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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2015

    LG Köln, Urteil vom 20.08.2015, Az. 31 O 112/15
    § 6a S. 1 EnVKV, § 2 UKlaG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Energieeffizienzklasse angegeben werden muss, wenn ein Produkt unter Angabe des Preises beworben wird. Eine solche Werbung für ein Produkt ist bereits gegeben, wenn auf Übersichtsseiten die konkreten Modelle und deren Preise zu erkennen sind. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 25. August 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Mainz, Urteil vom 30.04.2014, Az. 12 HK O 41/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 a UWG; § 6 a EnVKV

    Das LG Mainz hat entschieden, dass es in einem Onlineshop, der Haushaltsgeräte (Geschirrspüler, Kühlgeräte, Gefriergeräte, Kühl-Gefriergeräte, Waschmaschinen und Wäschetrockner) und Fernseher vertreibt, nicht ausreichend ist, die Energieeffizienzklasse der Geräte erst auf der eigentlichen Produktseite anzugeben. Die Angabe müsse bereits auf den Angebotsbannern der Frontseite und den Produkt-Übersichtsseiten zu finden sein. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Mai 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 26.02.2014, Az. 6 U 189/13
    § 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5a Abs. 2 und 4 UWG; § 6a EnVKV; Del. VO (EU) Nr. 1062/2010

    Das OLG Köln hat entschieden, dass bei der Werbung für LED-Monitore mit HDMI-Anschluss ebenso wie bei Fernsehgeräten die Energieeffizienzklasse angegeben werden muss. Solche Monitore seien Videomonitore im Sinne der EU-Verordnung, da Computermonitore auch zum Betrachten komplexer Videodateien mit hoher Auflösung eingesetzt werden können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Mai 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Jena, Urteil vom 10.10.2012, Az. 2 U 934/11
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Jena hat entschieden, dass eine Preisangabe unzulässig ist, wenn bei einem Ratenkauf die zu zahlende Monatsrate gegenüber dem Endpreis hervorgehoben dargestellt wird. Die blickfangmäßige Hervorhebung nur der Monatsrate widerspreche sowohl der Gestaltungspflicht nach § 6a PAngV wie auch der Pflicht nach § 1 Abs. 6 PAngV, den Endpreis in besonderer Weise kenntlich zu machen. Der Verbraucher werde auf diese Weise durch den niedrigsten Preisbestandteil angelockt, ohne dass ihm Vergleichsmöglichkeiten eröffnet wären. Des Weiteren stellte das Gericht klar, dass Angaben zur Energieeffizienz, die von der einschlägigen EU-Richtlinie nicht vorgesehen seien, ebenfalls eine Irreführung darstellen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 09.07.2010, Az. 406 O 232/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; § 5 EnVKV

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen grundsätzlich die Energieeffizienzklasse und der Lichtstrom angegeben werden müssen. Zitat: „Mit Netzstrom betrieben sind alle Haushaltslampen, die zu ihrem Betrieb an das Stromnetz angeschlossen werden können, mag die Netzspannung von 230 Volt auch für den Betrieb der Lampe auf eine niedrigere Spannung transformiert werden. Vom Geltungsbereich der Kennzeichnungspflicht ausgeschlossen sind insoweit lediglich Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z. B. Batterien, vermarktet werden. Daraus ergibt sich, dass es für die Frage nach dem Betrieb mit Netzspannung auf die Energiequelle ankommt und nicht darauf, ob der aus dieser fließende Strom noch transformiert wird, bevor er die Lampe zum Leuchten bringt. Auch bei der aus Anlage EV6 ersichtlichen Halogenlampe GY 6 handelt es sich daher um eine der Kennzeichnungspflicht nach der Energieverbrauchs- kennzeichnungsverordnung unterliegende Lampe, bei der der Antragsgegner unter Verstoß gegen die EnVKV die Energieeffiziensklasse nicht aufgeführt hatte.

  • veröffentlicht am 12. August 2010

    LG Freiburg, Urteil vom 12.07.2010, Az. 12 O 37/10
    §§ 3; 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; 8 Abs. 3 UWG

    Das LG Freiburg hat einem Händler untersagt, eine Kühl-/Gefrierkombination mit dem Zusatz „sehr sparsam im Energieverbrauch“ oder sinngleichen Angaben zu bewerben. Die Kammer: „Tatsächlich ist, worauf in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien eingegangen worden ist, unstreitig, dass mehr als 50 % aller Geräte [dieser Art] heute zu den beiden höchsten Energieeffizienzklassen zählen, wobei die Klasse A++ alleine selbst 17 % ausmacht. Unter diesen Umständen kann ein Gerät, das nur zu der Energieeffizienzklasse A+ gehört, nicht mehr als „sehr sparsam im Energieverbrauch“ bezeichnet werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine erhebliche Irreführung des Verbrauchers.“

  • veröffentlicht am 4. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Dresden, Urteil vom 03.08.2007, Az 41 O 1313/07
    §§ 3; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 4 Nr. 11; 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG, §§ 3, 5 EnVKV

    Das LG Dresden äußerte bereits in einer Entscheidung aus dem August 2007 die Rechtsansicht, wonach die Werbung mit einer Energieeffizienzklasse „A+“ oder „A plus“ gegen Marktverhaltensregeln verstoße und irreführend sei. Es handele sich auch nicht um eine Bagatelle. Die Werbung sei geeignet, den Wettbewerb nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Der Information über die Energieeffizienzklasse komme bei der Auswahl eines zu erwerbenden Gerätes durch den Kunden eine bedeutende Rolle zu. Kunden könnten sich aufgrund des erweckten Anscheins einer besseren Energieeffizienz – durch vorschriftswidrige Angabe einer nicht existenten Klasse – gerade für den Kauf des so beworbenen Gerätes entscheiden.
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