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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. August 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2012, Az. 4 U 38/12
    § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 4 Abs. 3 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Mischgetränks als „Energy & Vodka“ irreführend und deshalb zu unterlassen ist. Es liege ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor, da Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent – und um ein solches handele es sich hier unstreitig – keine nährwertbezogenen Angaben tragen dürften. „Energy“ sei jedoch eine solche nährwertbezogene Angabe. Der Verbraucher schreibe dem Getränk eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu. Es sei zweifelhaft, ob der Verbraucher den Begriff „Energy“ womöglich auch als bekannte Abkürzung für den in der Mischung enthaltenen Energy-Drink (koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk mit erhöhtem Koffeingehalt) verstehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie EU-Kommission hat die nächste Energieeffizienz-Verordnung verabschiedet. „Diese Ökodesign-Maßnahme wird die Energieeffizienz externer Netzteile, die täglich in Verbindung mit vielen Haushalts- und Bürogeräten genutzt werden, erheblich verbessern.“ (JavaScript-Link: EU). Betroffen sind Netzgeräte für Haushalts- und Bürogeräte wie Funk- und Schnurlostelefone, Notebooks, Modems usw. Die Anforderungen treten in zwei Schritten 2010 und 2011 in Kraft.

  • veröffentlicht am 25. November 2008

    OLG München, Urteil vom 15.03.2007, Az. 6 U 5216/06
    § 4 Nr. 11 UWG, § 6 Nr. 2 EnVKV.

    Das OLG München hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Verstoß bei der Auszeichnung von sog. „Weißer Ware“ (Gefrierer, Waschmaschinen, Trockner etc.) nach der Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV) wettbewerbswidrig ist und kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Das Oberlandesgericht lehnte in diesem Fall ausdrücklich einen Bagatellverstoß ab und setzte den Streitwert des Verfahrens auf 30.000 EUR fest.
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