IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Beschluss vom 16.10.2009, Az. 15 T 7/09
    §§ 823 Abs. 1; 1004 BGB; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass es im Falle unverlangter E-Mail-Werbung nicht in das Belieben des Absenders der Spam-Mail gestellt ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben, bei der das Unterlassungsversprechen auf die konkret benutzte E-Mail-Adresse beschränkt sei. Der BGH hat in gleicher Weise entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 81/01): „Nach § 1 UWG kann der Kläger von der Beklagten beanspruchen, dass diese es unterlässt, das Rundschreibens mittels E-Mail unter beliebigen E-Mail-Adressen an dritte Empfänger oder an den Kläger ohne Einverständnis der Adressaten zu versenden. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits E-Mails versandt hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains •• s.de •• und “i .de”). Denn der Anspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (vgl. BGH GRUR 2000, 907, 909 – Filialleiterfehler).

  • veröffentlicht am 22. September 2010

    Unsere Kanzlei erhielt heute folgende „Anfrage“ per E-Mail:

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    (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammFG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2009, Az. 16 K 572/09 E
    §§ 47 Abs. 1 Satz 1; 52a; 64 Abs. 1
    FGO; ERVVO

    Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Klage im Wege der Übersendung der Klageschrift per E-Mail erhoben werden kann, soweit dies innerhalb der Klagefrist erfolgt. Die Voraussetzungen für eine elektronische Kommunikation mit dem FG seien allesamt erfüllt. Der elektronische Rechtsverkehr mit dem FG sei in Nordrhein-Westfalen durch die „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen“ (künftig ERVVO, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW vom 16.12.2005 Nr. 43, 926 ff.) eröffnet. Darüber hinaus entspreche die E-Mail auch den durch die ERVVO gesetzten Anforderungen. Hierzu gehöre nicht, dass der E-Mail eine qualifizierte digitale Signatur beizufügen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. August 2009

    BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07
    §§ 8 UWG; 823, 1004 BGB


    Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass bereits die unverlangte Zusendung einer E-Mail ausreichend ist, um einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen auszulösen. Auch bei nur einer E-Mail werde nach Auffassung des Gerichts bereits der Betriebsablauf beeinträchtigt, da ein zusätzlicher Arbeitsaufwand durch das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails entstehe. Ebenfalls sei die Entstehung von zusätzlichen Kosten für Verbindungsherstellung und Übermittlung der E-Mail denkbar. Aus diesem Grund sei die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers rechtswidrig. Sind Absender und Empfänger der E-Mail keine Mitbewerber, ergebe sich der Unterlassungsanspruch des Betroffenen aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Hinsichtlich des Inhalts der E-Mail konstatierte das Gericht, dass ein weiter Begriff der „Werbung“ anzunehmen sei. Danach handele es sich um Werbung bei „jeder Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern“. Dazu zähle auch die Darstellung einer Geschäftstätigkeit gegenüber dem Empfänger.

  • veröffentlicht am 30. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 04.08.2008, Az. 327 O 493/08
    §§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass von einer Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung schon dann nicht auszugehen ist, wenn der Empfänger sowohl die fehlende Einwilligung als auch das Nichtbestehen einer vorherigen Geschäftsbeziehung per eidesstattlicher Versicherung glaubhaft macht. Für den Fall, dass ein Dritter unter Verwendung der E-Mail-Adresse des Empfängers eine Einwilligung erteilt habe, sei diese unwirksam, da für eine wirksame Einwilligung die Erlangung der Kunden-E-Mail-Adresse durch diesen selbst erforderlich ist. Auf die Erkennbarkeit für das werbende Unternehmen, ob tatsächlich der Kunde selbst oder ein Dritter für ihn die Einwilligung erteilt habe, käme es nach dieser Begründung des LG Hamburg nicht an.
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  • veröffentlicht am 20. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNico Zorn weist auf eine Studie des E-Mail Marketing-Technologieanbieters Epsilon International hin. Das Unternehmen habe die E-Mailingaktivitäten von über zwanzig Unternehmen analysiert und dabei herausgefunden, dass die Betreffzeile von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des E-Mail-Marketings sei. Bislang konzentrierten sich, so Zorn, zahlreiche Unternehmen vornehmlich auf die Entwicklung des Designs einer E-Mail-Kampagne und vernachlässigten oft die entsprechende Formulierung und den Test der Betreffzeile (JavaScript-Link: E-Marketing).

  • veröffentlicht am 11. September 2008

    LG Lübeck, Beschluss vom 06.03.2006, Az. 5 O 315/05
    §§
    1, 13 Abs. 1 UWG, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, § 32 ZPO

    Das LG Lübeck vertritt die Rechtsauffassung, dass der Streitwert für unerwünschte Werbe-E-Mails bis zu 12.500 EUR betragen kann. Demnach soll gelten:

    a. Einmalige Spam-E-Mail, privater Adressat: 3.000 EUR
    b. Einmalige Spam-E-Mail, gewerblicher Adressat: 4.000 EUR
    c. Mehrfach Spam-E-Mails, privater Adressat: 5.000 EUR
    d. Mehrfach Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: > 7.000 EUR
    e. ab 5 Spam-E-Mails, gewerblicher Adressat: 8.000 EUR – 12.500 EUR
    f. Spam-E-Mail, bei Eintrag in Robinson-Liste: 8.000 EUR – 12.500 EUR

    Eine Übersicht an Streitwerten finden Sie hier: ? Klicken Sie bitte auf diesen Link).
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