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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. April 2012

    LG München I, Urteil vom 20.11.2007, Az. 33 O 7816/07
    § 2 UKlaG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 1 PAngV

    Das LG München hat entschieden, dass bei einer Werbung für Ferienwohnungen Strom- und Endreinigungskosten mit angegeben werden müssen und ein 20%-iger Aufschlag auf den Mietpreis für „Oster-, Pfingst- und Weihnachtsferien“ zu ungenau und damit wettbewerbswidrig ist. Die Beklagten hatten sich damit verteidigt, dass kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliege, weil keine Verpflichtung bestehe, aus den Preisbestandteilen, die bereits bei Vertragsschluss feststünden, einen gemeinsamen Endpreis zu bilden, wenn sich ein umfassender Endpreis wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht bilden lasse. Im Einzelnen hatten sie ausgeführt, dass die Kosten der Endreinigung nicht eingerechnet werden könnten, weil es sich um einen einmaligen Betrag handele, der unabhängig von der Mietdauer zu zahlen sei, der Stromverbrauch nicht eingerechnet werden könne, da dieser vom Mieter abhängig sei und die Tax nicht einzurechnen sei, da es sich um eine staatliche Abgabe handele, die variiere. Wann Ferien (= Schulferien) seien, sei dem Mieter bekannt. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 5. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Rostock, Urteil vom 24.02.2012, Az. 6 HKO 172/11 – nicht rechtskräftig
    § 1 PAngV, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG

    Das LG Rostock hat entschieden, dass eine Werbung für Ferienimmobilien mit Preisen, die nicht sämtliche obligatorischen Kostenpositionen, insbesondere für die obligatorische Endreinigung, umfasst, wettbewerbswidrig ist (vgl. hierzu auch hierzu BGH, Urteil vom 06.06.1991, Az. I ZR 291/89 (hier); LG Aachen, Urteil vom 02.04.2002, Az. 41 O 141/01 und LG München I, Urteil vom 20.11.2007, Az. 33 O 7816/07, hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Februar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 26.01.2012, Az. 23 W 2/12
    § 1 Abs. 6 S. 1 PAngV; § 5 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 8 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass bei der Angabe von Preisen für einen Mobilfunkvertrag – soweit ein einheitlicher Endpreis wegen variabler Bestandteile nicht gebildet werden kann – jedenfalls für die einzelnen Bestandteile ein Betrag ausgewiesen werden muss. Ein wettbewerbswidriger Verstoß liege vor, wenn der Preis für ein Mobiltelefon, welches in Kombination mit einem Vertrag angeboten werde, in eine Anzahlung und monatliche Raten aufgesplittet werde, ohne den Gesamtpreis für das Telefon anzugeben. Dass der Verbraucher diesen selbst ausrechnen könne, sei unerheblich. Solche Berechnungen sollten dem Verbraucher gerade nicht zugemutet werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Februar 2012

    KG Berlin, Urteil vom 04.01.2012, Az. 24 U 90/10
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, 8 Abs. 1 UWG; Art. 23 LuftverkehrsdiensteVO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Angabe von Flugpreisen bei Onlinebuchungen in einer tabellarischen Darstellung ohne obligatorisch zu entrichtende Zuschläge für Steuern, Gebühren und Kerosin unzulässig ist. Jedenfalls ein deutlicher Hinweis, dass es sich nicht um Endpreise handele, müsse erfolgen, was vorliegend nicht geschehen sei. Die hier einschlägige Luftverkehrsdienste-Verordnung lege fest, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen sei und den anwendbaren Flugpreis sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar seien, einschließen müsse. Kurz zuvor hatte das KG bereits in diesem Urteil zur Transparenz von Bearbeitungsgebühren bei Flugbuchungen entschieden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 17.08.2011, Az. I ZR 168/10
    Art. 23 VO (EG) 1008/2008;
    § 4 Nr. 11 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Flugbuchungsportal (hier www.fluege.de) jegliche Zusatzgebühren (hier: Servicegebühr) als Teil des Endpreises ausweisen, mithin nicht nachträglich zubuchen darf. Ebenfalls als wettbewerbswidrig werteten die Richter eine bereits als „gebucht“ voreingestellte Reiseschutzversicherung, vor der sich der Kunde nur dadurch schützen konnte, dass er den bereits gesetzten Haken am entsprechenden Markierungsfeld wieder entfernte (sog. opt-out).

  • veröffentlicht am 23. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil v. 11.09.2009, Az. 6 U 94/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 1 Abs. 1, 6 PAngV; Art. 5 Abs. 2 RL 2005/29/EG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt, wenn ein Endpreis in der Werbung zwar mit einem Sternchenhinweis genannt wird, dieser aber optisch neben einem im Blickfang stehenden niedrigen „ab“-Preis verschwindet. Im entschiedenen Fall hatte ein Autohändler bei dem fettgedruckten, günstigen „ab“-Preis in der Werbung bereits die Abwrackprämie abgezogen. Der Endpreis, der mittels eines Sternchenhinweises dahinter angegeben wurde, war kleiner und nicht fett gedruckt. Somit sei er hinter dem Blickfangpreis zurückgetreten. Im Falle der Aufgliederung von Preisen müsse der Endpreis jedoch hervorgehoben werden. Daher liege in der streitgegenständlichen Werbung ein Wettbewerbsverstoß vor.

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2009, Az. 4 U 62/09
    §§ 1 Abs. 1 PAngV; 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einem Angebot von Waren in einem Schaufenster diese Waren mit dem Endpreis ausgezeichnet werden müssen. Sollte es sich bei den ausgestellten Geräten lediglich um Attrappen handeln, gelte die Preisauszeichnungspflicht auch für diese, sofern durch die Schaufensterwerbung ein gezieltes Ansprechen des Kunden auf einen Kauf erfolgt. Im entschiedenen Fall betrieb die Beklagte ein Geschäft für Hörgeräte-Akustik. Die im Schaufenster ausgestellten Attrappen von Hörgeräten (so genannte „Dummies“) waren nicht mit einer Preisangabe versehen. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass sie dazu nicht verpflichtet sei, da zu dem Verkauf eines Hörgerätes eine umfassende Beratung sowie Anpassung auf den einzelnen Kunden erforderlich sei, so dass sie im Grunde genommen eine Dienstleistung anbiete. Es handele sich bei den ausgestellten Attrappen nicht um eine Ware im Sinne der Preisangabenverordnung. Der Preis hänge nicht nur vom Gerät, sondern auch von den nachfolgenden Tätigkeiten und Krankenkassentarifen ab, so dass eine Preisangabe im Schaufenster dem Kunden nicht weiter helfe. (mehr …)

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