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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Oktober 2015

    OLG Hamburg, Beschluss vom 25.08.2015, Az. 3 W 74/15
    § 5 UWG; § 91 a ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Kosten einer einstweiligen Verfügung auch im Falle des Obsiegens von der Antragstellerin zu tragen sind, wenn diese vor Antragstellung nicht abgemahnt hat. Vorliegend sei die Antragstellerin davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Werbung bewusst gegen ein vorheriges Anerkenntnisurteil verstoße und eine Abmahnung nicht erfolgversprechend und daher entbehrlich sei. Der Verstoß der Antragsgegnerin erfolgte jedoch fahrlässig auf Grund eines Lieferantenfehlers. Die Bereitschaft zu einer Unterlassungserklärung sei vorhanden gewesen, was der Antragstellerin bei sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts auch hätte auffallen können. Daher habe sie die Kosten für den Antrag auf einstweilige Verfügung zu tragen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 10. Juni 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.09.2014, Az. 6 U 99/14
    Art. 4 EUV 305/2011, Art. 8 EUV 305/2011, Art. 11 EUV 305/2011; § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine durch die EU-Bauprodukteverordnung erforderliche CE-Kennzeichnung eines Produkts (hier: Entrauchungsklappe) nicht dadurch entfällt, dass eine bauaufsichtliche Zulassung für das Produkt besteht. Die Kennzeichnungspflicht verfolge andere Zielsetzungen als die Bauaufsicht, so dass darauf nicht verzichtet werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Oktober 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2013, Az. 1 U 42/13
    § 3 UWG, § 4 Nr.11 UWG, § 8 Abs.1, 3 Nr. 1 UWG; § 936 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Zustellung einer Urteilsverfügung nach Widerspruch im Parteibetrieb entbehrlich ist, wenn sie gegenüber der ursprünglichen Beschlussverfügung keine wesentlichen Änderungen enthält. Dabei liege auch dann keine wesentliche Änderung vor, wenn in der Widerspruchsverhandlung Anträge aus der ursprünglichen Beschlussverfügung zurück genommen würden, denn im Umfang der Rücknahme sei die Beschlussverfügung bereits vor Erlass des Urteils wirkungslos geworden. Deshalb bewirke der Wegfall des Tenors, der auf der Rücknahme beruhe, keine Inhaltsänderung. Auch eine Modifikation des Wortlauts von „in Absprache mit“ zu „bei den Ärzten“ sei keine wesentliche Änderung. Zitat:

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