IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Juni 2015

    BPatG, Beschluss vom 12.11.2008, Az. 28 W (pat) 72/08
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Wortmarke (hier: „Bike-Components.de“) neben dem Verbraucher auch der mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen befasste Handel einbezogen werden muss. Insbesondere bei der Bewertung fremdsprachlicher Anteile sei beim Handel eine entsprechend tiefere Kenntnis der Welthandelssprachen anzunehmen. Vorliegend sei daher bei dem Kennzeichen „Bike-Components.de“ von einer rein beschreibenden Angabe ohne Unterscheidungskraft für die Waren und Dienstleistungen Fahrräder, Bekleidungsstücke, Reparaturdienste auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Juli 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 22.05.2014, Az. 52 O 286/13 – nicht rechtskräftig
    § 3 Abs. 3 S.1 LMKV

    Das LG Berlin hat entschieden, dass Lebensmittel, die in Deutschland verkauft werden und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) unterfallen, in deutscher Sprache gekennzeichnet werden müssen. Nicht ausreichend sei es daher, französische und englische Lebensmittel in der Ursprungssprache anzubieten oder zu vertreiben. Zwar sehe der Gesetzgeber eine Ausnahme für den Fall vor, dass die Angaben in einer anderen, leicht verständlichen Sprache getätigt würden und dadurch die Information der Verbraucher nicht beeinträchtigt werde. Ein französischsprachiges Zutatenverzeichnis etwa sei aber, so die Kammer, nicht in einer für Deutsche leicht verständlichen Sprache ausgewiesen. Konkret beanstandet wurden Produkte wie „Bonne Maman: Galette au beurre frais“, „Terrine du Chef au Foie Gras de Canard“, „Viandox – un gout inimitable“ und „Marmite – yeast extract“. Vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. I ZR 72/11 – Barilla.

  • veröffentlicht am 28. Mai 2014

    LG Berlin, Versäumnisurteil vom 09.05.2014, Az. 15 O 44/13
    § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 305 Abs. 2 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass WhatsApp auf seiner deutschsprachigen Internetseite sowohl bestimmte Anbieterinformationen (z.B. Vertretungsberechtigter, Registereintrag) vorhalten muss als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache. Bislang sind diese nur in Englisch verfügbar (hier). Die Entscheidung erging per Versäumnisurteil, weil WhatsApp sich im vom Verbraucherzentrale Bundesverband geführten Verfahren nicht geäußert hatte. Wird kein Einspruch erhoben, wird das Urteil rechtskräftig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 19.11.2012, Az. 27 W (pat) 16/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „my bed“ für die Vermietung von Gästezimmern nicht eintragungsfähig ist. Es fehle für die angebotene Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft der Wortfolge, da der englische Begriff auch für jeden deutschen Verbraucher als rein beschreibende Angabe verständlich sei. Somit handele es sich lediglich um eine Werbeaussage (das Gästebett sei so bequem wie das eigene), welche keine herkunftshinweisende Funktion beinhalte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. September 2012

    LG Essen, Versäumnisurteil vom 31.05.2012, Az. 44 O 77/10
    § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Essen hat entschieden, dass eine ungarische Fluggesellschaft, die im Internet Flugbuchungen (zunächst) in deutscher Sprache anbietet, nicht die wesentlichen Vertragsunterlagen (Buchungsbestätigung, Fluginformation) ohne Ankündigung in englischer Sprache übergeben darf. Werde eine Buchung in deutscher Sprache angeboten, habe die Gesellschaft dem buchenden Kunden auch alle nachfolgenden Informationen in deutscher Sprache zur Ver­fügung zu stellen, wenn sie dem Kunden nicht vor der Buchung mitteile, dass mit einer Buchungsbestätigung und weiteren Fluginformationen nur noch in einer anderen Sprache gerechnet werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. August 2010

    EuG, Urteil vom 19.05.2010, Az. T-163/08
    Art. 7 Abs. 1 c, Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009

    Das Europäische Gericht hat entschieden, dass „Golden Toast“ nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann. Eintragungshindernis war die rein beschreibende Qualität der Wortmarke, auch wenn diese hauptsächlich für den englischen Sprachraum gelte. Eintragungshindernisse in einem Teil der Gemeinschaft verhindern die Markeneintragung insgesamt. In Deutschland möge das Zeichen zwar als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden, für den englischsprachigen oder Englisch verstehenden Verbraucher bedeute der Begriff jedoch lediglich „zum Toasten geeignet“ sei und das Endprodukt eine goldene Färbung habe. Das Adjektiv „golden“ werde hier im Zusammenhang mit Back? und Teigwaren benutzt, um lobend auf die Farbe des Endprodukts hinzuweisen, obwohl diese nicht genau der Farbe von Gold entspreche. Dies werde vom Verbraucher auch problemlos auf diese Weise erfasst.

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