hatte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung abgelehnt, weil es in der Wortfolge lediglich eine so genannte Interjektion (Ausruf), vornehmlich aus der Jugendsprache, gesehen hatte, der keine Unterscheidungskraft zukomme. Dabei stützte sich das DPMA auf eine Entscheidung des BGH zur Wortmarke „hey!“ (hier). Das BPatG sah zu vorgenannter Entscheidung jedoch erhebliche Unterschiede und beschied die Eintragungsfähigkeit. Wenn dem Verkehr das Zeichen „EY“ im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen begegne, sei gerade nicht davon auszugehen, dass er die Buchstabenfolge als Interjektion auffasse, weil es sich überwiegend um Dienstleistungsbranchen handele, in denen der Verkehr eine ernsthafte Präsentation und Vermarktung gewöhnt sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Januar 2012

    BPatG, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 29 W (pat) 3/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „EuroShop“ (mit weißer Schrift auf rotem Grund) nicht für Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen eingetragen werden kann. Es bestehe nicht die erforderliche Unterscheidungkraft, da die Wortzusammensetzung von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als Sachhinweis auf eine Vertriebsstätte in Europa, für Europa, für europäische Waren oder europaweite Dienstleistungen verstanden werde. Auch die grafische Gestaltung könne nicht zur Schutzfähigkeit führen, weil sie sich im Rahmen des Werbeüblichen bewege. Das rote Rechteck mit weißer Schrift in einer gewöhnlichen Schriftart sei einfach gehalten und überaus unauffällig. Darüber hinaus habe der entscheidende Senat eine Internetrecherche durchgeführt und festgestellt, dass sich am Markt zahlreiche 0-Euro-, Ein-Euro, 2-Euro- bis zu 10-Euro-Läden, stationär und im Internet, etabliert haben und dass der Begriff „Euroshop“ als Oberbegriff für einen Kleinpreismarkt bzw. Billig(st)discounter fungiere und deshalb nicht als Marke für den Anmelder geschützt werden könne.

  • veröffentlicht am 1. August 2011

    EuG, Urteil vom 06.07.2011, Az. T-318/09
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
    Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009

    Das Europäische Gericht hat entschieden, dass der Begriff „TDI“ nicht als Gemeinschaftsmarke (Wortmarke) eintragungsfähig ist. Der Begriff sei in der Union als Abkürzung für „Turbo Diesel Injection“ oder „Turbo Direct Injection“ bekannt und besitze keine Unterscheidungskraft, könne also nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen. Eine Unterscheidungskraft durch Benutzung, also eine Verkehrsdurchsetzung des Begriffs als Herkunftshinweis, hätte von der Anmelderin für jeden Mitgliedsstaat der Union nachgewiesen werden müssen, was ihr nicht gelungen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Juli 2011

    BPatG, Beschluss vom 01.02.2011, Az. 27 W (pat) 561/10
    §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „BONSOIR“ nicht für Dienstleistungen aus dem Bereich „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ eintragungsfähig ist. Der Begriff sei nicht geeignet, auf die Herkunft der angebotenen Dienstleistungen zu verweisen, insofern fehle es ihm an Unterscheidungskraft. Das angesprochene Publikum sehe in „BONSOIR“ lediglich die ihm bekannte französische Grußformel („Guten Abend“) und verstehe sie nur als solche. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 15.03.2011, Az. 24 W (pat) 21/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Wortmarke „Wir sind die Guten“ jegliche Unterscheidungskraft, gleich für welche angebotenen Waren oder Dienstleistungen, fehlt. Die betreffende, fast schon sprichwortartig gewordene Redensart werde von ganz unterschiedlichen Personen, Unternehmen und Institutionen, und zwar durchaus auch produktbezogen, auf den verschiedensten Waren- und Dienstleistungssektoren (ebenso wie als Werktitel) tatsächlich verwendet, so dass die Eignung als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen nicht gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 11.03.2011, Az. 28 W (pat) 2/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Sweeter Than Love!“ nicht als Marke für eine Reihe von Lebensmitteln eingetragen werden kann, da sie nicht schutzfähig ist. Die Wortfolge werde vom deutschen Verbraucher problemlos mit „Süßer als Liebe“ übersetzt und damit als eine beschreibende Angabe hinsichtlich des Geschmacks verstanden. Neben vielen Gemüsearten und Obstsorten besäßen auch einige Fleischsorten einen süßen Geschmack, so dass auch hier eine beschreibende Angabe zu sehen sei. Die Wortfolge werde von den Verbrauchern deshalb im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren lediglich als produktbezogene Anpreisung bzw. Werbeaussage allgemeiner Art aufgefasst, nicht aber (auch) als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Produkte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Mai 2011

