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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-20 U 42/11
    § 97 Abs. 2 UrhG, § 97 a Abs. 1 UrhG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Einbindung fremder Bilder ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers als sogenannter „Embedded Content“ auf einer Webseite eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Insofern sei von einem bloßen Hyperlink zu unterscheiden, welcher den Nutzer lediglich auf das Werk in einer Art verweise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtere. Beim „Embedded Content“ dagegen werde das geschützte Werk durch denjenigen, der es auf seiner Seite eingebunden habe, selbst öffentlich zum Abruf bereitgehalten. Dadurch werde das Bild nicht mehr in der vom Urheber beabsichtigten Weise öffentlich zugänglich gemacht, inbesondere unter Umgehung seiner Website und unter Verletzung des Urhebernennungsrechts. Zum Volltext der Entscheidung:

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