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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. April 2013

    LG Detmold, Urteil vom 07.03.2012, Az. 10 S 152/11
    §§ 305 ff BGB, § 433 BGB

    Das LG Detmold hat entschieden, dass die Bestellung in einem Onlineshop nicht gleichbedeutend mit dem Zustandekommen eines Kaufvertrags ist. Insbesondere, wenn versehentlich eine Ware mit einem falschen (zu niedrigen) Preis ausgezeichnet wurde, kann der Shopbetreiber dies – die richtigen AGB vorausgesetzt – noch korrigieren. Vorliegend hatte ein Kunde ein hochwertiges Elektrofahrrad für einen Preis von 280,00 EUR (normal: 2.500,00 EUR) bestellt. Laut vereinbarter AGB war festgelegt, dass ein Kunde nach Bestellung „automatisch eine elektronische Empfangsbestätigung erhalte, die lediglich den Eingang der Bestellung dokumentiere, jedoch keine Annahme des Antrages darstelle“. Nach Versand dieser Empfangsmail teilte der Händler dem Kunden mit, dass ein Vertrag nicht zustande komme, da das Rad zu dem Preis versehentlich eingestellt wurde. Die Klage des Kunden auf Übereignung des Rades oder hilfsweise Schadensersatz scheiterte in zwei Instanzen, weil auch das jeweilige Gericht in der Empfangsbestätigung keinen Vertrag erkennen konnte.

  • veröffentlicht am 10. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08
    § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F.

    Der BGH hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Verknüpfung einer Widerrufsbelehrung mit einer Empfangsbestätigung, soweit ausreichend deutlich voneinander abgegrenzt, wirksam und zulässig ist. Die Empfangsbestätigung stellt im Verhältnis zur Widerrufsbelehrung keine andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung dar. Die Widerrufsbelehrung müsse keinesfalls in einer gesonderten Urkunde enthalten sein. Es genüge, wenn sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext klar und übersichtlich abhebe und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen lasse, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung über das Widerrufsrecht bezieht. Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text – wie im vorliegenden Fall eine Empfangsbestätigung – an, komme es darauf an, ob für den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt werde, es handele sich um eine einheitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, die deshalb geeignet sei, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken.

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