IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Januar 2016

    Der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. weist derzeit auf die Kennzeichnungspflichten von Heizgeräten hin (hier, Az. HH 2 0410/15 – 2 0422/15), welche nach Art. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18.02.2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (hier) besteht. Bei den (Online-) Händlern landläufig bekannt sei vor allem, dass Verbraucher über den Energieverbrauch von Waschmaschinen, Glühbirnen, Fernsehern etc. zu informieren seien. Die Wettbewerbszentrale hat nach eigenen Angaben Händler, die gegen die vorgenannte Pflicht verstoßen, zunächst lediglich auf den Rechtsverstoß hingewiesen. Der Wettbewerbszentrale steht es allerdings frei, derartige Verstöße rechtsförmlich und kostenpflichtig im Wege einer Abmahnung außergerichtlich und sodann, bei Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, im Wege der einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage gerichtlich zu verfolgen.

  • veröffentlicht am 7. Dezember 2012

    OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 30.10.2012, Az. I-4 U 108/12
    § 2 Nr. 16 EnVKG, § 3 Abs. 1 EnVKG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Haushaltsgeräte auf Messen wie der internationalen Funkausstellung in Berlin (IFA), auf denen die Geräte nicht an Endverbraucher verkauft werden, nicht mit Angaben zum Energieverbrauch und zur Energieeffizienz gekennzeichnet werden müssen. Zur Pressemitteilung des Senats vom 05.12.2012: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. September 2010

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband mahnt derzeit nach eigener Erklärung Großanbieter/Handelsketten wie REWE, Pro Markt, Acer, Möbelhaus Höffner und Media Markt ab, die nach Auffassung des Verbands beim Angebot von Notebooks, Staubsaugern, Elektroheizpilzen oder Waschmaschinen gegen die „Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen“ (EnVKV) verstoßen. Beanstandet wurden u.a. die Angaben „bis zu 40 Prozent weniger Strom als vergleichbare Notebooks“ oder „um bis zu 50 Prozent“ Strom sparen, jeweils ohne einen Bezugswert anzugeben. Auch die Erklärung, eine Waschmaschine sei „sparsamer als EEK A“ wurde angegriffen, da die Energieeffizienzklasse (EEK) A bereits die höchste Effizienzstufe auf der EU-Skala sei.

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