Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben an Kabelnetzbetreiber grundsätzlich kein Entgelt zu bezahlen, wenn sie über das Kabelnetz ihre Programminhalte verbreitenveröffentlicht am 6. Juli 2015
BGH, Urteile vom 16.06.2015, Az. KZR 83/13 und Az. KZR 3/14
§ 52b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RStV, § 52b Abs. 2 Nr. 1 RStV; § 19 Abs. 2 GWBDer BGH hat entschieden, dass für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radioprogrammen in Kabelnetze von den Sendeanstalten grundsätzlich kein Entgelt zu entrichten ist. Zur Pressemitteilung Nr. 96/2015 des BGH: (mehr …)
- AG Winsen: Telefonvertrag muss konkrete Preisangaben enthaltenveröffentlicht am 18. Februar 2015
AG Winsen, Urteil vom 11.11.2014, Az. 16 C 835/14
§ 43a Abs. 1 Nr. 5 TKGDas AG Winsen hat entschieden, dass ein Telefonvertrag (hier: Mobilfunkvertrag) konkrete Angaben zu den Preisen für die vereinbarten Leistungen enthalten muss, anderenfalls wurde keine wirksame Preisvereinbarung geschlossen und der Kunde kann nicht auf Zahlung rückständiger Entgelte in Anspruch genommen werden. Die Bezugnahme auf einen Tarif oder Preislisten sei nicht ausreichend. Möglicherweise könne ein „übliches Entgelt“ verlangt werden, dafür fehle es jedoch vorliegend an klägerischem Vortrag. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: AirBerlin darf für stornierten Flug keine Bearbeitungsgebühr von 25,00 EUR nehmenveröffentlicht am 2. Oktober 2014
KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az. 5 U 2/12
§ 4 Nr. 11 UWG, Art. 23 Abs. 1 S.3 Luftverkehrsdienste-VO, § 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 307 Abs. 3 S.1 BGB, § 649 S.1 BGBDas KG Berlin hat entschieden, dass die AGB-Klausel einer Fluggesellschaft, die ein Bearbeitungsentgelt von 25,00 EUR pro Reiseteilnehmer und Buchung für einen stornierten Flug vorsieht, unangemessen und damit unwirksam ist, wenn die Fluggesellschaft zusätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder möglicher anderweitiger Verwendungen der gebuchten Leistungen hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Pauschale 15-EUR-Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen in Bank-AGB ist unwirksamveröffentlicht am 20. Februar 2014
BGH, Urteil vom 17.12.2013, Az. XI ZR 66/13
§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 675d Abs. 3 S. 2 BGB
Der BGH hat entschieden, dass die Bestimmung einer Bank „Nacherstellung von Kontoauszügen Pro Auszug 15,00 EUR“ unwirksam ist. Zwar sei eine Entgeltforderung für bestimmte Zusatzleistungen gemäß § 675 d BGB nicht ausgeschlossen, diese müsse sich allerdings an den tatsächlichen Kosten orientieren. Diese seien für die Nacherstellung von Auszügen in den meisten Fällen deutlich geringer als 15,00 EUR. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Düsseldorf: AGB-Klausel über Sondergebühr für die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos ist unzulässigveröffentlicht am 10. April 2013
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2013, Az. I-6 U 114/11
§ 307 BGBDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine allgemeine Geschäftsbedingung einer Bank, welche für die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos eine gesonderte Gebühr vorsieht, unzulässig ist, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Bei der Einrichtung eines solchen Kontos handele es sich um eine gesetzlich festgelegte Pflicht, die auf Verlangen des Kunden zu erfüllen sei. Für die Erfüllung einer solchen Pflicht sei die Erhebung eines gesonderten Entgelts nicht statthaft. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Kein Entgelt für Benachrichtigung über Rücklastschriften durch Bank-AGB erhebbarveröffentlicht am 18. September 2012
BGH, Urteil vom 22.05.2012, Az. XI ZR 290/11
§ 307 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine in Bank-AGB niedergelegte Entgeltklausel für die Benachrichtigung eines Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift unwirksam ist, da sie den Kunden unangemessen benachteilige. Da das Kreditinstitut zur Benachrichtigung des Kunden verpflichtet sei, weil die Nichteinlösung einer Lastschrift für den Kunden einschneidende Folgen haben könne, sei die Auferlegung eines Entgelts hierfür treuwidrig. Zur Pressemitteilung Nr. 69/2012:
- OLG Düsseldorf: Bank-AGB, die gegenüber Verbrauchern ein Entgelt für eine Kartensperrung festlegen, sind unzulässigveröffentlicht am 7. August 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2012, Az. I-6 U 195/11
§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGBDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Bank gegenüber Verbrauchern keine AGB-Klausel verwenden darf, die für den Fall der Sperrung einer Karte ein Entgelt von z.B. 10,00 EUR festlegt. Der Kunde werde durch eine solche Klausel unangemessen benachteiligt. Es handele sich um eine Preisnebenabrede, weil die Bank aufgrund der beanstandeten Klausel berechtigt sei, Entgelte auch für solche Leistungen zu erheben, zu deren Erbringung sie schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die sie im eigenen Interesse vornehme. Zum Volltext der Entscheidung:
- GOOGLE: Heavy User von Google Maps dürfen zukünftig den Dienst bezahlen / Ab 4,00 US-Dollar je 1.000 Abrufe aufwärtsveröffentlicht am 29. Oktober 2011
Ab sofort ist die Nutzung der Schnittstelle (API) zu Google Maps kostenpflichtig, soweit die Nutzung nicht 25.000 Abrufe (bei sog. „Styled Maps“ 2.500 Abrufe je Tag) überschreitet (hier). Angegangen werden damit nicht die privaten Nutzer oder Kleingewerbetreibenden, sondern gewerbliche „Heavy User“. Wird diese Bagatellgrenze überschritten, sind für 1.000 Abrufe 4 US-Dollar zu zahlen. Darüber hinaus werden Volumentarife (Google Maps API Premier license) angeboten. Näheres bei Google (hier) und Heise (hier).
- AG Dresden: Ein probates Mittel gegen Forderungen der Melango.de GmbH / Negative Feststellungsklage gegen Melango.de GmbH erfolgreichveröffentlicht am 16. Oktober 2011
AG Dresden, Urteil vom 05.10.2011, Az. 104 C 3441/11 – nicht rechtskräftig
§ 256 ZPO<, § 306 c Abs. 1 BGB, § 306 Abs. 1 BGBDas AG Dresden hat in diesem Fall im Rahmen einer negativen Feststellungsklage entschieden, dass eine etwaige Vereinbarung zwischen der Klägerin und der melango.de GmbH über eine Laufzeit von 24 Monaten und eine Entgeltlichkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen gemäß § 305 c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel zu werten ist, weshalb diese selbst bei Annahme des Bestehens eines Vertrages zwischen den Parteien gemäß § 306 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Ein Entgeltanspruch der melango.de GmbH bestehe nicht, weshalb die hiergegen gerichtete negative Feststellungsklage erfolgreich sei. Zum Volltext der Entscheidung (mehr …)
- EuGH: Die Annahme von Schleichwerbung setzt nicht notwendigerweise eine Gegenleistung vorausveröffentlicht am 20. Juni 2011
EuGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. C?52/10
Art. 1 lit d. 89/552 EU-RLDer EuGH hat entschieden, dass eine beabsichtigte Schleichwerbung auch dann vorliegen kann, wenn für die fragliche Werbung kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gezahlt worden ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)