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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. April 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 26.09.2013, Az. V ZB 94/13
    § 233 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allgemeine Vorkehrungen dafür treffen muss, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen. Die unvorhergesehene Erkrankung könne den Rechtsanwalt zwar außerstande setzen, noch irgendwelche fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen. So habe es vorliegend jedoch nicht gelegen. Danach habe der Anwalt an einer Enteritis mit Diarrhoe, Übelkeit und Erbrechen gelitten und das Haus nicht verlassen können. Daraus ergebe sich indes nicht, dass er auf Grund dieser Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, einen Vertreter zu benachrichtigen und diesen zu bitten, in der Sache um Verlängerung der Frist zu bitten, die, da es sich um die erste Fristverlängerung gehandelt hätte, auch nicht aufwendig hätte begründet werden müssen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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