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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 25.03.2010, Az. VII ZR 224/08
    § 631 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass es keiner „qualifizierten Rüge“ bedarf, wenn bei einer Softwareentwicklung der Vertrag noch nicht erfüllt ist und dies vom Besteller beim Auftragnehmer angemerkt wird. Eine Aufforderung zur Leistung mit Fristsetzung sei nicht schon dann unwirksam, wenn der Besteller die Defizite der Leistung nicht im Einzelnen aufführe. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 23.12.2009, Az. 20 U 3515/09
    §§ 631; 651 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Vertrag zur Erstellung von sog. Individualsoftware grundsätzlich als Werkvertrag gemäß § 631 BGB einzustufen ist. Im Hinblick auf den entscheidenden § 651 BGB führte der Senat aus: „Ein Kaufvertrag liegt nicht vor. Der Begriff des Kaufvertrages ist autonom, im Einklang mit Art. 15 Abs. 1 lit. a EuGVVO, zu bestimmen. Darunter fallen alle Verträge über die Lieferung und Übereignung beweglicher Sachen (nicht Rechte) gegen Zahlung eines Entgeltes (Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, Rz. 9 zu Art. 5 EuGVVO). Im konkreten Fall soll unstreitig eine Individualsoftware hergestellt werden. Es liegt ein sog. Software-Entwicklungsvertrag vor. Hierbei handelt es sich nach einhelliger Auffassung um einen Werkvertrag. Dies gilt auch dann, wenn ein Standardprogramm den individuellen Bedürfnissen des Anwenders angepasst wird (Bursche in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 631 Rz. 254 m.w.N.). Dem steht auch die Regelung des § 651 BGB nicht entgegen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem Softwareprogramm um eine bewegliche Sache (Datenträger) handelt, besteht die eigentliche Leistung in der geistigen Schöpfung des Programms, und nicht in der Lieferung der herzustellenden beweglichen Sache. Darüber hinaus wurde die Individualsoftware per Datenfernübertragung übertragen, so dass auch von einer beweglichen Sache nicht ausgegangen werden kann.Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 04.03.2010, Az. III ZR 79/09
    §§ 611; 631 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein „Internet-System-Vertrag“, bei welchem der Auftragnehmer diverse Dienstleistungen rund um die Erstellung und das Hosting einer Website schuldet,  rechtlich als Werkvertrag (§ 631 BGB) einzustufen ist, nicht als Dienstvertrag (§ 611 BGB). Der zu beurteilende „Internet-System-Vertrag“ weise in einzelnen Elementen Bezüge zu einigen Vertragstypen auf, sei indes keinem  Vertragstypen vollständig zuzuordnen, sondern als eigener Vertragstypus anzusehen, der sich insgesamt als Werkvertrag darstelle. Konkret schuldete der Auftragnehmer die Recherche und Registrierung einer Internet-Domain („Domainservice“), die Zusammenstellung der Webdokumentation – Bild- und Textmaterial – durch einen Webdesigner („Vor-Ort-Beratung“), die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das „Hosting“ der Websites und Mailboxen auf den Servern der Klägerin sowie die weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline.
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  • veröffentlicht am 30. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 23.07.2009, Az. VII ZR 151/08
    § 651 BGB

    Der BGH hatte über die vertragstypologische Einordnung der Herstellung und Lieferung von für die Errichtung einer Siloanlage benötigten Bauteilen zu entscheiden. In diesem Zusammenhang erklärte der Senat: „Nach § 651 BGB finden auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Soweit es sich dabei um nicht vertretbare Sachen handelt, ordnet § 651 Satz 3 BGB die Anwendung der §§ 642, 643, 645, 649, 650 BGB mit der Maßgabe an, dass an die Stelle der Abnahme der nach §§ 446, 447 BGB maßgebliche Zeitpunkt des Gefahrübergangs tritt. Werkvertragsrecht tritt insoweit also nur ergänzend neben das Kaufrecht und nicht verdrängend an dessen Stelle. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. März 2009

    Wir hoffen es nicht. Werfen wir aber zunächst einen vergleichenden Blick auf die Marke Tchibo: Obwohl die Kaffeebohne noch im Logo prangt, ist Tchibo gerade der jüngeren Generation nicht unbedingt für seine Kaffeesorten bekannt, ganz nach dem Motto: „Seit wann verkaufen die denn auch Kaffee?“ Die Website wird geprägt von Angeboten zu Reisen, Finanzen, Versicherungen, Mobilfunk – man fragt sich, was aus dem Kaffeeröster von 1949 so geworden ist (Tchibo). Diese Frage mag sich in Zukunft auch in Hinblick auf eBay stellen. Kannte man die Internethandelsplattform früher noch für die zahlreichen Gebrauchtwaren-Auktionen ihrer mitunter hemdsärmeligen Mitglieder, den Flohmarkt-Charakter, wird das aktuelle Zeitgeschehen mehr oder minder durch Festpreise und beinhart agierende Großhändler geprägt. Doch nicht nur das: bei eBay zeichnet die aus dem Bereich der Onlinezahlsysteme bekannte Tochter PayPal bereits für ein gutes Drittel der Gesamtumsätze verantwortlich, auch ein Kommunikations-Unternehmen wie Skype trägt nicht nur marginal zum Umsatz bei. Interessant ist der große Anteil, den der Bereich „Classifieds, Advertising, all others“ ausmacht. Hier zeigt sich der Erfolg der Eigenvermarktung von eBay (Zusatzverdienste). eBay-Chef John Donahoe habe, so dass Wall Street Journal, auf dem eBay Investor Day erklärt, zu den Wurzeln zurückkehren zu wollen und stärker die Onlineauktionen mit Gebrauchtwaren zu unterstützen (onlinemarktplatz.de), was ein erneuter Kurswechsel in den letzten geschüttelten beiden Jahren wäre. In Norddeutschland erklärt man zu einem solchen Unterfangen: Na, denn man tau!

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