    BPatG, Beschluss vom 17.03.2011, Az. 28 W (pat) 502/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung „Glücksrausch“ nicht eintragungsfähig ist. Zitat: „Bei dem angemeldeten Markenwort „Glücksrausch“ handelt es sich um einen allgemein verständlichen Begriff, mit dem allgemeinsprachlich ein besonders intensives Glücksgefühl benannt wird. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren wird der Verkehr in diesem Wort ohne jede gedankliche Auseinandersetzung einen werbeüblichen, schlagwortartigen Hinweis sehen, der im Zusammenhang mit dem Erwerb der fraglichen Produkte positive Assoziationen signalisieren und damit zum Kauf der Waren animieren soll. Die Anmeldemarke reiht sich dabei nahtlos in die gängige Praxis ein, den angesprochenen Verbrauchern eine besondere Produktbeschaffenheit oder -qualität durch werbetypisch übersteigert formulierte Schlagwörter nahe zu bringen, wobei nicht zuletzt Anknüpfungen an Glücksgefühle werbesprachlich sehr beliebt sind. Auch wenn die angemeldete Bezeichnung mit ihrem Bedeutungsgehalt keinerlei konkrete Produktdetails benennt, ändert dies nichts daran, dass der Ausdruck „Glücksrausch“ vom Verkehr als bloßer Werbehinweis aufgefasst werden wird. Wie bereits dargelegt, ist es für eine Zurückweisung beschreibender Angaben auch keineswegs unabdingbar, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, mit denen die fraglichen Waren oder Dienstleistungen direkt bezeichnet bzw. konkrete Merkmale beschrieben werden, die ihnen unmittelbar anhaften (vgl. EuGH GRUR RR 2008, 47, Rdn. 32 – map&guide).“ Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 24.03.2011, Az. 29 W (pat) 211/10
    §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „Volkswäsche“ auch für Dienstleistungen aus dem Bereich Waschen von Kraftfahrzeugen eintragungsfähig ist. Die Anmeldung war für diesen Bereich zunächst zurückgewiesen worden, weil nach Auffassung der Markenstelle die Unterscheidungskraft fehle. Das Wort werde in seiner Gesamtbedeutung als „Autowäsche für das Volk“, also als besonders billige Autowäsche verstanden. Das BPatG gab jedoch der darauf folgenden Beschwerde statt. Es handele sich um eine sprachliche Neuschöpfung, die in dieser Form in keinem Wörterbuch auftauche. Es sei auch keine Sachaussage in der Branche der Autowäsche. Die vom DPMA vertretene Auffassung, der Begriff würde als billige Autowäsche verstanden, gehe ebenfalls fehl, da dem Element „Volks-“ im heutigen Sprachgebrauch gerade nicht mehr die Bedeutung von „billig, günstig, preiswert“ zukomme. Außerdem könne sich nahezu jeder Halter eines Kraftfahrzeuges auch eine Autowäsche leisten. Die grafische Gestaltung der Marke sei lediglich ein zusätzliches Unterscheidungsmittel. Ebenso entschied das BPatG im Übrigen für die Marken „Volksgolfen“ und „Volkswinterreifen“.

  • veröffentlicht am 5. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 17.02.2011, Az. 27 W (pat) 518/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Madrid“ für Schuhwaren u.a. nicht eintragungsfähig ist. Dem stehe das Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit entgegen. Danach seien u. a. Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren und Dienstleistungen dienen können. Es könne davon ausgegangen werden, dass die spanische Hauptstadt Madrid erheblichen Teilen der angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise bekannt sei. Für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei Madrid geeignet, als geographische Herkunftsangabe zu dienen, denn bei wirtschaftlich bedeutenden Orten bestehe eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geografische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren benötigt würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 24.03.2011, Az. T-14/10
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass der Begriff „carcheck“ nicht für u.a. Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Schreibwaren, Computer, Finanzwesen, Unterhaltung und juristische Dienstleistungen eintragungsfähig ist, weil es sich um eine rein beschreibende Angabe handelt. Die Klägerin wandte ein, dass es sich bei dem Begriff „carcheck“ um eine Wortneuschöpfung handele, die Unterscheidungskraft haben könne, und nicht um einen Ausdruck der englischen Sprache, der in den entsprechenden Wörterbüchern enthalten sei. Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Was Wortneuschöpfungen angehe, sei nach der Rechtsprechung die Kombination beschreibender Ausdrücke grundsätzlich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen selbst beschreibend, es sei denn, das fragliche Zeichen sei eine überaus ungewöhnliche Kombination. Dies sei hier nicht der Fall. „car“ und „check“ würden mit ihren ursprünglichen Bedeutungen zusammen gefügt, ein neuer Bedeutungsgehalt sei nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung:
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