Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Ist die Laufzeit einer Werbeaktion von vornherein nicht fest bestimmt, muss der Werbende nicht auf einen bestimmten Endtermin der Aktion hinweisenveröffentlicht am 17. September 2013
OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2013, Az. 4 U 217/12
§ 4 Nr. 4 UWG, § 5a Abs. 2 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass nicht jede Werbeaktion zeitlich befristet werden muss. Im vorliegenden Fall ging es um die Werbung „Nur für kurze Zeit“. Der Senat vertrat die Rechtsansicht, dass auf einen Endzeitpunkt einer solchen Werbeaktion nicht hingewiesen werden müsse, wenn der Werbende zum Zeitpunkt der Werbung noch keinen bestimmten Termin für das Ende der Werbeaktion festgelegt hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)