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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 8. Januar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAb dem 01.05.2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft, die auf die EU-Gebäuderichtlinie 2010 zurückgeht. Gemäß § 16a EnEV 2014 sind Verkäufer und Neuvermieter von Gebäuden verpflichtet, bestimmte Energiekennwerte aus dem sog. Energieausweis (vgl. § 16 EnEV 2013) in kommerziellen Anzeigen mit zu veröffentlichen, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt. Das Fehlen einer solchen Angabe ist eine Ordnungswidrigkeit und mit einem Bußgeld bis 15.000 EUR bewehrt. Allerdings dürfte das Fehlen der Angaben bei einem einmaligen Verkauf noch keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen, da § 3 Abs. 1 UWG insoweit eine „unlautere geschäftliche Handlung“ fordert, also gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, ein „Verhalten einer Person zugunsten …. eines … Unternehmens …, bei oder nach einem Geschäftsabschluss [verlangt], das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke …„. Bei dem Handeln eines Verbrauchers fehlt es an der Förderung eines Unternehmens. Zum Wortlaut des neuen § 16a EnEV 2014: (mehr …)

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