Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: „OK“-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll ist KEIN Anscheinsbeweis für den Zugang des gefaxten Dokumentsveröffentlicht am 9. November 2011
BGH, Beschluss vom 21.07.2011, Az. IX ZR 148/10
§ 130 Abs. 1 S. 1 BGBDer BGH hat erneut entschieden, dass bei einer Telefax-Übermittlung die ordnungsgemäße, durch einen „OK“-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über ein bloßes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger begründet. Der „OK“-Vermerk gebe dem Absender keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche Übermittlung belege. Im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme allerdings dem „OK“-Vermerk bei der Frage der wirksamen Ausgangskontrolle Bedeutung zu. Diese rechtliche Würdigung, der das angefochtene Urteil entspreche, werde durch die von der Beschwerde angeführten abweichenden Entscheidungen einzelner Oberlandesgerichte [Red.: OLG München hier und hier; OLG Celle hier, OLG Karlsruhe hier] mangels zuverlässiger neuer technischer Erkenntnisse nicht in Frage gestellt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Ist das Fax des Gerichts defekt/dauerhaft belegt, darf das Fax des nächst höheren Instanzgerichts angewählt werdenveröffentlicht am 29. August 2011
BGH, Beschluss vom 21.07.2011, Az. IX ZB 218/10
§ 574 Abs. 2 ZPODer BGH hat – wenn auch verklausuliert – entschieden, dass immer dann, wenn das Fax einer Gerichtsgeschäftsstelle nicht empfangsbereit ist (zB. wegen technischen Defekts), der Versendende die Hauptfaxnummer des Gerichts oder aber das Gericht des Rechtsmittelgerichts, also der nächst höheren Instanz, zu wählen hat. Hierbei wird die Reihenfolge zu beachten sein. Demnach hat der Versendende zunächst die Hauptfaxnummer des Gerichts anzuwählen („Zentrale“) und erst wenn dieser Faxversuch scheitert, die Faxnummer des nächsthöheren Instanzgerichts. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zum „Pattex-Mandat“ oder: Im Anwaltsprozess hat der alte Prozessbevollmächtigte bei Mandatsniederlegung so lange zugestellte Post entgegenzunehmen, bis sich ein neuer Rechtsanwalt gefunden hatveröffentlicht am 29. März 2011
BGH, Beschluss vom 25.01.2011, Az. VIII ZR 27/10
§§ 87 Abs. 1; 172 ZPODer BGH hat entschieden, dass nach § 172 ZPO Zustellungen an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten einer Partei zu bewirken sind und diese Empfangszuständigkeit in Anwaltsprozessen nicht bereits mit der Niederlegung des Mandats, sondern erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts (§ 87 Abs. 1 ZPO) endet. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Frankfurt a.M.: Welchen Beweiswert hat der „OK“-Vermerk auf dem Sendeprotokoll zu einem Fax?veröffentlicht am 28. März 2010
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2010, Az. 19 U 213/09
§ 130 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass eine im Sendebericht mit dem „OK“-Vermerk bezeichnete Übertragung eines Telefaxschreibens nach bisheriger Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1995, 665) zwar keinen Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich des Zugangs am Faxgerät des Empfängers darstelle. Jedoch sei zweifelhaft, ob diese Auffassung, zumindest dann, wenn der Empfänger den Faxzugang einfach und nicht substantiiert bestreitet, den heutigen technischen Gegebenheiten noch gerecht wird. Auch der BGH habe nunmehr hinsichtlich des Problems der Vollständigkeit des per Telefax übermittelten Dokuments seine Auffassung modifiziert (vgl. BGHZ 167, 214 ff.). Für den vollständigen Eingang eines per Telefax übermittelten Dokuments stelle er nunmehr auf die Speicherung der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Empfängers ab. Diese Grundsätze seien, wie dies bereits das OLG Karlsruhe (VersR 2009, 245) vertreten habe, auch auf das Problem des Zugangs im Sinne des § 130 BGB zu übertragen. (mehr …)
- AG Hagen: “OK”-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht für Empfang des gefaxten Dokumentsveröffentlicht am 2. März 2009
AG Hagen, Urteil vom 02.07.2008, Az. 16 C 68/08
§ 130 BGBDas AG Hagen hat entschieden, dass der „OK“-Vermerk auf einem Fax-Sendeprotokoll für den Empfang der gefaxten Sendung spricht. Die klägerseits vorgelegte Sendebestätigung vermöge nachzuweisen, dass eine entsprechende Datentransferverbindung zwischen Sendegerät und Empfangsgerät hergestellt worden sei. Damit sei der Anschein in beweistechnischer Sicht gegeben, dass die von der Klägerin übermittelten Daten auch beim Empfangsgerät des Beklagten angekommen seien. Das Gericht erklärte, die früher vom Bundesgerichtshof geäußerten Bedenken nicht zu teilen, dass es an einer Feststellung oder an einer gesicherten gerichtsbekannten Erkenntnis fehle, wie oft Telefaxübertragungen scheitern und Sendeberichte gleichwohl einen OK-Vermerk ausdrucken. In dem zwischenzeitlich vergangenen Jahrzehnt sei die Verlässlichkeit des Telefon- und Datennetzes gesteigert worden. Inzwischen sei in eingeholten Sachverständigengutachten z. B. Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 317 S 23/99, die Verlässlichkeit des Netzes hinsichtlich der Bestätigung des elektronischen Datenflusses attestiert. Es stehe also fest, dass eine entsprechende Auftragsbestätigung versandt worden sei.