Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Coburg: Onlinehändler haftet gegenüber dem Käufer für unterversichertes Paketveröffentlicht am 23. Dezember 2008
LG Coburg, Urteil vom 12.12.2008, Az. 32 S 69/08
§§ 447, 475 BGBNach einer Pressemitteilung des LG Coburg vom 19.12.2008 haftet ein Onlinehändler gegenüber dem Käufer, wenn er die Versicherung des Versandes übernimmt, bei einem späteren Verlust der Ware die Versicherung des Onlinehändlers auf Grund der konkreten Versicherungsbedingungen einen Schadensausgleich aber ablehnt. Es sei Sache des Onlinehändlers, so das LG Coburg, sich bei dem Paketunternehmen zu vergewissern, ob die Ware (hier: ein Goldbarren) tatsächlich von der Transportversicherung erfasst sei. Tue er dies nicht, weiche er von der vereinbarten Art der Versendung ab, weshalb er dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Onlinehändler war noch der Rechtsansicht, mit Übergabe des Paketes an das Transportunternehmen sei er von jeder Haftung frei geworden. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Pressemitteilung des LG Coburg). Die Coburger Richter bestätigten damit ein Urteil des AG Coburg, Urteil vom 12.06.2008, Az. 11 C 1710/07.
- BGH: Bestimmter Einkauf, nicht aber der Verkauf von Bundesligakarten kann untersagt werdenveröffentlicht am 15. September 2008
Der Bundesgerichtshof hat – mitgeteilt per Pressemitteilung (Mitteilung der Pressestelle Nr. 170/2008 vom 12.09.2008) – entschieden, dass dem Hamburger Sportverein (HSV) ein Recht auf Unterlassung zusteht, soweit von ihm nicht autorisierte Händler unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Onlinehändler weist sich als Verbraucher aus) Eintrittskarten zu Fußballspielen des HSV zum Zwecke des Weiterverkaufs erwerben (BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/06). Hierbei handele es sich um unlauteren Schleichbezug. Entgegen verschiedenen Mitteilungen im Internet hat der BGH dagegen nicht entschieden, dass der HSV es Händlern verbieten könne, die von Privatpersonen erworbenen Karten weiterzuverkaufen. Dieser Handel sei frei. Es sei auch noch kein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch dadurch gegeben, dass der unautorisierte Händler in einer an die Allgemeinheit gerichteten Anzeige seine Bereitschaft ausdrücke, Eintrittskarten von Privatpersonen zu erwerben. Das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs sei grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig.
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